1171/AB

 

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1199/J -N R/ 1996. betreffend Bummelstudent Karl

 

Habsburg, die die Abgeordneten Mag. M A I ER und Genossen am 19. September 1996 an mich

 

gerichtet haben, beehre ich m ich w ie folgt zu beantworten:

 

,

 

 

1l . lst lhnen der Brief von Univ.-Prof. Dr. Franz Horner bekannt?

 

 

 

2. Wenn ja, welche Maßnahmee werdee lhrerseits - als Aufsichtsbehörde - dazu ergrif-

 

fen?

 

 

 

Antwort :

 

Der Brief ist mir nicht bekannt.

 

 

 

3. Seit welchem Jahr studiert Karl Habsburg an der Uuiversität Salzburg (lmmatrikula-

 

tionsjahr)?

 

 

 

Antwort :

 

Seit dem WS 1981/82.

 

 

4. Welche Studien bzw. Fächer wurden von Karl Habsburg bisher a der Universität

" '"'

Salzburg inskribiert?

Antwort:

Rechtswissenschaften (Wintersemester 1981/82 bis Sommersemester 1993);

Spanisch und Politikwissenschaften (seit Sommersemester 1983 ):

studium irreguIare (seit Sommersemester 1993).

 

5. War Karl Habsburg auch an anderen Universitäten inskribiert?

 

6. Wenn ja, an welchen?

 

Antwort.

Karl Habsburg war an keiner anderen Universität inskribiert.

 

7. Wurde Karl Habsburg von der Universität Salzburg wegen Überschreitung der höchst

zulässigen Studiendauer (,Jus-Studium) gesperrt? Wenn ja, wann?

 

Antwort.

Nein.

 

8. Wieviele Studentlnnen wurden seit 1990 wegen Überschreitung der höchst zulässigen

Studieudauer gesperrt? (ich ersuche um jährliche Aufschlüsselung).

 

Antwort :

Der Ausschluß von Studien wegen Überschreitung der zulässigen Studiendauer wird statistisch

nicht erhoben, so daß darüber keine Aufzeichnungen vorliegen.

 

9. Oder wurde Karl Habsburg deswegen gesperrt, weil er im Rahmen seines Jus-Studi-

ums Prüfungsfächer nicht bestanden hat?

 

Antwort :

Siehe Antwort zu Frage 7.

10. Werden Sie den gesamtee Sachverhalt insbesoedere dahingehend überprüfen, ob

allenfalls der Straftatbestand der " Täuschung " vorliegt?

 

Antwort:

Die Feststellung strafrechtIich reIevanter Tatbestände ist keine AngeIegenheit des Bundesmini -

sters für Wissenschaft, Verkehr und Kunst. Mir sind auch keine Umstände bekannt. die ein Ein-

greifen des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zwingend erforderIich

machen.

 

11. Wann und von welcher Behörde wurde das studium irregulare an der Universität

.

Salzburg für de Herrn Karl Habsburg bewilligt?

 

12. Welche pädagogische Rechtfertigung oder welcher Bedarf für die mit dem studium

irregulare angestrebte spezielle Berufsvorbildung wurde vom Antragsteller geltend

gemacht?

 

13. Wieviele Semesterstunden umfaßt das bewilligte Studienprogramm?

 

14. Welcher akademische Grad soll mit Abschluß des studium irregulare erlangt werden?

 

15. Welchen Studienrichtungen entstammen die lnhalte des bewilligten Studienprogram-

mes und in welchem Ausmaß entstammen sie diesen Studienrichtungen?

 

16. Wurden Prüfungen aus früheren Studien für das studium irregulare auerkannt?

 

17. Wenn Prüfungen anerkannt wurden : Welchen Anteil des bewilligten studium irregu-

lare decken die anerkannten Prüfungen ab?

 

Antwort:

Gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), BGBl. Nr.

