1160/AB
BEANTWORTUNG
der Parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten Öllinger, Mag. Terezija Stoisits
Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Arbeit und Soziales
betreffend Vermittlung von Langzeitarbeitslosen (Nr. 1139/J)
Einleitend möchte ich festhalten, daß mein Anliegen ist, den Langzeitarbeitslosen zu helfen. Zu bedenken ist, daß je angespannter die Arbeitsmarktlage wird, desto schwieriger ist es, Beschäftigung zu finden. Die Gesellschaft darf ihr Gewissen nicht damit beruhigen, Langzeitarbeitslosen Notstandshilfe beziehen zu lassen, sondern muß daran interessiert sein, daß sie auf dem Arbeitsmarkt wieder Fuß fassen können.
Das Arbeitsmarktservice, dem die instrumentelle Umsetzung der von mir festgelegten arbeitsmarktpolitischen Zielvorgaben obliegt, hat dafür eine ganze Reihe von Maßnahmen entwickelt. Neben anderen können Arbeitsplätze in gemeinnützigen Bereichen für Langzeitarbeitslose als Überbrückung dienen. Der von Ihnen- angesprochene Fragebogen, der in die ausschließliche Verantwortung des Arbeitsmarktservice fällt, ist Grundlage für die Entwicklung weiterer Maßnahmen.
Ich darf Sie überdies daran erinnern, daß ich aus Datenschutzgründen über die Einzelfälle, die Sie im übrigen auch gar nicht nennen, keine Auskünfte geben darf. Das Datenschutzgesetz räumt Behörden auch eine Richtigstellung von unwahren und extrem verzerrten Behauptungen nicht ein, wenn dadurch die Privatsphäre einer Person verletzt werden könnte. Aus allen diesen Gründen muß ich mich daher auf eine grundsätzliche Beantwortung beschränken.
Zu den Fragen im einzelnen:
Frage 1:
Laut Aussage von Herrn Gritsch und Frau Fink, von der Landesgeschäftsstelle Wien, sollen 13.000 Langzeitarbeitslose verbindlich vorgeladen und einer speziellen Betreuung unterzogen melden.
Entspricht diese Aussage den Tatsachen?
Antwort:
Im Rahmen des Programmes "Integration von Langzeit-Notstandshilfe-Beziehern und -Bezieherinnen" werden Langzeitarbeitslose vom Arbeitsmarktservice zu Reintegrationsgesprächen eingeladen. In diesen Beratungsgesprächen werden insbesondere die Erfahrungen mit den bisherigen Vermittlungsbemühungen und sonstigen Maßnahmen, die Nutzanwendungen daraus und Gründe für deren bisherige Erfolglosigkeit erörtert sowie weitere Schritte zur Lösung des Beschäftigungsproblems vereinbart.
Dieses Unterstützungs- und Aktivierungsprogramm wird im Raum Wien für 13.000 langzeitarbeitslose Notstandshilfebezieherlnnen durchgeführt.
Frage Ja:
Wird aktuell gegen einige wenige Personen abseits des "offenen Kundenempfanges" in den zuständigen regionalen Geschäftsstellen, eine Sonderbehandlung mit dem ausdrücklichen Schwerpunkt der Vermittlung nach § 10 AIVG in der Stabsabteilung I der LGS Wien durchgeführt, also " Vermitteln uni jeden Preis? Wieviele Personen sind davon betroffen?
Handelt es sich dabei uni einen Akt der Disziplinierung und Bestrafung unliebsamer- Kritikerinnen der AMV/des AMS?
Antwort:
Zentrale Aufgabe des Arbeitsmarktservice ist es, Arbeitslosigkeit durch Vermittlung zu beenden. Die Landesgeschäftsstellen haben dabei als vorgesetzte Dienststellen die regionalen Geschäftsstellen zu unterstützen. Wenn es notwendig ist, hat das Arbeitsmarktservice des jeweiligen Bundeslandes Lösungen zu suchen, die diesem Ziel bestmöglich dienen.
