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Zu den aus der beiIiegenden AbIichtung der gegenständIichen Anfrage ersichtlichen Fragen
möchte ich zunächst einieitend die für die gegenständIiche Anfrage maßgebIiche Rechts-
lage nach dem ASVG zusammenfassend darsteIIen:
Nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern be-
schäftigten Dienstnehmer aufgrund des Allgemeinen SoziaIversicherungsgesetzes versi-
chert (voIlversichert), wenn die betreffende Beschäftigung nicht nach den §§ 5 und 6 ASVG
von der VoIlversicherung ausgenommen ist.
Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und
wirtschaftIicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt ist, wobei auch das Überwiegen
dieser MerkmaIe gegenüber den MerkmaIen seIbständiger Erwerbsausübung genügt. Der
Tätigkeitsbereich des Dienstgebers sowie seine Rechtsform (Einzelfirma bzw. -person,
KapitaI- oder PersonengeseIlschaft, ötfentIich-rechtliche Körperschaft, Verein usw.) sind für
die Frage der VersicherungspfIicht rechtsunerhebIich.
Die BeurteiIung des Vorliegens eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses
kann immer nur anhand der U mstände des Einzelfalles unter Bedachtnahme auf die hiezu
entwickelte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfolgen. Zur rechtsverbindIichen Klä-
rung von Meinungsverschiedenheiten über das Vorliegen der Versicherungsptlicht ist das
Verfahren in Verwaltungssachen nach den §§ 355 und 4O9ff ASVG vorgesehen. Bescheide
der Versicherungsträger in VerwaItungssachen können binnen einem Monat durch Ein-
spruch an den zuständigen Landeshauptmann angefochten werden. Gegen Bescheide des
Landeshauptmannes in AngeIegenheiten der VersicherungspfIicht kann Berufung an das
Bundesministerium für Arbeit und SoziaIes erhoben werden.
Zu Frage 1 .
Nach dem dazu eingehoIten Bericht der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse ist es im
Zusammenhang mit werkvertraglichen Tätigkeiten in den GehörIosenvereinen des Landes
Steiermark aufgrund eines Nachversicherungsantrages einer Werkvertragsnehmerin zu
einem entsprechenden Nachversicherungs- und Beitragsnachverrechnungsverfahren ge-
kommen, wobei der diesbezügIiche Bescheid in den nächsten Tagen ausgefertigt werden
soII. Die nachverrechnete Summe samt Beitragszuschlag beträgt laut MitteiIung der Kasse
tatsächIich etwa S 400.00O,--, wobei die Kasse annimmt, daß der verein gegen die Ent-
scheidung der Kasse Rechtsmittel ergreifen wird, sodaß von einer endgüItigen Entschei-
dung noch nicht gesprochen werden kann. lm Zuge des RechtsmitteIverfahrens kann die
Einspruchsbehörde dem Einspruch auch aufschiebende Wirkung zuerkennen und damit die
ZahIungspfIicht aufschieben.
Zu Frage 2:
Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse teilt dazu mit, daß die Werkverträge der Gehör-
Iosenvereine bis dato noch keiner Überprüfung zugeführt und somit keineswegs toleriert
worden seien. Darüberhinaus bemerkt sie, daß das VorIiegen eines soziaIversicherungs-
pfIichtigen DienstverhäItnisses häufig erst dann erweislich sei, wenn die diesbezügliche
WiIIensübereinstimmung der Vertragsparteien - aus weIchen Gründen immer - gestört oder
aufgehoben ist, wie dies auch beim GehörIosenverein offensichtIich der FaII gewesen sei.
Die gesetzten Maßnahmen seien daher nicht auf eine etwaige Änderung der EinsteIIung
der Kasse zurückzuführen.
Zu Frage 3:
Die hiezu eingehoIten Stellungnahmen sämtIicher Gebietskrankenkassen zeigen, daß der-
zeit IedigIich hinsichtIich einzeIner vereine entsprechende VerwaItungsverfahren anhängig
sind, deren Ausgang sowie die Höhe aIIfäIIiger BeitragsnachzahIungen überwiegend noch
nicht abgeschätzt werden kann. EinzeIne Kasse verweisen darauf, daß die in Rede stehen-
den vereine in gIeicher Weise wie sonstige Dienstgeber behandeIt werden und auch nicht
gesondert erfaßt werden, sodaß eine darauf bezügIiche Antwort nicht mögIich ist.
Zu Frage 4:
AIIe Gebietskrankenkassen steIIen fest, daß sie Werkverträge weder in der Vergangenheit
toIeriert haben noch eine Änderung ihrer diesbezügIichen VerwaItungspraxis vorgenommen
haben.
Zu Frage 5:
Ja.
Zu Frage 6 :
Beitragsnachforderungen bei pfIegebedürftigen Personen sind nach den Mitteilungen der
Gebietskrankenkassen nicht erfolgt. Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse hat ledigIich
in einigen FälIen privater Anbieter von PfIegebetreuung Beitragsnachverrechnungen vorge-
nommen, die auch insgesamt von den Betreibern anerkannt wurden.
Zu Frage 7:
Zu dieser Frage darf auf die einleitenden Ausführungen verwiesen werden, wonach die Be-
urteiIung einer Tätigkeit als sozialversicherungspfIichtiges DienstverhäItnis jeweiIs nur an-
hand der konkreten Umstände des EinzelfalIes mögIich ist. Einige Kassen verweisen in die-
sem Zusammenhang darauf, daß eine aIIfäIIige Dienstnehmereigenschaft von Pflegeperso-
nen im Privatbereich zumeist nur dann geprüft werden kann, wenn entweder diese Pflege-
person der Kasse bereits als Dienstnehmer gemeldet wurde oder ein entsprechender
Sachverhalt sonstwie an die Kasse herangetragen wird.
Im übrigen ist festzuhaIten, daß die Gebietskrankenkassen verpfIichtet sind, aIlfäIIigen Hin-
weisen auf das vorIiegen versicherungspfIichtiger BeschäftigungsverhäItnisse nachzuge-
hen, und derartige Prüfungen nach Maßgabe der organisatorischen und personeIIen Mög-
lichkeiten auch tatsächiich durchführen.
Zu Frage 8 :
Im Rahmen der derzeit im Parlament zu beratenden Budgetbegleitgesetze ist eine
sozialrechtIiche Absicherung von Personen, die in einem freien DienstverhäItnis oder einer
dienstnehmerähnlichen Beschäftigung stehen, enthalten. Eine Ausnahme für Vereine ist
nicht vorgesehen.
Zu Frage 9:
Die Auswirkungen sind grundsätzlich positiv zu bewerten, weil es aus arbeitsmarkt-
politischer Sicht zu einem Effekt der Stärkung der Personen mit sozialversiche-
rungspflichtigen Dienstverhältnissen am Arbeitsmarkt kommt. Dienstnehmer können
damit stärker mit atypischen Dienstverhältnissen konkurrieren.
Zu Frage 10:
Die Absetzbarkeit von Ausgaben im Dienstleistungsbereich ist kein Gegenstand, der
in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales fällt.
Diesbezügliche Anfragen wären an den Herrn Bundesminister für Finanzen zu
richten.