1094/AB
Die Abgeordneten Haller, Rosenstingl, Böhacker führen in der an mich gerichteten parlamentarischen Anfrage Nr. 1093/J vom 12. Juli 1996 aus.
Die von der Regierung im Rahmen des Strukturanpassungsgesetzes beschlossenen Gesetzesänderungen bringen für Hochschüler eine grundlegende Änderung der Einkommenssituation.
Die bisher relativ niedrige Einkommensgrenze für Studenten (durch das Strukturanpassungsgesetz S 3.600,--) bei den Familienbeihilfen hatte ursprünglich den Zweck, Mißbrauch durch Scheinstudenten, die "in Wirklichkeit" voll arbeiten, zu verhindern. Da jetzt entsprechende Nachweise über den Studienfortschritt gefordert werden, fällt dieses Argument weg und stellt nur mehr eine soziale Härte dar. Eigentlich sollten Studenten, die im Monat auch mehr als S 3.600,-- verdienen, und trotzdem ihr Studium in der vorgeschriebenen Zeit abschließen, belohnt und nicht bestraft werden.
In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten an den Herrn Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nachstehende
A n f r a g e
1. Bestehen Aufzeichnungen, wie viele Studenten neben ihrem Studium einer gemeldeten Beschäftigung nachgehen?
2. Bestehen Schätzungen, wie viele Studenten darüber hinaus in ihrem Arbeitsverhältnis nicht gemeldet sind?
3. Gibt es Berechnungen, wie sich eine Erhöhung der Einkommensgrenze auf beispielsweise S 5.600,-- ohne Verlust der Familienbeihilfe in Ihrem Budget auswirken wurde?
Wenn nein, warum nicht?
4. Wie stehen Sie diesem Ansinnen gegenüber und haben Sie vor, diesbezüglich Berechnungen anzustellen?"
Die Anfrage beehre ich mich, wie folgt zu beantworten:
Zu 1. bis 4.:
Die spezifische Situation der Studierenden, die im Rahmen der akademischen Freiheit ihr Studium und ihren Studienfortgang frei bestimmen können, führt zu vielfältigen Formen studentischer Erwerbstätigkeit. Neben Gelegenheitsarbeiten, Ferialjobs sind Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung anzutreffen, die zum Teil auch nur periodenweise ausgeübt werden. Das breite Spektrum der Erwerbsformen kompliziert sowohl die Erfassung als auch die Darstellung studentischer Erwerbstätigkeit. Repräsentative Daten liegen daher nicht auf und können auch nicht ermittelt werden.
Aus diesem Grund läßt sich auch nicht abschätzen, in welchem Ausmaß eine Anhebung der in § 5 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 festgelegten Freigrenze für die monatlichen eigenen Einkünfte des Kindes zu einem Mehraufwand an Familienbeihilfen führt, zumal allfällige Nebentätigkeiten von Schülern und Studenten nicht nur von der Höhe der Einkunftsgrenze für eigene Einkünfte abhängen, sondern auch von subjektiven Elementen.
In diesem Zusammenhang darf darauf verwiesen werden, daß der Bundesminister für Finanzen aus budgetären Erwägungen die Erhöhung der Freigrenze abgelehnt hat. Ich werde aber die Entwicklung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe im Auge behalten, um zur gegebenen zeit eine maßvolle Erhöhung der Freigrenze zu prüfen.
Im übrigen darf ich darauf hinweisen, daß durch die Anbindung der Freigrenze an die Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG ohnehin eine jährliche Valorisierung gesichert ist. Damit ist wiederum eine angemessene Höhe gewährleistet.