1177/AB
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Peter Rosenstingl und Genossen vom
19. September 1996, Nr. 1212/J, betreffend Börsegang der Post, beehre ich mich folgendes
mitzuteilen:
Einleitend möchte ich darauf hinweisen, daß vom Bundesministerium für Finanzen aus-
schließlich die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Post und Telekom-
beteiligungsverwaltungsgesellschaft (PTBG) wahrgenommen wird. Die PTBG ihrerseits ist
derzeit zu 100% Eigentümerin der Post und Telekom Austria AG (PTA), wobei die Bildung
eines Konzernverhältnisses zwischen PTBG und PTA durch das Poststrukturgesetz,
BGBl.Nr. 201/1996. ausdrücklich ausgeschlossen ist. Das Bundesministerium für Finanzen
hat somit keinen Einfluß auf die Führung der Geschäfte der PTA durch die zuständigen
Unternehmensorgane, deren Aufgaben sich aus dem Poststrukturgesetz und den sonstigen
für Aktiengesellschaften geltenden gesetzlichen Bestimmungen ergeben.
Zu 1 .. 2.. 5. und 6.:
Unter Bezugnahme auf die Einleitung möchte ich darauf hinweisen, daß der Vorstand der
PTA das Unternehmen gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu leiten hat,
wobei die Überwachung der Geschäftsführung durch den Aufsichtsrat erfolgt und die Frage
des Vertrauens zum Vorstand der PTA ausschließlich vom Aufsichtsrat der PTA und vom
Vorstand der PTBG als Hauptversammlung der PTA zu prüfen ist.
Diese Fragen betreffen daher keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für
Finanzen fallenden Angelegenheiten der Vollziehung. lch ersuche um Verständnis, daß ich
dazu im Hinblick auf § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 nicht Stellung nehme.
Zu 3.:.
Wie mir berichtet wird, ist die Börseneinführung der PTA, die gemäß § 1 Abs. 2 des Post-
strukturgesetzes bis zum 31. Dezember 1999 zu erfolgen hat, aus derzeitiger Sicht
erreichbar, wenn die dafür notwendigen Marktbedingungen ( z.B. entsprechende Börsen-
situation für die Aufnahme eines größeren Aktienpaketes, ausreichendes lnteresse)
bestehen.
Zu 4.:
Gemäß § 11 Abs. 2 des Poststrukturgesetzes übernimmt die PTBG jene Schulden, die nicht
in die Eröffnungsbilanz der PTA eingestellt werden, und haftet für diese Schulden sowie für
die Zinsen und sonstigen Kosten unter Ausschluß der Haftung der PTA. Die
Eröffnungsbilanz der PTA liegt noch nicht vor. Aus heutiger Sicht scheint eine Entschuldung
mit Mitteln des Bundesbudgets nicht erforderlich.