1095/AB

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Langthaler, Freundinnen und Freunde haben am 12.7.1996 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 1185/J betreffend "Verhandlungen mit der EU-Kommission hinsichtlich horizontaler Lösung" gerichtet.  Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit - in Kopie beigeschlossene Anfrage beehre ich mich, folgendes mitzuteilen:

 

ad 1

 

Mit einem Zeithorizont bis 31.  Dezember 1998 sind folgende EU-Richtlinien betroffen:

 

1 .   Richtlinie 91/173 EWG des Rates vom 21.  März 1991 (Pentachlorphenol) zur neunten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen.

2.    Richtlinie 91/338/EWG des Rates vom 18.  Juni 1991 (Cadmium) zur zehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen. Nummer 2.1. des Anhangs der Richtlinie betreffend die Verwendung von Cadmium als Stabilisierungsmittel in PVC.

3.    Richtlinie 89/677/EWG des Rates vom 21.  Dezember 1989 (Quecksilber-, Arsen- und zinnorganische Verbindungen) zur achten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG wie oben; insofern, als die Richtlinie zinnorganische Verbindungen betrifft.

4.    Richtlinie 76/116/EWG des Rates vom 18.  Dezember 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel, zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/69/EWG der Kommission vom 23.  Juli 1993. Artikel 7 insofern, als der Cadmiumgehalt von Düngemitteln betroffen ist.

5.    Richtlinie 85/21 O/EWG des Rates vom 20.  März 1985 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Bleigehalt von Benzin, geändert durch die Richtlinie 87/416/EWG des Rates vom 21.  Juli 1987. Artikel 7 hinsichtlich des Benzolgehalts von Benzin nach Artikel 4.

6.    Richtlinie 93/12/EWG des Rates vom 23.  März 1993 über den Schwefelgehalt be­stimmter flüssiger Brennstoffe.

       Artikel 3 hinsichtlich des Schwefelgehalts von Gasölen nach Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1.

7.    Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18.  März 1991 über gefährliche Stoffe ent­haltende Batterien und Akkumulatoren.

       Artikel 9 hinsichtlich des Quecksilbergehalts von Alkali-Mangan-Batterien nach Artikel 3 Absatz 1.

8.    Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27.  Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe.  Die Ausnahmen, die Österreich hinsichtlich Art. 30 der Richt­linie eingeräumt wurden, betreffen hauptsächlich die genaueren und strengeren Anforderungen Österreichs hinsichtlich der Einstufung und Kennzeichnung dieser gefährlichen Stoffe sowie die Möglichkeit, sehr giftige, giftige und gesundheits­schädliche Stoffe zusätzlich zu den Bestimmungen der Richtlinie auch der Registrierung der österreichischen Giftliste zu unterziehen.  Ferner ist es Österreich möglich, weiterhin die Kennzeichnung mit Zusatzsymbolen, die nicht in Anhang 2 der Richtlinie enthalten sind und die Verwendung von sogenannten S­und R-Sätzen, das sind spezielle Sicherheitsratschläge für den Konsumenten, auf der Verpackung dieser Stoffe zu verlangen.

9.    Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, zuletzt geändert durch Richtlinie 83/18/EWG der Kommission vom 5. April 1993.  Hier kann Österreich die Produ­zenten weiterhin verpflichten, alle gefährlichen Bestandteile einer Zubereitung an­zugeben sowie seine strengeren Gefahren- und Einstufungskategorien beibehalten.

10.  Richtlinie 78/631 /EWG des Rates vom 26.  Juni 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kenn­zeichnung gefährlicher Zubereitungen (Schädlingsbekämpfungsmittel), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom 30.  April 1992.

 

11.  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15.  Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln.  Auch hier gibt es Ausnahmen für die Anwendung der strengeren österreichischen Vorschriften über Einstufung und Kennzeichnung dieser Produkte.

