1152/AB

 

 

ANFRAGEBEANTWORTUNG

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Grollitsch, Apfelbeck, Mag.  Schweitzer, Dr. Krüger haben am 1 0. Juli 1996 unter der Nr. 999/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Voraussetzungen zur Gewährung von Sportstättenförderungen gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

 

1.         Unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen und Bedingungen wird ein Förderansuchen bei Sportstätten positiv beurteilt?

 

2.         Aus welchen Gründen verzichtet man auf die Bindung von Förderungen an die finanzielle Be­dürftigkeit?

 

3 .        Wie hoch ist im Normalfall der durchschnittliche Anteil der Förderungen an den Gesamtkosten bei Sportstättenbauten?

 

4.         Weshalb verzichtet man auf die Beurteilung der Folgekosten?

 

5.         Gibt es Förderungen für die Folgekosten?

Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen und in welcher durchschnittlichen Höhe?

 

6.         Sind Ihnen Fälle bekannt, wo ein Projekt an sich gefördert wurde, die Folgekosten jedoch die finanziellen Mittel des Förderwerbers überstiegen und das geförderte Projekt bzw. Vorhaben aufgegeben werden mußte, ohne daß die Förderung zurückgezahlt wurde?

 

7.         Aus welchen Gründen wird einerseits das Vorlegen von Gutachten gefordert, während andererseits auch Förderungen bei fehlenden Gutachten gewährt werden?

 

g.         Schließen einander negative Gutachten und die Gewährung einer Förderung nicht aus?

Wenn nein, weshalb verzichtet man nicht generell auf die Vorlage von Gutachten, die ja viel Geld kosten und die Verwirklichung von Projekten sowie die Gewährung von Förderungen höchstens verzögern?

 

9.         Gibt es für die Gewährung der Sportförderung spezielle Richtlinien und wird nach diesen Richt­linien auch die Zuerkennung oder Ablehnung einer Förderung entschieden?

Wenn ja, wo wird dieser Entscheidungsvorgang dokumentiert?

Wenn nein, wer entscheidet mit welcher Begründung über Gewährung und Nichtgewährung von Förderungen?

 

1          0. Aus welchen Gründen verzichtet man auf die Überprüfung der Mittelverwendung?

 

1          1. Soll künftig eine solche Kontrolle eingeführt werden?

Wenn ja, wer soll diese Kontrolle durchführen und nach welchem Prinzip soll diese Mittelüberprüfung erfolgen?

 

12.       Hat Ihr Ressort die Rechtsmeinung prüfen lassen, ob die Förderung von Sanierungs-, Erhaltungs- und Umbauarbeiten von Sportstätten rechtlich gedeckt ist?

Wenn ja, was hat die Überprüfung ergeben?

Wenn nein, bis wann soll diese Überprüfung erfolgen?

 

13.       1996 ist die Überprüfung des Sportstättenplanes fällig. Wer hat eine Überprüftmg tatsächlich durchgeführt und wann ist ein Bericht zu erwarten? Wird dieses Ergebnis als Grundlage für die Subven­tionierung zukünftiger Sportstätten dienen?"

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 12:

Sportstättenförderungen sind grundsätzlich nach § 1 des Bundes-Sportförderungsgesetzes zu beurteilen.

Das Bundes-Sportförderungsgesetz enthält eine weitere Bestimmung zur Sportstättenförderung im § 16 Abs. 1 und 2. Die historische Basis dieser Bestimmung lag im wesentlichen in dem Ziel, eine grundlegende, österreichweite Sportstätten-Infrastruktur aufzubauen.

Förderungen nach dieser Bestimmung laufen 1996 aus.

 

Zu Frage 2:

 

Die Bundessportförderung im Rahmen des § 16 (Österreichischer Sportstättenplan) umfaßte jeweils nur einen Teil der Gesamtförderung. Der Großteil der Förderungsmittel wurde von den Ländern bzw. den Gemeinden zur Verfügung gestellt. In diesem Zusammenhang konnte auch davon ausge-

 

gangen werden, daß eine Prüfung der "finanziellen Bedürftigkeit" durch die Bundesländer erfolgt ist.

Unabhängig davon muß aber seit 1995 bei allen Förderungsansuchen der Förderungswerber darüber Auskunft geben, warum ein Projekt ohne öffentliche Mittel nicht realisiert werden kann.

Zu Frage:

 

1995 betrug das Förderausmaß im Durchschnitt aller geförderten Projekte knapp über 16 % der Gesamtkosten. Die Förderungen nach § 16 Bundes-Sportförderungsgesetz, die mit dem heurigen Jahr eingestellt werden, betrugen durchschnittlich 3,4 % der Gesamtbausumme und die Förderungen nach § 1 des Bundes-Sportförderungsgesetzes durchschnittlich 28,9 %.

 

Zu den Fragen 4 und 5:

 

Grundsätzlich werden Förderungen zur Finanzierung von Folgekosten nicht gewährt. Folgekosten bleiben daher bei der Entscheidung über die Förderung einer Sportstätteninvestition außer Betracht. Allerdings leistet das Österreichische Institut für Schul- und Sportstättenbau (eine gemeinsame Stiftung des Bundes und aller Bundesländer) potentiellen Bettreibern Hilfestellung bei der Entwicklung eines Projekts sowie bei der Abschätzung der Folgekosten.  Beispielsweise hat das ÖISS Folgekostenstudien für Hallenbäder, Eissportanlagen und Sporthallen sowie erst vor wenigen Wochen auch für Tennisanlagen erstellt.

 

Zu Frage 6:

 

Derartige Fälle sind mir nicht bekannt.

 

Zu den Fragen 7 und 8:

 

Grundsätzlich ist das Vorliegen eines ÖISS-Gutachtens Förderungsgrundlage, wenngleich ein derartiges Gutachten gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist. Der Inhalt eines ÖISS-Gutachtens stellt im Regelfall eine wichtige Entscheidungshilfe für die konkrete Förderungsentscheidung dar.

 

Zu Frage 9:

 

Für jene Bereiche der Förderung, für die die Bestimmungen des Bundes-Sportf(örderungsgesetzes -für die Beurteilung allein nicht ausreichen, gibt es spezielle Richtlinien (z.B. Trainerförderung, Sportstättenförderung, ÖISS Gutachten). Der Entscheidungsvorgang wird jeweils im Förderungsakt dokumentiert.

 

Zu den Fragen 1 0 und 1 1:

 

Auf die Oberprüfung der Mittelverwendung wurde nie verzichtet. Alle Subventionen wurden und

werden ordnungsgemäß abgerechnet.

 

Zu Frage 13 :

Einen österreichischen Sportstättenplan im Sinne des § 16 Bundes-Sportförderungsgesetz gibt es nicht mehr; daher kann es darüber auch keinen Bericht mehr geben. Der Sportstättenplan wurde durch eine Sportstättenstatistik ersetzt.  Die Oberprüfung dieser Statistik erfolgt regelmäßig vom ÖISS aufgrund der Unterlagen der Bundesländer.

Auf Initiative des Bundeskanzleramts an das ÖISS eine Erhebung für mehr als 20 Sportarten durch. Dabei wurde der Ist-Stand der für österreichische Meisterschaften bzw. für internationale Bewerbe geeigneten Spezialsportanlagen erhoben. Diese Erhebung wird voraussichtlich noch heuer vorgestellt und eine wichtige Grundlage für zukünftige Förderungen von Sportstättenprojekten nach §1 des Bundes-Sportförderungsgesetzes darstellen.