1102/AB

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Stoisits, Freundinnen und Freunde haben am 1 1. Juli 1996 unter der Nr. 1058/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "der Verwendung slowenischer Bezeichnungen für Ortschaften in Reisepässen, Personalausweisen und sonstigen öffentlichen Urkunden" gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

l. Warum findet die BRegVO BGBl 308/1977, mit der die slowenischen Bezeichnungen für Ortschaften festgesetzt werden, entgegen den zu beachtenden Rechtsvorschriften (Art 19 Abs 2 STGG RGBI 142/1867, Art 7 Z 3 Satz 2 StV von Wien BGBl 152/1955, § 2 Abs 1 Z 2 und § 12 VGruppG BGBl 396/1976) keinerlei Berücksichtigung in Reisepässen, Personalausweisen sowie sonstigen öffentlichen Urkunden des Vollzugsbereiches des Bundesministeriums für innere Angelegenheiten?"

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Einleitend weise ich die Behauptung, mein Amtsvorgänger habe hinsichtlich der Regelungen zur Zweisprachigkeit eine "irrige Ansicht" vertreten, zurück.

Nach ständiger Judikatur des VFGH und des VWGH sind "topographische Bezeichnungen und Aufschriften" geographischer Natur.

In Reisepässen und Personalausweisen werden jedoch nicht geographische Bezeichnungen oder Aufschriften einer "Ortschaft", eines "Ortsteiles" oder eines "Gebietsteiles" angebracht,

sondern die Gemeinden als Verwaltungseinheiten des Art. 119 B-VG, hinsichtlich des "Wohnortes" als Meldebehörden und hinsichtlich des "Geburtsortes" als Personenstands- und Staatsbürgerschaftsbehörden, eingetragen.

Diese in Reisepässen und Personalausweisen eingetragene administrative Bezeichnung ist überdies mit den in der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. Nr. 308/1977, angeführten "Ortschaften", "Ortsteilen" und "Gebietsteilen" einer Gemeinde ihrer räumlichen Ausdehnung nach nicht kongruent, da diese "Ortschaften...... Ortsteile" und "Gebietsteile" regelmäßig räumliche Teilbereiche der Verwaltungseinheit Gemeinde darstellen.

Ich pflichte somit der in der Beantwortung der Anfrage Nr. 2594/J (XVIII. GP.) vertretenen Rechtsansicht bei, daß Eintragungen von Ortsbezeichnungen in Reisepässen, Personalausweisen und sonstigen öffentlichen Urkunden des Vollzugsbereiches des Bundesministeriums für Inneres nicht zweisprachig abzufassen sind.

Diese Rechtsauffassung wird auch durch zwei mit Datum vom 26. Feber 1996 ergangene Beschlüsse (B 624/95 und B 645/95) des Verfassungsgerichtshofes untermauert, mit denen das Höchstgericht die Behandlung zweier Beschwerden, die sich mit der Behauptung der Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtes auf Zweisprachigkeit der Bezeichnungen topographischer Natur, der Gleichberechtigung aller landesüblichen Sprachen in Amt und im öffentlichen Leben und der Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gegen die Unterlassung der Eintragung von zweisprachigen Bezeichnungen in Reisepässen wandten, mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt hat.