1135/AB

 

 

ANFRAGEBEANTWORTUNG

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1155/J betreffend Ausbaupläne für leitungsgebundene Energien und Energiebericht, welche die Abgeordneten Langthaler, Freundinnen und Freunde am 12.7.1996 an mich richteten und aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigelegt ist, stelle ich fest:

 

Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:

 

Die "Koordinierte Planung 1996" der Elektrizitätswirtschaft sowie die Ausbaupläne 1995 und 1996 für die Gas- und Fernwärmewirt­schaft, erstellt vom Fachverband für Gas- und Wärmeversorgungs­unternehmen der Wirtschaftskammer Österreich, sind beigeschlossen (Beilagen 1 bis 5).

 

Ergänzend wird bemerkt, daß der Ausbauplan der Elektrizitätswirt­schaft auch in einer Sondernummer der Zeitschrift des Verbandes

 

der Elektrizitätswerke Österreichs ("VEÖ-Journal"), veröffent­licht wurde (Beilage 4).

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Eine Sitzung des Energieförderungsbeirates, dessen Aufgaben­schwerpunkt seinem Wortlaut gemäß in der Abgabe von Stellung­nahmen zur energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit von Anlagen zwecks steuerlicher Begünstigungen im Sinne des Energieförderungsgesetzes lag, hat seit dem Wiederinkrafttreten (1.8.1994) des Energieförderungsgesetzes 1979, i.d.F. BGBl.  Nr. 252/1985 nicht mehr stattgefunden, da für die betreffenden Unternehmen die Bildung von steuerfreien Rücklagen nur zu Lasten der Gewinne der in den Kalenderjahren 1980 bis 1989 endenden Wirtschaftsjahre möglich war.

 

Eine Befassung des,Energieförderungsbeirates mit den Ausbauplänen der Unternehmen der leitungsgebundenen Energieversorgung er­scheint mir im Hinblick auf die personelle Zusammensetzung der Mitglieder des genannten Beirates - die einschlägigen Unternehmen bzw.  Vereinigungen sind durch hochrangige Experten repräsentiert, die genaue Kenntnis über die Ausbaupläne sämtlicher leitungsge­bundenen Energieversorger besitzen - daher nicht erforderlich.

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage,.

 

Es ist - wie in anderen Wirtschaftsbranchen auch - Sache der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, in ihrer unternehmerischen Verantwortung Kraftwerksprojekte zu planen und naturgemäß das mit den Projekten verbundene wirtschaftliche Risiko unter sich än­dernden Rahmenbedingungen zu tragen.

 

Zu den koordinierten Ausbauplanungen der Hauptträger der öster­reichischen Elektrizitätswirtschaft ist festzuhalten, daß es sich somit um autonome Planungen der Elektrizitätswirtschaft, aufgrund

 

eigenständiger Bedarfs- und Deckungsszenarien handelt.  Weder die Bundesregierung noch der Wirtschaftsminister sind befugt, hier einzugreifen, Vorgaben in irgendeine Richtung zu machen oder das Programm zu genehmigen oder zu sanktionieren.  Ich halte fest, daß es allein Angelegenheit dieses Wirtschaftszweiges ist und außer­halb meines Einflußbereiches liegt, welche Kriterien, Annahmen und Einflußfaktoren in dieser Planung berücksichtigt werden.

 

Antwort zu den Punkten 5 und 6 der Anfrage:

 

Eine Beantragung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit des Kraftwerkes Theiß ist nicht erfolgt.

 

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

 

Das Energieförderungsgesetz 1979, BGBl.  Nr. 567, i.d.F. BGBl.  Nr. 353/1982 und 252/1985 wurde durch Abschnitt IV Art.  I des 3. Abgabenänderungsgesetz 1987, BGBl.  Nr. 606 aufgehoben.  Hin­sichtlich der Rücklagenverwendung und betreffend die Anträge auf Bescheinigung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit wurden im Art.  II des Abgabenänderungsgesetzes Übergangsbestimmungen erlassen.

 

Gegen die Aufhebung des ENFG 1979 wurde Beschwerde beim Verfas­sungsgerichtshof erhoben.  Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16.12.1993, G 114/93-10 den Abschnitt IV des 3. Abga­benänderungsgesetzes 1987, BGBl.  Nr. 606 als verfassungswidrig aufgehoben und bestimmt, daß die Aufhebung mit Ablauf des 31.7.1994 in Kraft tritt.  Mit diesem Zeitpunkt tritt das ENFG 1979 in der zuletzt geltenden Fassung wieder in Kraft.

 

Da jedoch das ENFG 1979 in seiner Stammfassung hinsichtlich der steuerlichen Förderung nur einen eingeschränkten Zeitraum umfaßte - die Begünstigungen konnten nur bis zum Wirtschaftsjahr 1989

 

lukriert werden - kommt der Bescheinigung der energiewirtschaft­lichen Zweckmäßigkeit keine Bedeutung mehr zu.

 

Die bis zur Aufhebung des ENFG 1979 durchgeführten Verfahren nach diesem Gesetz sind der Beilage 6 zu entnehmen.

 

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage.,

 

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.1993, G 114/93-10, das den Abschnitt IV des 3. Abgabenänderungsgesetzes 1987, BGBl.  Nr. 606, als verfassungswidrig aufhob, befindet sich seit 1.8.1994 das Energieförderungsgesetz 1979 wieder in Kraft.

 

Die österreichische Bundesregierung hat daher am 3.9.1996 in Entsprechung des § 25 ENFG 1979, BGBl.  Nr. 252/1985, beschlossen, den Energiebericht dem Nationalrat zuzuleiten.