1128/AB

 

 

ANFRAGEBEANTWORTUNG

Die schriftliche Parlamentarische Anfrage Nr. 1156/J-NR/1996 betreffend das zusätzliche Einkommen von Abgeordneten zum Nationalrat, insbesondere des SPÖ-Abgeordneten Dr. Johann Stippel, die die Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits und FreundInnen am 12.Juli 1996 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

 

1.         Entspricht es der Tatsache, daß der Abg. z. NR Dr. Johann Stippel ein arbeitsloses Einkommen als Beamter im Unterrichtsministerium bezieht?

 

2.         Seit wann bezog der Abg. z. NR Dr. Johann Stippel ein arbeitsloses Einkommen als Beamter?

 

3.         Was konkret arbeitet Abg. z. NR Dr. Johann Stippel für Ihr Ministerium s

 

4.         Welche Arbeitsaufträge in welchem Umfang hat der Abg. z. NR Dr. Johann Stippel tatsächlich erhalten?

 

5.         Wie beurteilen Sie die Leistungen von Abg. z. NR Dr. Johann Stippel für Ihr Ministerium im Hinblick darauf, daß er laut "Profil" vom 1. Juli 1996 immerhin seit Jahren S 40.000,-monatlich für seine Tätigkeit bezieht?

 

6.         Unter welcher Telefonnummer (unter welchen Klappen) war bzw. ist der im Amtskalender eingetragene Abg. z. NR Dr. Johann Stippel in Ihrem Ministerium zu erreichen?

 

7.         Zu welchen Tages- bzw. Uhrzeiten arbeitete der Abg. z. NR Dr. Johann Stippel in den letzten Jahren für Ihr Ministerium?

 

8.         An wievielen Tagen arbeitete Abg. z. NR Dr. Johann Stippel im Jahr 1996, 1995, 1994, 1993, usw. jeweils bis zum Beginn seiner Abgeordnetentätigkeit?

 

9.         Wie erklären Sie, daß Ihr Dienstnehmer, Abg. z. NR Dr. Johann Stippel, in Ihrem Ministerium nicht einmal seinem Vorgesetzten, Sektionschef Rudolf Wran, bekannt ist?

10.       In welchem Büro ging der Abg. z. NR Dr. Johann Stippel seiner Tätigkeit nach?

 

11.       Denken Sie im Interesse des Staatshaushaltes und insbesondere des Budgets Ihres Ressorts an eine zivilrechtliche Rückforderung von geleisteten Entgeltzahlungen an den Abg. z. NR Dr. Johann Stippel, die dieser für nicht geleistete Arbeit erhalten hat?

 

a)         Wenn nein, weshalb wollen Sie auf diese Gelder verzichten?

 

Antwort

Aufgrund der bis zum 31.Juli 196 geltenden Gesetzeslage war gemäß §17 Abs 1 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 dem Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages war, die zur Ausübung des Mandates erforderliche freie Zeit zu gewähren.

Gemäß § 17 Abs 5 Gehaltsgesetz 1956 gebührten einem solchen Beamten die Bezüge in einem um 25 v.H. verminderten Ausmaß.

 

Im Gegensatz zu der ab 1.August 1996 Qeltenden Rechtslage war es für diesen Anspruch völlig belanglos, in welchem Ausmaß die freie Zeit gemäß § 17 Absatz 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz zustand. Daraus ergibt sich, daß Kontrollen über die Einhaltung von Arbeitszeiten ins Leere gehen mußten. Desgleichen ist eine "Rückforderung" von Bezügen völlig aussichtslos.

Im konkreten Fall ist noch zu bemerken, daß Dr. STIPPEL aufgrund seines Antrages gemäß § 14 Absatz 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 mit Ablauf des Monates Dezember 1995 in den Ruhestand versetzt wurde.