Eine "Vermittlung nach § 10 AIVG" gibt es nicht und irgendeine Art von Sonderbehandlung ist nicht vorgesehen.
Frage 1b.:
Warum wurde das "vertrauensfördernde Recht auf Dateneinsicht", das heißt der Blick auf den Computerbildschirm und die in der EDV gespeicherten " Kommentare " der jeweiligen " Beratungen " abgeschafft?
Sollen die "Ratsuchenden" vor ihren eigenen Daten geschätzt werden? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum ist die Dateneinsicht auf dem Bildschirm nicht jederzeit möglich(,bzw.,,. sind z.B. die" Betreuungsplätze " des AMS geheim?
Antwort
Eine Einsichtnahme direkt auf dem Bildschirm ist im Datenschutzgesetz nicht vorgesehen. Kundlnnen erhalten entsprechend dem Datenschutzgesetz auf Antrag eine Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten. Betreuungspläne sind Vereinbarungen zwischen den Beraterlnnen und den KundInnen und daher per Definitionen nicht geheim.
Frage 1c:
Auf welcher- gesetzlichen Grundlage (bzw. Geschäftseinteilung) innerhalb der Kompetenz des AMS/BMAS könnte eine derartige " Sonderbehandlung " in der Stabsabteilung I oder anderen Abteilungen der Landesgeschäftsstelle basieren? Ist es möglich, mittels "Ministergeschäftsstück" Anweisungen an den Landesgeschäftsführer- Wien zu erteilen?
Wurde mittels eines ehemaligen "Ministergeschäftsstücks" eine Anweisung zur "Sonderbehandlung" erteilt bzw. welchen Wortlaut diese "Ministergeschäftsstück"?
Antwort:
Der Landesgeschäftsführer hat die Geschäfte des Arbeitsmarktservice des jeweiligen Bundeslandes zu führen und entsprechend der Bestimmungen gemäß § 16 (1) AMSG unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 31 Abs. 5 erster Satz sowie aufgrund von § 21 der Geschäftsordnung des Arbeitsmarktservice die Aufgaben zu verteilen. Im AIVG ist diese Ermächtigung in den §§ 46 Abs. 2 und 49 Abs. 1 festgelegt.
Ich habe eine derartige Weisung nicht erteilt.
Frage 2:
Liegt es in der gesetzlichen Kompetenz des Landesgeschäftsführers oder des Stabes, Personen tägliche Kontrollmeldetermine gem. § 49 ALVG in der LGS, Stab I, vorzuschreiben?
Halten Sie es für- möglich, daß eine derart betreute Person dieser Schikane und diesem Unterdrucksetzen nicht standhält und sich "freiwillig aus dem Bezug der Versicherungsleistung abmeldet. Wenn ja, ist dies Ihrerseits oder von Seiten des AMS beabsichtigt und warum?
Antwort:
Wenn der begründete Verdacht besteht, daß eine Leistung nach dem AIVG nicht gebührt, ist gemäß § 49 (1) AIVG die Vorschreibung von täglichen Kontrollmeldungen gesetzlich vorgesehen.
Frage 2b:
Wird eine derartige Sonderbehandlung notfalls auch mit Hilfe eines Polizeieinsatzes erzwungen?
Wenn ja, halten Sie das für- gerechtfertigt? Wenn nein, warum wurde die Polizei in zumindest einem Fall verständigt, als diese Frau von ihrem Recht auf Begleitung durch Vertrauenspersonen Gebrauch machen wollte?
Antwort:
Die Frage ist in mehrfacher Hinsicht unverständlich. Einmal, weil es, wie schon gesagt, keine Sonderbehandlung gibt und weiters, weil das Arbeitsmarktservice seine Betreuungsaufgaben ohne Polizeieinsatz erfüllt. Die Polizei wird nur eingeschaltet, wenn Mitarbeiterlnnen des Arbeitsmarktservice bedroht, tätlich angegriffen oder durch Personengruppen an der Durchführung ihrer Aufgaben willentlich behindert werden und trotz Aufforderung dieses Verhalten nicht abgestellt wird.
