1097/AB
Die Abgeordneten zum Nationalrat Scheibner und Kollegen haben am 12. Juli 1996 unter der Nr. 1113/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Förderung des Filmes 'Ich gelobe' " gerichtet. Diese aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene Anfrage beantworte ich wie folgt:
Eingangs möchte ich klarstellen, daß der Film "Ich gelobe" seitens des Bundesministeriums für Landesverteidigung keinerlei Förderung erfahren hat. Auf die Vergabe der in der Einleitung zur vorliegenden Anfrage erwähnten Mittel hatte mein Ressort keinen Einfluß.
Ferner lege ich Wert auf die Feststellung, daß mehrfach an mich bzw. an mein Ressort gerichtete Ansuchen, das gegenständliche Projekt durch Beistellung von Gerät, Ausrüstung bzw. Benützung militärischer Einrichtungen etc. zu unterstützen, abschlägig beantwortet wurden.
Im einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Ja, meinem Ressort ist der Inhalt des gegenständlichen Filmes bekannt.
Zu la):
Bei allem Verständnis für das erklärte Anliegen des Filmes "Ich gelobe", nämlich die entwicklungspsychologische Studie eines jungen Mannes während seines Präsenzdienstes darzustellen, erscheint der Film aus der Sicht des Bundesministeriums für Landesverteidigung geeignet, das Bundesheer und die Sinnhaftigkeit der militärischen Landesverteidigung in Frage zu stellen. Da der Film in der Vergangenheit spielt, zeigt er im übrigen kein realitätsgetreues Bild der gegenwärtigen Ausbildungsabläufe des Grundwehrdienstes, die in den letzten Jahren durch intensive Kaderschulung nach modernsten pädagogischen Erkenntnissen reformiert wurden.
Zu 2:
Ja.
Zu 2a):
Entfällt.
Zu 2b):
Seitens meines Ressorts wurde eine Unterstützung des genannten Filmes abgelehnt. Die Zuerkennung von Förderungsmitteln durch den Bund fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich meines Ressorts.
Zu 3:
Nein.
Zu 3a):
Entfällt.
Zu 3b):
Soweit meinem Ressort bekannt ist, erfolgt die Beistellung von Requisiten für derartige Filme üblicherweise durch darauf spezialisierte Unternehmen, die für Schußwaffen meist Attrappen oder unbrauchbar gemachte Waffen verwenden.
Zu 4:
Nein.
Zu 4a), 4aa) und 4ab:
Die Bestimmungen des Uniformschutzgesetzes beziehen sich nicht auf die Verwendung von Uniformen bzw. uniformähnlichen Gegenständen im Rahmen schauspielerischer Darstellung. Im übrigen obliegt die Vollziehung dieses Bundesgesetzes dem Bundesministerium für Inneres.
Zu 5:
Nein. Wie bereits erwähnt, wurde die erbetene Mitwirkung von Angehörigen des Bundesheeres an der Produktion des Filmes von meinem Ressort abgelehnt. Die Frage, ob Ressortbedienstete bzw. Wehrpflichtige in ihrer Freizeit privat an den Dreharbeiten teilgenommen haben, betrifft keinen Gegenstand des Vollziehungsbereiches meines Ressorts.
Zu 5a) bis 5d
Entfällt.
Zu 6, 6a), 6b) und 7:
Da Fragen nach meiner persönlichen Einschätzung keinen Gegenstand der Vollziehung meines Ressorts im Sinne des § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 bilden, bitte ich um Verständnis, daß ich von einer Beantwortung dieser Fragen Abstand nehme.
Für die Zuerkennung der Unterstützung durch den Bund war die autonom entscheidende Auswahlkommission des Österreichischen Filminstitutes verantwortlich. Eine Ingerenz des Bundesministeriums für Landesverteidigung war nicht gegeben.
Zu 8:
Ich verweise auf die Beantwortung der Frage la).
Zu 8g):
Entfällt.
Zu 8b und 8c
Ich verweise auf die Beantwortung der Frage 2b).
Zu 9:
Nein.
Zu 9a):
Entfällt.