1127/AB

 

 

ANFRAGEBEANTWORTUNG

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1142/i betreffend Kennzeichnung von Textilien, welche die Abgeordneten Langthaler, Freundinnen und Freunde am 12.Juli 1996 an mich richteten und aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigelegt ist, stelle ich fest:

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Textilerzeugnisse sind, sofern sie im Inland gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, nach den Bestimmungen der Textilkennzeichnungsverordnung 1993 TKV, BGB1.Nr. 890, idF der Verordnung BGB1.Nr. 494/1995 zu kennzeichnen. Die Verordnung enthält detaillierte Bestimmungen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form Textilerzeugnisse gekennzeichnet werden müssen. Im folgenden werden wesentliche Punkte der Verordnung, die für die Beantwortung der Anfrage maßgeblich sind, kurz dargestellt.

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnungsangaben aufgrund dieser Verordnung ist der Unternehmer, in dessen Betrieb oder in dessen Auftrag die Kennzeichnung erfolgt ist, bei Importware der Importeur verantwortlich. Textilerzeugnisse im Sinne dieser Verordnung sind einen Gewichtsanteil von mindestens 80 % an textilen Rohstoffen aufweisende Waren, Bezugsstoffe auf Möbeln, Möbelteilen und Schirmen, Teile von Matratzen etc. Bestimmte Textilerzeugnisse sind von der Kennzeichnungspflicht ausdrück­lich ausgenommen, z.B. Kaffeewärmer, Reißverschlüsse, Topflappen, Kosmetiktaschen.

Kennzeichnungselemente sind die Bezeichnung der textilen Rohstoffe (d.s. vor allem Fasern einschließlich Haare, die sich verspannen oder zu textilen Flächengebilden verarbeiten lassen), z.B. "Wolle", "Baumwolle", "Polyacryl", "Polyester", und die Angabe der Nettotextilgewichtsanteile der in einem Textilerzeugnis enthaltenen textilen Rohstoffe. Die Nettotextilgewichtsanteile sind in Prozenten anzugeben, und zwar bei Textilerzeugnissen aus mehreren Fasern in absteigender Reihenfolge der Anteile.

Das Nettotextilgewicht ist das Gesamtgewicht der in einem Textilerzeugnis enthaltenen textilen Rohstoffe, vermindert um das darin enthaltene Gewicht von folgenden, beispielsweise aufgezählten Elementen: ausschließlich der Verzierung dienende Fasern, Versteifungen, Verstärkungen, Einlage- und Füllstoffe, Verbindungsfäden, Nähmittel, Nähkanten, Bordüren, Bezüge und ähnliche Teile von Knöpfen, Schnallen, Schmuckbesatz, Fettstoffe, Bindemittel. Bei einem Textilerzeugnis, das aus mehreren Fasern besteht, von denen eine 85 % des Nettotextilgewichts erreicht, genügt die An­gabe "85 % Mindestgehalt". Als "sonstige Fasern" dürfen textile Rohstoffe bezeichnet werden, deren jeweilige Nettotextilgewichtsanteile unter 10 % liegen. Darüberhinaus bestehen Toleranzen für technisch und technologisch bedingte Abweichungen zwi­schen den angegebenen und den tatsächlichen Nettotextilgewichtsanteilen sowie für Anteile von Fasern, die in der Angabe des textilen Rohstoffes nicht genannt sind, wenn dies herstellungstechnisch bedingt und nicht Ergebnis einer systematischen Hinzufügung ist.

Wie sich aus den vorstehenden die Bestimmungen der Textilkennzeichnungsverordnung nur auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen ergibt, bestehen sehr detaillierte und genaue Regelungen über die Verpflichtung der Unternehmer zur Kennzeichnung von Textilerzeugnissen. Andererseits kann daraus aber auch entnommen werden, daß die Kennzeichnungspflicht nicht soweit geht, daß bei jedem Textilerzeugnis bis ins kleinste Detail angegeben werden muß, aus welchen Bestandteilen es sich zusammensetzt. Die Verord­nung stellt vielmehr einen ausgewogenen Interessenausgleich zwischen den zur Kennzeichnung verpflichteten Unternehmen einerseits und dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit andererseits dar. Durch die Verordnung sind jene Bedingungen festgelegt, die von den betroffenen Unternehmen zwingend erfüllt werden müssen.  Dies schließt jedoch nicht aus, daß Unternehmer, wenn sie dies als zusätzliche Serviceleistung anbieten wollen, freiwillig ihre Kunden mit weiteren über die gesetzliche Verpflichtung zur Kennzeichnung hinausgehenden Informationen über die Beschaffenheit von Textilien versorgen können.

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage.,

Österreich ist durch den EU-Beitritt verpflichtet, die Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Bezeichnung von Textilerzeugnissen (71/307/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/140/EWG, umzusetzen. Die Umsetzung dieser Richtlinien ist durch die TKV in der geltenden Fassung erfolgt.

Intention dieser Richtlinien ist es, eine Beeinträchtigung in der Funktionsweise des Binnermarktes, die aus einer Unterschiedlich­keit der Bestimmungen über die Bezeichnung, Zusammensetzung und Etikettierung von Textilerzeugnissen in den einzelnen Mitgliedstaaten resultiert, zu beseitigen. Es sollen durch die Richtlinien die Bezeichnungen der Textilfasern sowie die Angaben auf den Etiketten, den Kennzeichnungen und in den Dokumenten, welche die Textilerzeugnisse in den einzelnen Stufen der Herstellung, Verarbeitung und Verteilung begleiten, harmonisiert werden.

Österreich ist an diese Richtlinien gebunden, sodaß ein Allein­gang durch Schaffung ergänzender Kennzeichnungspflichten nicht zulässig ist. Abgesehen davon kann davon ausgegangen werden, daß die in den Richtlinien vorgesehenen Kennzeichnungspflichten in einem Entscheidungsprozeß festgelegt werden, in dem ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Interessen der Unternehmen und jenen der Konsumenten angestrebt wird.

Antwort zu den Punkten 3 und 4 der Anfrage:

Vorauszuschicken ist, daß das Gesundheitswesen betreffende Angelegenheiten nicht in die Vollziehung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten fallen. Es darf aber festgehalten werden, daß konkrete Änderungswünsche der Text ilkennzeichnungsverordnung unter den in der Anfrage aufgezeigten Gesichtspunkten an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten bisher nicht herangetragen worden sind. Konkrete Zahlen, wie viele Menschen in Österreich auf welche Textilmaterialien allergisch reagieren, liegen nicht vor.