Frage 3:
Wieviele Personen - und darunter wieviele Frauen - sind aktuell von einer derartigen Behandlung in der LGS betroffen und warum?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage la und 2b.
Frage 4:
Ist es richtig, daß diesen Personen keine Förderung, Beratung oder sonstige Maßnahme seitens des AMS zukommt (Aussage Herr Gritsch, Stab I, siehe Punkt 1.a), sondern nur mehr mittels §§ 9 und 1 0 ALVG in Prekärjobs als " Chance zum Wiedereinstieg " - unabhängig von der Qualifikation dieser Menschen - eingewiesen wird und bei " Vereitelung und Verweigerung " die Sperre des Bezuges verhängt wird, obwohl Ihre Aussagen in der Öffentlichkeit ganz entgegengesetzt lauten und Sie langzeiterwerbslosen Menschen " helfen " wollen?
Antwort:
Da es keine Sonderbehandlung gibt, ist auch nicht klar, wer mit "diesen Personen" gemeint ist. Grundsätzlich gilt, daß die Situation langzeitarbeitsloser Menschen mir ein sehr dringendes Anliegen ist und es zu meinen vorrangigen Zielen gehört, ihnen bei der Wiedereingliederung in das Erwerbsleben zu helfen. Das Programm zur Wiedereingliederung von langzeitarbeitslosen NH-Bezieherinnen sieht Beratung, Vermittlung und Förderung zu diesem Zweck vor.
Die Bezieherinnen von Leistungen nach dem AIVG haben allerdings neben ihren Rechten auch die Pflichten, die dieses Gesetz vorsieht, zu erfüllen, dazu gehört die Annahme einer angebotenen zumutbaren Beschäftigung. Wird diese verweigert oder sogar jegliches Bestreben seitens des Arbeitsmarktservice auf Beendigung der Arbeitslosigkeit aktiv unterlaufen, so ist das Arbeitsmarktservice gesetzlich verpflichtet, Sanktionen gemäß AIVG zu verhängen.
Frage 4a:
Entspricht es den Tatsachen, daß in der Reinigungsbranche alleine im Bundesland Wien mindestens 1000 Personen,- In- und AusländerInnen arbeitslos gemeldet sind und wohin werden diese Erwerbslosen) vermittelt, wenn Akademikerinnen und Sozialarbeiterinnen und in diese Branche vermittelt werden?
Antwort:
Es ist richtig, daß in der Reinigungsbranche zahlreiche Personen zur Vermittlung vorgemerkt sind. Das Arbeitsmarktservice ist bemüht, alle vorgemerkten arbeitslosen Menschen auf geeignete Arbeitsplätze zu vermitteln.
Frage 5:
Arbeitet das AMS in diesem Zusammenhang mit bestimmten Firmen, z.B. der Firma Fach, Gebäudereinigung und Schädlingsbekämpfung, Wien 16., (siehe Punkt 4.) und 4.a) zusammen? Wenn ja, warum? - Und dient diese Zusammenarbeit der Überprüfung der Arbeitswilligkeit der zugewiesenen Personen? Wenn ja, halten Sie diese Form der Überprüfung für effizient?
Frage 6:
Wurde der Firma Fach für- die Anstellung einer derartig eingewiesenen Arbeitskraft (siehe Punkt 5. eine mindestens 20% Lohnkostenförderung seitens des AMS in Aussicht gestellt? Wenn ja, mit welcher Begründung bzw. halten Sie die Förderung von prekären Arbeitsplätzen für- korrekt, bzw. handelt es sich hier uni ein Programm zur " Arbeitsplatzbeschaffung " speziell- für langzeitarbeitslose Frauen?
Antwort zu den Fragen 5 und 6:
Das Arbeitsmarktservice arbeitet grundsätzlich mit jeder Firma zusammen, die bereit ist, zu den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bedingungen arbeitslose Menschen zu beschäftigen. Diesem Ziel und nicht irgendeiner Überprüfung dient die Zuweisung von Arbeitsuchenden.
