1083/AB
ANFRAGEBEANTWORTUNG
betreffend die schriftliche Anfrage der Abg.
Anschober, Freundinnen und Freunde,
vom 11. Juli 1996, 1054/J-NR/1996,
"Tiertransporte durch Oberösterreich'
Ihre Fragen darf ich wie folgt beantworten:
Zu Frage 1:
"Welche Organe wurden vom Innenministerium unmittelbar für die Vollziehung des TGSt ernannt? Wieviele Personen sind mg dieser Aufgabe in Oberösterreich betraut?"
Eine Ernennung von speziellen Organen für die Vollziehung des Tiertransportgesetzesstraße Bundesministerium für lnneres ist weder vorgesehennochnotwendig. Gemäß § 15 Abs. 3 Tiertranportgesetz-Straße haben sämtliche Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Vollziehung des Tiertransportgesetzes mitzuwirken. Daher sind sämtliche Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch für die Vollziehung des Tiertransportgesetzes-Straße mitzuständig.
Zu Frage 2:
«Hat das Bundesland Oberösterreich von der Möglichkeit, eigene Tiertransportinspektoren einzurichten, Gebrauch gemacht? Wenn ja, welche und wieviele Personen führen diese Funktion aus und in welchem Umfang? Sind diese Entscheidungen bereits gefallen? Wenn ja, in welchen konkreten Details?"
Das Land Oberösterreich hat nach eigener Auskunft bisher keine Tiertransportinspektoren ernannt. Es ist jedoch beabsichtigt, die Amtstierärzte zu Tiertransportinspektoren zu bestellen.
Zu Frage 3:
Wieviele Kontrollen wurden insgesamt im Jahr 1995 sowie in den ersten Monaten des Jahres 1996 in Oberösterreich durchgeführt und wieviel Übertretungen wurden jeweils durchgeführt?'
Laut Bericht des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung wurden im Jahr 1995 sowie in den Monaten Jänner bis Juni 1996 insgesamt 942 Tiertransporte kontrolliert. Nach den mir vorliegenden halbjährlichen Berichten des Landes Oberösterreich wurden 1995 mindestens 50 Übertretungen und im ersten Halbjahr 1996 rund 43 Übertretungen des Tiertransportgesetzes festgestellt.
Zu den Fragen 4 und 5:
'Wieviele ausländische Schlachttiertransporte wurden 1995 sowie 1996 seit Jahresbeginn in Oberösterreich kontrolliert? Wie wurde oder wird vorgegangen, wenn die Kilometer- und Stundenbegrenzung überschritten ist?
"Wie werden innerösterreichische Transporte durch Oberösterreich überwacht? Im besonderen die Kilometer- und Stundenbegrenzung bei Schlachttiertransporten? Zu wievielen Bestrafungen in weichen Höhen ist es diesbezüglich in den Jahren 1995 und 1996 jeweils in Oberösterreich gekommen?"
Anläßlich der Kontrollen von Tiertransporten wird nicht zwischen in- und ausländischen Tiertransporten unterschieden. Es wurden jedoch nach den mir vorliegenden halbjährlichen Berichten im zweiten Halbjahr 1995 - 160 und im ersten Halbjahr 1996 - 712 grenzüberschreitende Tiertransporte festgestellt.
Hinsichtlich der Vorgangsweise bei Kontrollen teilte das Land Oberösterreich mit, daß diese im Rahmen der Straßenaufsicht, gelegentlich auch im Rahmen von Sonderverkehrseinsätzen durch Kontrolle der transportierten Tiergattung und Einsicht in Fahrtenschreiber und die Transportbescheinigungen überwacht werden. Bei festgestellten Übertretungen der Kilometer- bzw. Stundenbegrenzung wurde (teilweise unter Beiziehung des jeweiligen Amtstierarztes) die geeignete Vorgangsweise gewährt, so etwa bei einer sehr kurzen noch verbleibenden Transportdauer von unter einer Stunde im Hinblick auf eine möglichste Streßfreihaltung der transportierten Tiere der Weitertransport gestattet bzw. gemäß § 15 Abs. 2 und 3 Tiertransportgesetz-Straße und auch. teilweise mit Einhebung einer vorläufigen Sicherheit gemäß ß § 37a VSTG vorgegangen. Bisher konnten etwa 10 Bestrafungen wegen Überschreitung der Kilometer- bzw. Stundenbegrenzung festgestellt werden.
Seit Inkrafttreten des Tiertransportgesetzes-Straße in Oberösterreich wurden OS 139.200 an Straffendern und vorläufigen Sicherheftsleistungen vorgeschrieben.
Zu Frage 6:
Besteht die Möglichkeit, auch Spediteure ausländischer Herkunft mit Geldstrafen zu belangen? Wenn ja, wie häufig ist dies in den Jahren 1995 und 1996 jeweils in Oberösterreich geschehen?"
Selbstverständlich ist es möglich, auch ausländische Transporteure wegen Übertretungen des Gesetzes zu belangen. Sofern mit dem Heimatstaat des Transporteurs kein Vollstreckungsübereinkommen geschlossen wurde, besteht die Möglichkeit, entsprechende Geldbeträge als vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VSTG einzuheben.
Das Land Oberösterreich führt nach meinen Informationen allerdings keine Aufzeichnungen darüber, wie oft dies seit Inkrafttreten des Tiertransportgesetzes-Straße bereits geschehen ist.
Zu Frage 7:
Wird jeder Tiertransporter an den OÖ Grenzstellen kontrolliert (EU-Außengrenze sowie Staatsgrenzen innerhalb der EU)?'
Nach Mitteilung des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung kann davon ausgegangen werden, daß an den oberösterreichischen Grenzstellen mit EU-Außengrenzen sowie an Staatsgrenzen innerhalb der EU aktuell jeder Tiertransport einschlägig kontrolliert wird.
Zu Frage 8:
Wie wird vorgegangen, wenn ein nach oder durch Oberösterreich fahrender Transporter die Kilometer- oder Stundenbegrenzung bereits überschritten hat? In wievielen Fällen ist dies in Oberösterreich in den Jahren 1995 und 1996 jeweils geschehen?'
In diesem Fall wird nach Auskunft des Landes Oberösterreich üblicherweise unter Beiziehung des Amtstierarztes über die weitere Vorgangsweise entschieden. Diese besteht zum einen in der Untersagung des Weitertransports und Weiterbeorderung zum nächstgelegenen geeigneten Schlachthof bei schweren Verstößen unter gleichzeitiger Anzeigeerstattung oder vorgehen mit Organmandat, bzw. einer Gestattung der Weiterfahrt, falls die Geringfügigkeit des festgestellten Vergehens unter Beachtung von Verhältnismäßigkeitsaspekt dies als sachlich vernünftige Lösung erscheinen läßt (insbesondere bei einer sehr kurzen noch verbleibenden Wegstrecke bis zum Ziel des Transports). Ober die genaue Anzahl der diesbezüglichen Verfahren werden in Oberösterreich keine Aufzeichnungen geführt