       Zusammenfassend kann also gesagt werden, daß die horizontale Lösung Normen aus dem Bereich des produktbezogenen Umweltschutzes und hier vor allem für Chemikalien betrifft.

 

ad 2

 

Es werden immer alle im Anhang 8 der Beitrittsakte aufgelisteten Normen gemein­sam angesprochen, da es sich um eine Umwelt-Paketlösung handelt.  Ich habe in meiner Eigenschaft als Umweltminister bereits dreimal eine Interpellation im Rahmen des EU-Umweltministerrates an die Europäische Kommission gerichtet.  Diese kon­sequente Vorgangsweise hat dazu geführt, daß die Kommission eine genaue Auflistung der einzelnen Ausnahmebestimmungen mit einem Aktionsplan für zu prüfende Maßnahmen der Europäischen Union vorgelegt hat.  Auf Basis dieser Auf­listung wurden am 20.  Juni 1996 konkrete Verhandlungen zwischen hohen Beamten und Experten der Europäischen Kommission sowie der Umweltministerien der drei neuen Mitgliedstaaten geführt.

 

ad 3

Konkret wurde am 20.  Juni 1996 die Einrichtung einer ständigen Gesprächsebene bezüglich der horizontalen Lösung zwischen der Kommission und den neuen Mit­gliedsstaaten vereinbart.  Die Kommission hat zugesagt, beim nächsten Zusammen­treffen auf dieser Gesprächsebene, das die Berichterstattung an den Umwelt­ministerrat im Dezember 1996 vorbereiten wird, eine konkrete Zusammenfassung über die vorliegenden Ergebnisse, die geplanten Maßnahmen und die weitere Vor­gangsweise vorzulegen.  Der lnformationsaustausch zwischen der Kommission und den neuen Mitgliedstaaten wird bis dahin auch auf Expertenebene fortgesetzt.  Die neuen Mitgliedsländer werden ihrerseits ergänzendes Material im Sinne ihrer hohen Umweltstandards zur Verfügung stellen.

Grundsätzlich wurde seitens der Kommission festgestellt, daß Regelungen gegen den Willen der neuen Mitgliedsstaaten vermieden werden sollen.  Sollte es in einzel­nen Punkten zu unüberwindbaren Divergenzen zwischen EU- und nationalen Umweltstandards kommen, so hat die Kommission ihre Bereitschaft erklärt, bei ihrer weiteren Vorgangsweise soweit wie möglich den Interessen der neuen Mitgliedsstaaten Rechnung zu tragen.

 

ad 4 und 5

 

Österreich hat in seinen bisherigen lnterpellationen und auch in der Arbeitssitzung vom 20.  Juni 1996 deutlich gemacht, daß der erfolgreiche Abschluß des Reviewprozesses für Österreich eine wichtige Frage ist.  Es ist das erklärte Ziel Österreichs', daß die EU alle ihre Umweltstandards in Einzelbereichen an die höheren österreichischen Standards anpaßt.  Derzeit läßt sich noch nicht abschätzen, ob es vereinzelt Regelungen gibt, für die Österreich seine nationalen höheren Standards nach Ablauf der Überprüfungsfrist mit Sonderregelungen aufrechtzuerhalten haben wird.

 

ad 6

Für diesen Fall bietet Art. 100a.(4) des EG-Vertrages die Möglichkeit eines soge­nannten nationalen Alleinganges.  Demnach kann ein Mitgliedstaat einzelstaatliche Bestimmungen anwenden, die durch wichtige Erfordernisse in bezug auf den Umweltschutz gerechtfertigt sind. Österreich hat immer betont, wie wichtig es ist, im Binnenmarkt ein gemeinschaftsweites hohes Umweltschutzniveau zu erreichen.

Darüberhinaus wird Österreich nicht zögern, im Interesse des Umweltschutzes auch von der Möglichkeit eines nationalen Alleinganges Gebrauch zu machen.