Frage 7:
Wie sind verhängte Bezugssperren (z.B. gem. §§ 9, 10, 49 ALVG) formal bzw. dem Gesetz entsprechendzu verhängen? Ist dazu in jedem Falle eine Niederschrift zu veranlassen? Wird die betroffene Person über- die verhängte Bezugssperre schriftlich, mittels Bescheid, informiert. Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Die formalen Kriterien für die Verhängung von Sanktionen gern. §§ 9, 10 und 49 AIVG finden sich in den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz. Insbesondere sehen diese gesetzlichen Bestimmungen Regelungen für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens (Niederschrift), der Entscheidung (Bescheid) und der Rechtsmittel vor. Das Arbeitsmarktservice hält diese gesetzlichen Bestimmungen ein.
Frage 8:
Wenn einer gesperrten Person kein Bescheid durch das AMS zugeht, Nie kann diese Person von ihrem Recht der- Berufung Gebrauch machen - oder- sind Arbeitslosengeld und Notstandshilfeempfängerinnen in dieser- Angelegenheit rechtlos?
Antwort:
Arbeitslosengeld- und Notstandshilfeempfängerinnen sind weder in der angesprochenen Angelegenheit, noch sonst rechtlos. Wie bereits zu Frage 7 ausgeführt, hat das Arbeitsmarktservice die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes im Verfahren zu beachten und tut dies auch.
Frage 8a:
Ist eine Bezugssperre ohne Niederschrift und Bescheid sozusagen eine .,selbstverschuldete Sperre" und entspricht diese Sperre somit einer- Aussteuerung der- betroffenen Person aus dem Arbeitslosen- oder- Notstandshilfebezug?
Antwort:
Eine solche Sperre kann es, wie dargestellt, nicht geben.
Frage 9:
Sind die von einer Bezugssperre Betroffenen und deren Angehörige während der Sperre krankenversichert?
Antwort:
Den Begriff "Bezugssperre" kennt das AIVG nicht. Es ist aber vorgesehen, daß Personen, über deren Leistungsanspruch eine Sanktion gern. § 10 AIVG wegen der Weigerung der Annahme einer zumutbaren Beschäftigung oder anderer in § 10 genannter Gründe verhängt wurde, gem. § 122 Abs. 2 lit. c ASVG krankenversichert sind. Dieser Schutz schließt auch die Angehörigen mit ein.
Frage 10:
Ist eine gleichzeitige Sperre z.B. nach § 10 und § 49 gesetzlich möglich?
Antwort:
Nein.
Frage 10a:
Ist es gesetzlich korrekt, einen Bescheid über- eine verhängte Bezugssperre vorzuenthalten, weil eine diesbezügliche Niederschrift von der Betroffenen nicht unterfertigt wurde? Hat die Niederschrift nicht trotzdem Rechtswirksamkeit, und hat die Stabsabteilung I der LGS die, gesetzliche Kompetenz, die vom Bezug mittels Sperre)eine ausgeschlossene Person dazu zu zwingen, nochmals in der LGS, Stab 1, zu erscheinen, und die Unterschrift auf der Niederschrift zu
Antwort:
Die diesbezüglichen Regelungen finden sich in § 14 Abs. 3 AVG, wonach die Niederschrift unter bestimmten Voraussetzungen auch dann Beweiskraft besitzt, wenn sie von dem/der Betroffenen nicht unterfertigt wurde und Grundlage für eine Bescheidverfügung darstellt.
Frage 11:
Haben Personen, die ins Sinne der Frage 7.) gesperrt wurden, Anspruch auf Sozialhilfe? Wenn nicht, warum nicht, bzw. wie sollen sie ihren Lebensunterhalt unter diesen Bedingungen bestreiten?
Antwort:
Die Sozialhilfe fällt hinsichtlich der Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz der Länder.
Frage 12:
Müssen Dienstaufsichtsbeschwerden an das AMS schriftlich behandelt und beantwortet werden? Wenn nicht, halten Sie eine Nichtbehandlung für- demokratiepolitisch bedenklich?
