1156/AB
ANFRAGEBEANTWORTUNG
Eileitend möchte ich anmerken, daß die Post- und Telegraphenverwaltung mit 1.Mai 1996 als Post- und Telekom Austria AG aus der Bundesverwaltung ausgegliedert wurde. Einzelne Ihrer Fragen fallen aber in die ausschließliche Zuständigkeit der zuständigen Unternehmensberatung. Da mir als Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst dabei keine Kompetenzen zukommen, die über Behördenfunktionen auf dem Post- bzw. Telekombereich hinausreichen und die Funktion des Eigentümervertreters vom Bundesminister für Finanzen wahrgenommen wird, war es mir nicht möglich, diese Fragen zu beantworten.
Zu Frage 1.
"Welche Teilnehmeranschlüsse der Post wurden inzwischen "digitalisiert"? Wie hoch ist deren Anteil zur Gesamtzahl der Teilnehmeranschlüsse?"
Mit Stand 30.Juni 1996 waren 3,768.252 Fernsprechhauptanschlüsse in Betrieb, davon waren 2,442.406 an digitale Vermittlungsstellen angeschlossen. Der Prozentsatz betrug somit 64,8
Zu Frage 2:
«Wann plant die Post die Digitalisierung sämtlicher Teilnehnieranschlüsse abzuschließen?'
Unter der Voraussetzung, daß die Digitalisierung der Vermittlungsstellen auch in Zukunft finanziell abgesichert ist, wird das Ende der Digitalisierung um die Jahrhundertwende erreicht sein.
Zu Frage 3:
'Weiche Daten werden derzeit bei einem Telefongespräch von einem digitalen Anschluß gesperrt?"
Der Rufdatensatz besteht im wesentlichen aus folgenden Informationen:
- Kennzahl und Teilnehmernummer des A-Teilnehmers
- Datum, Uhrzeit, Zone
- Tarifimpulsanzahl
Berbindungsdauer in Sekunden
gewählte Ziffern (B-Teilnehmer).
Zu Frage 4:
Wie lange werden diese Daten gespeichert?'
Die Rufdaten werden im Rechenzentrum 3 Jahre lang aufbewahrt.
Zu Frage 5:
In welcher Form werden diese Daten weiterverarbeitet? Dienen sie ausschließlich zur der Ermittlung der Gesprächsgebühren oder werden sie auch für andere Zwecke verwendet?"
Die Rufdaten werden im Rechenzentrum automatisationsunterstützt weiterverkabelt. Sie dienen grundsätzlich zur Ermittlung des Verbindungsentgelt, ausnahmsweise jedoch auch zu Zwecken der Strafrechtspflege wie etwa im Sinne der Bestimmungen §§ 149 a c und 414 a StPO.
Zu Frage 6:
Werden einzelne Ziffern der registrierten Rufnummern gelöscht? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht?
Im Falle der vom- Teilnehmer verlangten Weitergabe von Rufdaten an ihn Rufdatenerfassung(Rufdatenzeichnung) werden entsprechend einem Algorithmus die Endziffern der gerufenen Telefonnummer mit Y überschrieben. Die Rufdaten werden nach deren Verarbeitung aus dem aktiven Verarbeitungszyklus eliminiert.
Zu Frage 7:
Wie beurteilen Sie die Regelung in Deutschland, die letzten drei Ziffern der gewählten Rufnummer nicht zu speichern?"
Die Verkürzung der Rufnummer bei ihrer Speicherung erfolgt aus datenschutzrechtlichen Überlegungen. Die Verpflichtung, die letzten drei Ziffern einer gewählten Rufnummer nicht zu speichern, ist nur eine von mehreren Möglichkeiten, die Privatsphäre von Anrufern und Angerufenen zu wahren. Im Hinblick darauf, daß es in Österreich auch sehr kurze Rufnummern gibt, hat § 32 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes einen flexibleren Weg als in der BRD gewählt.
Zu Frage 8:
Welche Maßnahmen und rechtlichen Vorschriften sind aus Ihrer Sicht zur Wahrung
des Datenschutzes und der Anonymität durch die Betreiber des zweiten GSM-Netzes notwendig?"