177/1966, idgF, kann auf Ansuchen eines ordentlichen Hörers eine Verbindung von Fachgebie-

ten, deren Studien in verschiedenen besonderen Studiengesetzen oder Studienordnungen gere-

gelt sind, vom Rektor der Universität, an der der Schwerpunkt des geplanten Studienprogram-

mes liegt, nach Anhörung der zuständigen Organe bewilligt werden: und zwar, wenn diese Ver-

bindungwissenschaftlich sinnvoll erscheint und entweder pädagogisch gerechtfertigt oder der

Bedarf für diese Art der Berufsvorbildung erwiesen ist, ohne daß mit den in den besonderen

Studiengesetzen festgeIegten Möglichkeiten für den Fächertausch oder für Kombinationen so-

wie mit den in den Studienvorschriften festgelegten WahIfächern das Auslangen gefunden wer-

den kann. Elemente bereits vorhandener ordentlicher Studien sind zu einer neuen Einheit zu

verbinden. Die Anhörung und die vorgesehene BewiIligung sollen sicherstellen, daß der Antrag

den gesetzIich vorgesehenen Erfordernissen entspricht.

 

.

In den Bescheid des Rektors ist nach Prüfung der einzeInen Voraussetzungen insbesondere das

Studienprogramm aufzunehmen. Zulässig ist auch gemäß § 21 A HStG die Anrechnung von

früheren Studien und die Anerkennung von früher abgelegten Prüfungen, falls diese Studien

und Prüfungen inhaltlich und anforderungsmäßig dem Zwecke sowie dem AusbildungszieI

nach, den Studien und den Prüfungen gemäß dem individuellen Stüdienplan im Bewilligungs-

bescheid entsprechen.

 

Das 1993 bewiIligte Studienprogramm um faßt folgende Prüfungsfächer:

Erster Studienabschnitt (56 Semesterwochenstunden):

AI te Gesch ichte.

Altertumskunde inklusive Klassische Philologie.

Antike Rechtsgeschichte,

Einführung in die Rechtswissenschaft und ihre Methoden,

Rechtsphilosophie,

Römisches Privatrecht.

Politikwissenschaft.

Zweiter Studienabschnitt (50 Semesterwochenstunden):

Alte Geschichte und Altertumskunde.

Römische Geschichte.

Politische Geschichte.

Rechtsgeschichte Österreichs und Grundzüge zur europäischen Rechtsentwicklung unter Be-

rücksichtigung der Sozial- und Wirtschaftsgeschichte.

Grundzüge der VolkswirtschaftsIehre.

Soziologie für Juristen.

 

Nach AbsoIvierung des studium irregulare ist der akademische Grad " Magister der Philosophie"

zu verleihen.

 

Die Studienkommissionen für die Studienrichtungen AIte Geschichte und AItertumskunde und

Rechtswissenschaften wurden ordnungsgemäß gehört und haben den Antrag befürwortet.

 

18. Handelt es sich beim studium irregulare von Herrn Habsburg, was die fachliche

Struktur und den Zeitpunkt der Antragstellung betrifft, an der Universität Salzburg

um einen singulären oder um einen von mehreren ähnlichen Fällen?

 

Antwort:

Anträge auf Genehmigung von studiairregularia werden regelmäßig gestellt und genehmigt.

Zur Rechtsnatur wird auf die Beantwortung der Fragen 11 bis 17 verwiesen.

 

19. Entspricht die nun vorgelegte Diplomarbeit von Karl Habsburg (Thema : " Vermas-

sung und Untergang " ) dem bewilligten Studieuprogramm?

 

Antwort:

Laut Studienplan hat die Diplomarbeit aus dem Bereich "Alte Geschichte und Altertumskunde,'

zu stammen. Gemäß Auskunft der Universität Salzburg wurde die Diplomarbeit noch nicht offi-

ziell eingereicht. Ob die Voraussetzungen vorIiegen, ist zum gegebenen Zeitpunkt von den zu-

ständigen autonomen universitären Gremien zu prüfen.