Antwort:
In der österreichischen Rechtsordnung gibt es keine gesetzliche Vorschrift, wonach ein Beschwerdeführer Anspruch auf Erlassung eines Bescheides über die Erledigung, der von ihm erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde hätte (VWGH 16.12.1992, 92/12/0073). Der Beschwerdeführer ist nicht Partei gern. § 8 AVG und hat somit auch kein subjektives Recht auf Bescheiderstellung. Obwohl keine Pflicht zur schriftlichen Beantwortung von Dienstaufsichtsbeschwerden besteht, ist mir kein Fall im Arbeitsmarktservice bekannt, in dem eine Dienstaufsichtsbeschwerde nicht behandelt und beantwortet worden wäre.
Frage 13:
Entspricht es den Tatsachen, daß Arbeitslose/Langzeitarbeitslose zur Zeit einer "Anamnese", also der Auskunft über- ganz persönliche und private Unistände, unterzogen werden und können Sie beantworten, wie diese Anamnesen aussehen bzw. was Sinn und Zweck dieser Erhebungen ist?
Hat eine davon betroffene Person die gesetzliche Möglichkeit, diese Anamnese zu verweigern? Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Siehe Antworten zur Frage 1 sowie auf die parlamentarische Anfrage Nr. 1164/J.
Zur Entwicklung eines Gesamtprogrammes zur Integration von Langzeitarbeitslosen führt das Arbeitsmarktservice nicht-personenbezogene Erhebungen über die Gründe der Langzeitarbeitslosigkeit durch.
Daten, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Arbeitsmarktservice eine wesentliche Voraussetzung sind, sind dem Arbeitsmarktservice bekannt zu geben (§ 25 AMSG sowie § 50 AIVG). Dazu zählen natürlich auch Angaben über die Gründe, die zu einer langjährigen Abwesenheit vom Erwerbsleben führten und die Reintegrationsbemühungen zunichte machten. Auskünfte über "ganz persönliche und private Umstände", die keine Vermittlungsrelevanz besitzen, brauchen dem AMS auch nicht gegeben zu werden.
Frage 14:
Wo werden diese personenbezogenen Erhebungen im AMS verarbeitet, wie lange und wo werden sie gespeichert, bzw.,. hat dieser- Bezugsempfänger) Recht auf Akten- oder Dateneinsicht im Sinne des Datenschutzgesetzes? Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Die personenbezogenen Daten werden im EDV-System des Arbeitsmarktservice verarbeitet und gespeichert. Für die Speicherung der Daten gibt es keine zeitliche Beschränkung.
Jede Person hat das Recht auf Auskunft über die sie betreffenden gespeicherten Daten gern. § l1 Datenschutzgesetz. Soweit dem Arbeitsmarktservice behördliche Funktionen zukommen, gewährt das Arbeitsmarktservice Akteneinsicht gemäß §17 AVG.
Frage 14a
Einer Frau, die in der Landesgeschäftsstelle Wien einer Sonderbehandlung unter Sanktionsdrohung gem. § 49 unterzogen wurde, wurde vorgehalten, daß ein umfangreicher Akt mit Publikationen, die das AMS in der Öffentlichkeit beschmutzen, die diese Person angeblich verfaßt haben soll, vorhanden ist. Wo befindet sich dieser Akt?
Gibt es weiter ähnliche Akte über andere Personen? Wer kann Einsicht in diese Akten nehmen? Wie erfahren Personen, über- die derartige Akten angelegt werden, davon und können sie gegebenenfalls Einsicht und d Stellung nehmen?
Antwort:
Nach Auskunft des Arbeitsmarktservice existiert in keinem Fall ein derartiger Akt.
