1101/AB

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag.  Stoisits, Freundinnen und Freunde haben am 1 1. Juli 1996 unter der Nr. 1057/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "der Verwendung kroatischer Bezeichnungen für Ortschaften in Reisepässen, Personalausweisen und sonstigen öffentlichen Urkunden" gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

 

l.     Warum findet die BRegVO BGBl 308/1977, mit der die kroatischen Bezeichnungen für Ortschaften festgesetzt werden, entgegen den zu beachtenden Rechtsvorschriften (Art 19 Abs 2 STGG RGBI 142/1867, Art 7 Z 3 Satz 2 StV von Wien BGBl 152/1955, § 2 Abs 1 Z 2 und § 12 VGruppG BGBl 396/1976) keinerlei Berücksichtigung in Reisepässen, Personalaus­weisen sowie sonstigen öffentlichen Urkunden des Vollzugsbereiches des Bundesministeriums für innere Angelegenheiten?"

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Einleitend weise ich die Behauptung, mein Amtsvorgänger habe hinsichtlich der Regelungen zur Zweisprachigkeit eine "irrige Ansicht" vertreten, zurück.

 

Die Verordnung der Bundesregierung vom 31.  Mai 1977, BGBl.  Nr. 308, hat ihrem klaren Wortlaut nach ausschließlich die Verwendung von Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur in slowenischer Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache zum Gegenstand.  Eine Verordnung, die die Verwendung von Bezeichnungen und Aufschriften

 

topographischer Natur in kroatischer Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache zum

Gegenstand hat, ist nicht erlassen.

 

Im übrigen verweise ich auf meine Beantwortung der Anfrage Nr. 1058/J.