112/AB
Ihre Fragen darf ich wie folgt beantworten:
Zu Frage 1 :
"lst eine Änderung des Luftfahrtgesetzes geplant, in dem die Haftung für durch
Luftfahrzeuge hervorgerufene Sachbeschädigungen neu gefaßt wird ?"
In der im Begutachtungsverfahren befindlichen Novelle des Luftfahrtgesetzes soll der
gesamte Komplex des Luftfahrthaftungsrechtes, darunter auch die Haftung für Drittschäden,
neu geregelt werden.
Zu den Fragen 2. 3. 4 und 5 :
"Werden Sie dabei auch eine Solidarhaftung von Verursacher (Fluglinie) und Flughafenhalter
in Erwägung ziehen?
Haben Sie es dem Flughafenhalter zumutbar, daß er sich im lnnenverhältms aus einer
stärkeren Position als der Geschädi gte beim Verursacher des Sachschadens regressieren
kann.?
Gibt es derartige Überlegungen bereits in Ihrem Ressort?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Haben Sie auch in Erwägung gezogen, daß sich der Flughafenhalter durch Versicherungen
gegen allfällige Regreßforderungen Geschädigter abdecken kann?"
Dazu wäre festzuhalten, daß bisher auf österreichischen Flughäfen nur sehr vereinzelte Fälle
von Schäden durch Wirbelschlepp bekannt sind. Das Ausmaß der Schäden ist dabei als
äußerst gering einzustufen; meinem Ressort ist kein durch Sachverständige festgestellter Fall
eines solchen Schadens bekannt.
Grundsätzlich gilt im Luftfahrthaftungsrecht die Regel, daß der Verursacher des Schadens für
diesen aufzukommen hat. Eine Solidarhaftung des Flughafenhalters ist bei Wirbel-
schleppschäden nicht vorgesehen. Sie kann auch deshalb nicht in Frage kommen, weil der
Flughafenhalter auf die bei Start und Landung zu fliegenden Flugverfahren und -strecken
keinen Einfluß hat. Diese bei Start und Landung vorgeschriebenen Flugverfahren und
-strecken sind einerseits vom Wetter abhängig, sie dienen darüber hin.aus der Sicherheit der
Luftfahrt und verfolgen auch den Zweck, Gefährdungen und Beeinträchtigungen auf dem
Boden (etwa durch Lärm) zu vermeiden. Unter Berücksichtigung all dieser Komponenten
bleiben derartige Schäden, wenn sie überhaupt vorkommen, auch in Hinkunft auf Einzelfälle
mit geringer Schadenshöhe beschränkt.
Auch aus dem Ausland ist eine derartige Rechtslage nicht bekannt.