Die Vorschriften zur Wahrung des Datenschutzes und der anonymität durch die Betreiber des zweiten GSM-Netzes ergeben sich aus den §§ 28 bis 35 des Fernmeldegesetzes, die nicht nur auf die von der Post erbrachten Femmeldedienste, sondern auf sämtliche Fernmeldedienste anzuwenden sind. Der Betreiber des zweiten GSM-Netzes unterliegt somit den gleichen datenschutzrechtlichen Pflichten wie die Post- und Tele kom Austria AG. Für die Zukunft wird auch die im Rahmen der Rechtssetzung der Europäischen Union derzeit in Ausarbeitung befindliche Richtlinie über den Datenschutz in digitalen Telekommunikationsnetzen zu beachten sein.
Zu Frage 9:
Gemäß § 9 der Datenschutzverordnung-PTV dürfen Daten nur von jenen Organisationseinheiten der Post benützt werden, die diese zu Erfüllung der ihnen zukommenden Aufgaben benötigen:
Welche Organisationseinheiten bzw. Personen sind das hinsichtlich der gespeicherten Rufnummern?
Die Beantwortung dieser Frage fällt sek der Ausgliederung der Post- und Telegraphenverwaltung siehe Einleitung zu dieser Anfrage nicht mehr in meinen Zuständigkeitsbereich.
Zu den Fragen 10 und 11:
'In welcher Form wird seitens Ihres Ministeriums kontrolliert, ob die Benützung( und der Zugang zu den Daten (gespeicherten Rufnummern) tatsächlich nur dem absolut notwendigen Personenkreis möglich ist?
Gab es hinsichtlich der Datenschutzbestimmungen im Bereich des Telekomdienstes der Post bereits Verstöße bzw. Beanstandungen? Wenn ja, aufgrund weicher Mißstände?"
Sieht man von den internen Kontrollen durch die Post- und Telekom Austria AG ab, obliegt meiner Meinung nach die Zuständigkeit zur Kontrolle der Einhaftung der Datenschutzbestimmungen entsprechend den Vorschriften des Datenschutzgesetzes nicht der Obersten Fernmeldebehörde, sondern der nach dem Datenschutzgesetz zuständigen Datenschutzkommission. Dies gilt auch für die Verfolgung datenschutzrechtlicher Verstöße bzw. Beanstandungen.
Zu den Fragen 12 und 13:
"Nach § 3 (2) der Datenschutzverordnung-PTV hat vor der erstmaligen Ermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der Datenverarbeitung die auftraggebende Stelle die Zulässigkeit nach den Bestimmungen des § 6 Datenschutz zu prüfen und das Ergebnis dieser Prüfung in einem Geschäftsstück Festzuhalten -
In wievielen Fällen wurde sek Bestehen dieser Bestimmung die Zulässigkeit nach § 6 DSG geprüft und in wievielen Fällen wurde die Prüfung positiv abgeschlossen und eine Ermittlung personenenbezogener Daten für Zwecke der Datenverarbeitung genehmigt? Um welche konkrete Vorhaben zur Datenverarbeitung hat es sich dabei jeweils gehandelt?
In weichen Fällen wurde die Prüfung negativ abgeschlossen und eine Ermittlung personenenbezogener Daten für Zwecke der Datenverarbeitung untersagt?
Die Beantwortung dieser Fragen fällt sek der Ausgliederung der Post- und Telegrafenverwaltung aus dem Bundeshaushalt nicht mehr in meinen Zuständigkeitsbereich.
Zu Frage 14:
"In Deutschland wurde bekannt, daß der BND AAuslandstelefonate mit Computerscannern auf gewisse Schlüsselwörter, wie etwa Kokain", kontrolliert.
Was ist Ihnen über diese Methoden bekannt? Wenden auch Gespräche zwischen Österreich und Deutschland arg diese Weise überwacht?"
Mir selbst ist über diese Methode nichts bekannt, auch fällt diese Frage soweit nicht eine Zuständigkeit der PTA-AG gegeben ist in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Inneres bzw. des Bundesministeriums für Justiz.