1148/AB
ANFRAGEBEANTWORTUNG
Die Abgeordneten zum Nationalrat Anschober, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend Pyhrnprozeß, gerichtet und folgende Fragen gestellt:
1. Gegen welche Teile des Urteilspruches beim Innsbrucker Pyhrnprozeß wurden jeweils von den Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt?
2. In welchem Stadium befinden sich derzeit die Anklageschriften 5 und 6 in dieser Causa? Von wem werden Sie derzeit bearbeitet? Welcher Zeithorizont ist bis zur Anklageerhebung g eplant?
3. Welche konkreten Verdachtsbereiche umfassen jeweils die nun im Bereich der Innsbrucker sowie der Grazer Staatsanwaltschaft befindlichen Pyhrnerhebungen?
4. Mit welcher Begründung wurden welche Bereiche neuerlich an den Untersuchungsrichter in Graz zurückgewiesen?
5. In welchem Stadium befinden sich die Erhebungen betreffend der Karawankenautobahn? Seit wann wird ermittelt? Weiche konkreten Verdachtsbereiche sind betroffen? Weiches konkrete Prozedere ist geplant?
6. Ist eine Konzentration der beiden oben angeführten Verfahren geplant? Soll die lnnsbrucker Staatsanwaltschaft und damit das in 6 Jahren angesammelte Fachwissen neuerlich mit einem der beiden Fälle betraut werden?"
Ich beantworte diese Fragen wie folgt:
Zu 1:
In dem beim Landesgericht Innsbruck anhängigen "Pyhrnprozeß" ergriffen alle Verurteilten gegen die Schuldsprüche die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Die Staatsanwaltschaft Innsbruck führte hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Förderung einer Recyclingmaschine (Faktum "Aktivator") über zwei Verurteilte gefällten Schuldsprüche und gegen Freisprüche hinsichtlich von acht Angeklagten die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde aus.
Zu 2,
Unter Bezugnahme auf meine Antwort auf die parlamentarische Anfrage vom
17. November 1995 (Z1. 2147/J-NR/1995) halte ich fest, daß die "Anklageschrift 5" den Verdacht von Malversationen im Zusammenhang mit dem Baulos 117 der Pyhrn-Autobahn AG zum Gegenstand hat. Da diese Anklageschrift mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 13. Juni 1996 aufgrund der Einsprüche der Beschuldigten zur besseren Aufklärung des Sachverhaltes vorläufig zurückgewiesen und gleichzeitig die Zuständigkeit des Landesgerichtes für Strafsachen Graz festgestellt wurde, beantragte die Staatsanwaltschaft Graz beim Untersuchungsrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Graz die Fortsetzung dieses Strafverfahrens bei Aufrechterhaltung und Weiterführung der Voruntersuchung. Wann und ob es überhaupt zu einer neuerlichen Anklage kommen wird, ist derzeit nicht vorhersehbar.
Eine "Anklageschrift 6" gibt es nicht.
Zu 3:
Wie ich bereits in meiner Antwort auf die parlamentarische Anfrage vom 17. November 1995 (Z1. 2147/J-NR/1995) ausgeführt habe, kann ich diese Frage nicht näher beantworten, da sonst der Zweck der Erhebungen gefährdet werden könnte.
Zu 4.
Wie bereits zum Anfragepunkt 2 dargestellt, wurde die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom,7. August 1995, die sich mit dem Verdacht strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit der Vergabe, der Ausführung und der Abrechnung des Bauloses 117 der PAG (Kalwang-Mautern) beschäftigt, zur besseren Aufklärung des Sachverhaltes vom Oberlandesgericht Graz vorläufig zurückgewiesen. Dieses ging bei seiner Entscheidung davon aus, daß sich die von der Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen die Beschuldigten erhobenen, im Tenor der Anklageschrift formulierten Vorwürfe nach der Aktenlage auf begründete Verdachtsmomente stützen können, daß aber jener Stand der Voruntersuchung, aufgrund dessen der Staatsanwalt durch verläßliche Erhebungsergebnisse objektiv in die Lage versetzt werde, entweder das Strafverfahren einzustellen oder Anklage zu erheben, bisher noch nicht erreicht worden sei. Angesichts der besonderen Schwierigkeit des Sachverhaltes und des besonderen Umfanges des Aktes (derzeit 102 Bände und ungezählte Verwaltungsakten sowie Urkunden) sei die sonst durchaus denkbare Vorgangsweise, notwendige Erhebungsschritte erst während der Hauptverhandlung durchzufahren, nicht zulässig.
Zu 5:
Beim Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Klagenfurt wird seit 8. August 1995 die Voruntersuchung gegen die Verantwortlichen der ARGE Winkl und ARGE Rosegg wegen des Verdachtes des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3, 15 StGB und gegen Beamte des Amtes der Kärntner Landesregierung wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Untreue nach den §§ 153 Abs. 1 und Abs. 2, 15 StGB geführt. Die Beschuldigten sind verdächtig, tatsächlich (der Art oder dem Umfang nach) nicht erbrachte Leistungen im Zuge der am 31. Juli 1992 (Baulos Winkl) bzw. 31.Jänner 1994 (Baulos Rosegg) vorgelegten Schlußrechnungen verzeichnet und deren Bezahlung verlangt zu haben. Dazu sollen u.a. auch inhaltlich falsche Beweismittel, die
seitens der Kontrollorgane unbeanstandet akzeptiert worden seien, zur Belegung der Ansprüche Verwendung gefunden haben. Die weitere Vorgangsweise hängt vom Ergebnis der Voruntersuchung ab, in der u.a. umfangreiche Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben worden sind.
Hiezu verweise ich auf meine Antwort auf die parlamentarische Anfrage vom 17.November 1995 (Zi. 2147/J-NR/1 995). Für eine Konzentration jener Straßenbauverfahren, die jeweils ähnlich gelagerte oder gleiche strafbare Handlungen betreffen, aus den in der Anfrage genannten Erwägungen fehlt die gesetzliche Grundlage. Nach dem § 51 Abs.1 StPO steht das Strafverfahren in der Regel dem Gerichte zu, in dessen Sprengel die strafbare Handlung begangen wurde, und zwar auch dann, wenn der zum Tatbestande gehörige Erfolg an einem anderen Ort eingetreten ist. Solange sich keine Anhaltspunkte für die Annahme von.Umständen ergeben, die aufgrund der einschlägigen, im Vl. Hauptstück der Strafprozeßordnung enthaltenen Bestimmungen (insbesondere gemäß § 56 StPO) eine zumindest zeitweilige Abweichung von der im § 51 Abs. 1 StPO aufgestellten Regel gestatten, ist die Führung eines Verfahrens durch ein anderes Gericht unzulässig.