1123/AB

 

 

ANFRAGEBEANTWORTUNG

Die Abgeordneten zum Nationalrat Haidlmayr, Freundinnen und Freunde haben am 12.Juli 1996 unter der Nr. 1159/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Anerkennung der Stelle für Ambulante Suchtprävention Innsbruck gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

 

 

"l. Gibt es bereits eine Entscheidung betreffend Anerkennung der Innsbrucker Stelle für Ambulante Suchtprävention nach § 22 Abs. 1 Suchtgiftgesetz?

Wenn ja, wie lautet diese?

Wenn nein, warum nicht?

 

2.         Warum wird die Stelle für Ambulante Suchtprävention in obiger Angelegenheit bereits über ein Jahr von Ihrem Ministerium über die Frage der Anerkennung und Förderung im Unklaren gelassen?

 

3.         Aus welchen Gründen wurde ein mit Ihrem Ministerium vereinbarter Termin für einen Lokalaugenschein im Mai 1996 kurzfristig wieder abgesagt?

 

4.         Anfang Juni wurde der Stelle für Ambulante Suchtprävention von Ihrem Ministerium mitgeteilt, daß eine Anerkennung der Stelle heuer nicht mehr stattfinden werde, da das neue Suchtgiftgesetz abgewartet werden soll.

Warum wählen Sie eine derartige Vorgangsweise, wo doch laut Entwurf für ein Suchtmittelgesetz der § 22 in seinem Inhalt nicht verändert werden soll, und es völlig unklar ist, wann der Entwurf im Parlament behandelt wird?

 

5.         Bereits am 6.12.1995 wurde die Stelle für Ambulante Suchtprävention von Ihrem Ministerium als Stelle zur Absolvierung des psychotherapeutischen Fachspezifikums anerkannt. Steht dies nicht in krassem Widerspruch zur bis heute noch nicht erfolgten Anerkennung nach § 22 Abs. 1 Suchtgiftgesetz?

 

6.         Planen Sie eine Anerkennung der Stelle für Ambulante Suchtprävention nach § 22 Abs. 1 Suchtmittelgesetz noch im heurigen Jahr?

Wenn nein, warum nicht?"

 

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

 

Zu den Fragen 1 und 2

 

Eine Anerkennung der Innsbrucker Stelle für Ambulante Suchtprävention gemäß § 22 SGG ist bisher noch nicht erfolgt.

Im Zuge des zur fachlichen Beurteilung der Voraussetzungen geführten Verfahrens hatte es zahlreiche Unklarheiten gegeben, deren Aufklärung zunächst auf schriftlichem Weg verfolgt wurde.

Da nicht alle bestehenden Unklarheiten im Rahmen dieses Schriftverkehrs geklärt werden konnten, erscheint eine Beurteilung an Ort und Stelle (Visitation) unbedingt erforderlich.

 

Zu Frage 3:

 

Es ist zutreffend, daß aufgrund der eingeholten Stellungnahme des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 9.Feber 1996 eine solche Visitation an Ort und Stelle für Mai 1996 angekündigt worden war.

Diese mußte infolge der angespannten Personalsituation in diesem Bereich abgesagt werden.

Die notwendige Visitation ist erst jetzt möglich und wurde für den 19.September 1996 anberaumt.

 

Zu Frage 4:

 

Ich habe bereits ausdrücklich angeordnet, daß die Frage der Anerkennung unabhängig vom Inkrafttreten des neuen Suchtmittelgesetzes zu prüfen und zu entscheiden ist.

 

Zu Frage 5:

 

Hiezu ist grundsätzlich festzuhalten, daß es sich bei der Beurteilung einer Stelle im Hinblick auf die Absolvierung des psychotherapeutischen Fachspezifikums bzw. die Anerkennung gemäß § 22 SGG um zwei verschiedene, gesondert abzuwickelnde Verfahren auf Grundlage jeweils verschiedener gesetzlicher Kriterien handelt.

 

Zu Frage 6:

 

Wie bereits zu Frage 3 ausgeführt, wird noch im September 1996 die Visitation an Ort und Stelle stattfinden; die Entscheidung werde ich treffen, sobald alle fachlichen Fragen geklärt sind.