Frage 4b:
Warum wird einer Person, die aufgrund der Vorkommnisse in der Stabsabteilung I bereits mehrmals und schriftlich beim AMS deponiert hat, daß sie sich einer nochmaligen derartigen Behandlung nicht mehr- unterziehen wird, nach Neuantrag wiederum ein Kontrolltermin in der Land(Geschäftsstelle, Stab I, Frau Fink, vorgeschrieben, obwohl zudem ein Berufungsverfahren gegen die Bezugssperre läuft und zentraler- Inhalt dieser Berufung eben diese menschenunwürdige Behandlung ist?
Antwort:
Den Sinn und die Rechtmäßigkeit der Betreuung durch die Landesgeschäftsstelle habe ich bereits in Beantwortung der Frage 1 dargelegt. Sollte jemand die Zusammenarbeit mit der für ihn zuständigen Einrichtung und den Mitarbeiterlnnen des Arbeitsmarktservice verweigern, nimmt er diesen und sich selbst die Möglichkeit der Hilfe. Das Arbeitsmarktservice Wien versichert mir, daß von menschenunwürdiger Behandlung von Arbeitsuchenden in keinem Fall die Rede sein kann.
Frage 15:
Abschließend ersuchen wir- Sie im Zusammenhang mit unseren Fragen um Auskunft, ob und wie die Artikel 1., 2., 3.2. 3.4., 5., 6., 12.3., 13.2., 15., 18., 19. und 25. der Erklärung der Grundrechte und Grundfreiheiten (Europäisches Parlament, 12. April 1989, veröffentlicht im Dokument der Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Die Europäische Gemeinschaft und die Menschenrechte) in Österreich und hier besonders im Arbeitsmarktservice gewährleistet sind.
Antwort:
Die zitierten Artikel der Erklärung der Grundrechte und Grundfreiheiten (Europäisches Parlament, 12.4.1989, ABL.Nr.C120/51) sind aufgrund des EU-Beitrittes Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung und gelten für alle mit der Vollziehung von Gesetzen befaßten Organe, somit auch für das Arbeitsmarktservice und sind unter Berücksichtigung des österreichischen Rechtsschutzsystems gewährleistet.
Frage 16:
In der Beilage befindet sich ein Fragebogen zur- "Integration von Langzeit-NH-Beziehern und Bezieherinnen", der uns in den letzten Wochen zugekommen ist. Ist dieser Fragebogen tatsächlich Grundlage- eine Erhebung von " Problemlagen " von Langzeitarbeitslosen)?
Frage 17:
Wie werden die Daten aus dieser Erhebung verarbeitet?
Frage 18:
Erhalten die Betroffenen ein Einsichtsrecht?
Frage 19:
Wer- nimmt die im Fragebogen angeführten Einschätzungen bei den Punkten 1, f, K, L, M und N vor?
Antwort zu den Fragen 16 - 19:
Wie ich bereits einleitend dargelegt habe, wurde dieser anonym gehaltene Fragebogen vom Arbeitsmarktservice in eigener Kompetenz und Verantwortung entwickelt. Die Ergebnisse davon dienen der Verbesserung und Ausweitung des Instrumenteneinsatzes sowie der Entwicklung neuer Hilfsmaßnahmen für Langzeitarbeitslose.
Die anonymen Erhebungsbögen werden von den regionalen Geschäftsstellen für die regionale Maßnahmenplanung ausgewertet. Aufgrund dieser Erhebung sollen je nach Bedarf z.B. Beratungs-, Begleitungs- und Berufsorientierungsmaßnahmen oder auch innovative Beschäftigungsmodelle initiiert werden. Die Landesgeschäftsstellen fassen die Berichte der regionalen Geschäftsstellen bezüglich der häufigsten Kombinationen von Problembereichen, der Anzahl der geplanten Maßnahmen und der voraussichtlichen Teilnehmerzahl, zusammen.
Der Erhebungsbogen wird von den Beraterinnen aufgrund der Angaben der Kundinnen erstellt und ist anonym gehalten, sodaß ein späteres Einsichtsrecht nicht möglich ist. Anläßlich der Erstellung dieser Erhebungsbögen ist nach Angaben des Arbeitsmarktservice die Einsichtnahme möglich.