1139/AB
ANFRAGEBEANTWORTUNG
Die Abgeordneten zum Nationalrat Langthaler, Freundinnen und Freunde haben am 12.7.1996 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 1104/J betreffend "Genehmigungspflicht der Änderung der MVA Flötzersteig nach AWG und UVP-G" gerichtet. Auf die aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene Anfrage beehre ich mich, folgendes mitzuteilen:
ad 1
Ob es sich bei den seit Inkrafttreten des AWG vorgenommenen baulichen Änderungen in der Müllverbrennungsanlage Flötzersteig um eine wesentliche Änderung im Sinne des § 29 Abs. 1 AWG handelt, die nach dieser Gesetzesstelle bewilligungspflichtig ist, ist danach zu beurteilen, ob die in den einzelnen Materiengesetzen genannten Schutzgüter beeinträchtigt werden können, siehe dazu das Erkenntnis des VWGH vom 26.Mai 1996, Zi. 94/05/0332. Ein Ansuchen der Betreibergesellschaft der Müllverbrennungsanlage Flötzersteig um Genehmigung von wesentlichen Änderungen an die Abfallwirtschaftsbehörde erster Instanz liegt nicht vor. Dieser Behörde sind auch keine Erhebungen bekannt, bei denen eine derartige wesentliche Änderung festgestellt worden wäre.
Dem Erlaß des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie zum AWG und seinen Verordnungen ist nicht zu entnehmen, daß jede Änderung der Müllzusammensetzung eine Genehmigungspflicht nach § 29 AWG auslöst. Eine wesentliche Änderung ist vielmehr dann anzunehmen, wenn diese Änderung Auswirkungen auf jene Schutzgüter hat, auf die im konzentrierten Verfahren nach dem jeweiligen Materiengesetz Bedacht zu nehmen ist.
ad 3
Gern. § 39 Abs. 1 UVP-G ist die Landesregierung Wien für ein anfälliges UVPVerfahren, einschließlich des Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 6 UVP-G, bezüglich der MVA Flötzersteig zuständig.
Die Überprüfung einer anfällig nach UVP-G genehmigungspflichtigen Kapazitätserweiterung der MVA Flötzersteig fällt daher nicht in den Kompetenzbereich meines Ressorts.
Entsprechende Feststellungsanträge gern. § 3 Abs. 6 UVP-G können vom Projektwerber, einer mitwirkenden Behörde oder dem Umweitanwalt bei der Landesregierung Wien eingebracht oder von dieser von Amts wegen ein Feststellungsverfahren durchgeführt werden. Gegen derartige Feststellungsbescheide steht der Rechtsmittelweg an den Umweltsenat offen.
Soweit mir bekannt ist, wurde im gegenständlichen Fall von der Landesregierung Wien kein Feststellungsverfahren durchgeführt.