1150/AB

 

 

ANFRAGEBEANTWORTUNG

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr-.Partik-Pable`, Dr. Ofner haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend Inserat eines Scanners zur Abhörung von Telefonen und diversen Funkdiensten, gerichtet und folgende Fragen gestellt:

 

"l.         Sehen Sie im Anbieten der in der Annonce beschriebenen Abhörgeräte einen strafrechtlich relevanten Tatbestand verwirklicht?

 

2.         Hat die Staatsanwaltschaft gegen den Inserenten, die Firma Aaron, bereits etwas unternommen?

 

Wenn ja, was?

 

Wenn nein, warum nicht?

 

3. Welche Möglichkeiten sehen Sie, in Zukunft solche Inserate zu unterbinden?"

 

Ich beantworte diese Fragen wie folgt:

 

Zu 1 bis 3:

 

Seit dem Inkrafttreten des Fernmeldegesetzes 1993, BGBI.NR. 908, am 1.April 1994 unterliegt die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von Funkempfangsanlagen grundsätzlich keinen Beschränkungen.. Dies hat dazu geführt, daß vor allem Funkempfänger zum Abhören von Funkdiensten, wie Mobiltelefonen, Schnurlostelefon, Taxifunk, Polizeifunk, Rettungsfunk etc. (sogenannte Scanner), in Österreich vermehrt zum Kauf angeboten werden, obwohl der Betrieb solcher Geräte eine Verletzung des strafrechtlich geschätzten Fernmeldegeheimnisses darstellt. Den unerwünschten Begleiterscheinungen dieser Rechtslage versuchen nun eine vom Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst am 5.Juni 1996 zur allgemeinen Begutachtung versendete Novelle zum Fernmeldegesetz 1993 und der Entwurf einer Neu­fassung der Funkempfangsanlagenordnung, BGBI.NR. 129/1994, dadurch entgegenzutreten, daß die Einfuhr, der Vertrieb sowie die Werbung für solche Geräte untersagt werden kann.

Einen strafrechtlichen Tatbestand sehe ich nicht verwirklicht, weil die allgemein gehaltene Werbung für bestimmte Geräte weder als Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen noch als Gutheißung solcher Handlungen anzusehen ist.  In der Ankündigung "Alles abhören?" kann nämlich noch kein Auffordern in dem Sinn verstanden werden, daß in einem anderen unmittelbar der Entschluß zur Begehung einer Straftat erweckt wird.  Das Gutheißen wäre überdies nur dann strafbar, wenn qualifiziert öffentlich eine vorsätzliche, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Handlung in einer Art gutgeheißen wird, die geeignet ist, das allgemeine Rechtsempfinden zu empören oder zur Begehung einer solchen Handlung aufzureizen. Schließlich scheint es im Hinblick auf das durch § 11 9 StGB (Verletzung des Fernmeldegeheimnisses) geschätzte Rechtsgut fraglich, ob die Aufforderung (selbst) zu einer individualisierten Einzeltat, die auf Privatanklage zu verfolgen ist, Oberhaupt nach § 282 StGB zu beurteilen wäre, zumal eine Störung des "öffentlichen Friedens" im Fall einer bloß auf Verlangen des Verletzten zu verfolgenden StG B4 strafbaren Handlung nicht anzunehmen ist (vgl. Mayerhofer/Rieder, Anm. 4 zu § 282).

 

Im übrigen darf ich auf die für den Anfragegegenstand gegebene Zuständigkeit des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst verweisen.