1147/AB

 

 

ANFRAGEBEANTWORTUNG

Die Abgeordneten zum Nationalrat Petrovic, Langthaler,

Freundinnen und Freunde haben am 12. Juli 1996 unter der

Nr. 1187/i an mich beiliegende schriftliche parlamentarische

Anfrage betreffend nationale Alleingänge im Bereich

Lebensmittel gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Die Kennzeichnung von Lebensmitteln, Verzehrprodukten und Zusatzstoffen, die gentechnisch veränderte Organismen sind oder daraus gewonnen wurden, ist ein dringendes Anliegen in einem von der EU (noch) nicht harmonisierten Regelungsbereich. Weitere nationale "Alleingänge" sind derzeit nicht geplant.

zu den Fragen 2 und 3:

 

Der Rat der Europäischen Union (Allgemeine Angelegenheiten) hat in seiner Tagung am 15./16. Juli 1996 beschlossen, zur weiteren Behandlung der Novel-Food-Verordnung den Vermittlungsausschuß gemäß Art. 189 b Abs 3 des UnionsVertrages einzuberufen. In diesem Vermittlungsverfahren werbe ich um Verständnis für die österreichischen Wünsche nach einer umfassenden Kennzeichnungsregelung (auch im Sinne der entsprechenden Vorschläge des Europäischen Parlaments), um auf den Text der Novel-Food-Verordnung in diesem Sinne Einfluß zu nehmen.

 

Im übrigen kann ich, da der Inhalt einer künftigen

 

Novel-Food-Verordnung noch nicht bekannt ist, keine weiteren Aussagen über meine Reaktion auf diese Verordnung treffen.

 

Zu Frage 4:

 

Im Bereich Lebensmittel (auf den sich die gegenständliche Anfrage bezieht) habe ich bisher keine weiteren "Alleingänge" unternommen.

 

Zu Frage 5:

 

Seit dem 1.l.'L994 (dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens) wurden im Bereich meines Ressorts auf dem Gebiet des

Lebensmittelrechtes 47 Verordnungen erlassen. Für bestimmte

 

Bereiche, wie insbesondere im Hygienebereich (zB. die

 

Milchhygieneverordnung, BGB1.Nr. 897/1993, in Vorbereitung:

 

Fischhygiene-Verordnung und Allgemeine Lebensmittelhygiene-Verordnung) gab es vorher in Österreich lediglich allgemeine Regelungen aufgrund des Lebensmittelgesetzes; detaillierte Bestimmungen wurden und werden erst auf Grund der Übernahme der einschlägigen EG-Richtlinien geschaffen.

Für den Bereich der Zusatzstoffe ist festzustellen, daß sich die Anzahl der in Österreich zulässigerweise zur Verwendung gelangenden Zusatzstoffe erhöht hat; solche Zusatzstoffe werden aber vom wissenschaftlichen Lebensmittelausschuß der EU

umfassend auf ihre gesundheitliche Unbedenklichkeit geprüft, sodaß eine qualitative Verschlechterung durch die Übernahme der EU-Zusatzstoffrichtlinie nicht zu befürchten ist. Hingegen hat sich die Umsetzung des EU-Rechtes durch die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGB1.Nr. 72/1993, in einer qualitativen Verbesserung der Kennzeichnungsanforderungen ausgewirkt.

Eine Übersicht über alle Verordnungen, die in Umsetzung des EU-Rechtes im Bereich Lebensmittel und Kosmetika erlassen wurden, ist in der Beilage angeschlossen.

 

Zu Frage 6:

 

Lebensmittelpolizeiliche bzw. "lebensmittelpolitische"

Maßnahmen knüpfen, seitdem es in Österreich ein

 

Lebensmittelgesetz gibt (RGB1.Nr. 80/1897), immer direkt am Produkt "Lebensmittel", "Lebensmittelzusatzstoff",

"Kosmetikum", etc. an. Darüber hinausgehende Vorschriften, die den Umgang mit Lebensmitteln (Hygiene) regeln, wurden erst durch das Lebensmittelgesetz 1975 geschaffen. Einschlägige EU-Regelungen werden in Zusammenarbeit zwischen der EU-Kommission und den Mitgliedstaaten ausgearbeitet, wobei die aktive Mitwirkung der österreichischen Vertreter in den einschlägigen EU-Gremien auch eine wirksame Vertretung der österreichischen Interessen gewährleistet.

 

Zu Frage 7:

 

Rigorose nationale Alleingänge, wie beispielsweise Produktions-, Import- bzw. Inverkehrbringungsverbote, sind nur dann rechtlich zulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikels 36 EWG-Vertrag vorliegen, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Im übrigen verweise ich auf meine Antwort zu den Fragen 2 und 3.

 

Zu den Fragen 8 und 9:

 

Sowohl die Richtlinie 90/220/EWG als auch das österreichische

Gentechnikgesetz beinhalten keine aktive Informationspflicht

 

der Behörde betreffend das Vorliegen von

 

Inverkehrbringungsanträgen, die bei der EU-Kommission einlangen; insbesondere ist dafür auch kein Anhörungsverfahren vorgesehen.

Aufgrund konkreter Anfragen wurden selbstverständlich entsprechende Auskünfte erteilt.

 

Zu den Fragen 10 bis 12:

 

Das Österreichische Lebensmittelbuch (Codex) dient der Verlautbarung von Sachbezeichnungen, Begriffsbestimmungen, Untersuchungsmethoden und Beurteilungsgrundsätzen sowie von Richtlinien für das Inverkehrbringen von dem Lebensmittelgesetz unterliegenden Waren (§ 51 LMG 1975).  Der Codex hat die Bedeutung eines objektivierten Sachverständigengutachtens.

 

Zur Vorbereitung des Codex wurde die Codexkommission eingerichtet, die sich aus zahlreichen Mitgliedern, darunter auch Vertretern des Vereins für Konsumenteninformation, des österreichischen Arbeiterkammertages und sonstiger Interessensvertretungen - siehe § 52 Abs. 2 LMG 1975 zusammensetzt.  Es handelt sich um eine ausgewogen zusammengesetzte Kommission, die einen Ausgleich zwischen Wirtschaftsinteressen und Konsumentenanliegen sucht. In diesem Sinn sind auch die seit Inkrafttreten des EWR-Vertrages erfolgten Änderungen zu sehen.

Seit dem 1. Jänner 1994 wurden folgende Änderungen einzelner Codex-Kapitel vorgenommen:

A 3 (Allgem. Beurteilungsgrundsätze), A 8 (Bio..), A 9 (Aromen), B 1 (Trinkwasser), B 3 (Honig), B 2 (Speiseeis), B 5 (Konfitüre), B 6 (Sirupe), B 8 (Essig), B 12 (Kaffee ), B,.13 (Bier), B 14 Fleisch und Fleischwaren), B 15 (Kakao, Schokolade . ), B 16 (Zuckerwaren), B 17 (Tafelwasser ), B 18 (Backerzeugnisse), B 22 (Zucker . 1" B 23 (Spirituosen), B 26 (Alkoholfreie Erfrischungsgetränke .), B 30 (Speisefette. ), B 31 (Tee . ), B 32 (Milch . ), B 33 (Kosmetische Mittel . ) und B 34 (Konditorwaren).

 

Diese Änderungen haben zu keiner Verschlechterung der Situation im Lebensmittelbereich geführt.

 

Zu Frage 13:

 

Ich verweise diesbezüglich auf die Beantwortung der Fragen 5 und 10 bis 12.