1177/AB

 

 

 

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Peter Rosenstingl und Genossen vom

19. September 1996, Nr. 1212/J, betreffend Börsegang der Post, beehre ich mich folgendes

mitzuteilen:

 

Einleitend möchte ich darauf hinweisen, daß vom Bundesministerium für Finanzen aus-

schließlich die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Post und Telekom-

beteiligungsverwaltungsgesellschaft (PTBG) wahrgenommen wird. Die PTBG ihrerseits ist

derzeit zu 100% Eigentümerin der Post und Telekom Austria AG (PTA), wobei die Bildung

eines Konzernverhältnisses zwischen PTBG und PTA durch das Poststrukturgesetz,

BGBl.Nr. 201/1996. ausdrücklich ausgeschlossen ist. Das Bundesministerium für Finanzen

hat somit keinen Einfluß auf die Führung der Geschäfte der PTA durch die zuständigen

Unternehmensorgane, deren Aufgaben sich aus dem Poststrukturgesetz und den sonstigen

für Aktiengesellschaften geltenden gesetzlichen Bestimmungen ergeben.

 

Zu 1 .. 2.. 5. und 6.:

Unter Bezugnahme auf die Einleitung möchte ich darauf hinweisen, daß der Vorstand der

PTA das Unternehmen gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu leiten hat,

wobei die Überwachung der Geschäftsführung durch den Aufsichtsrat erfolgt und die Frage

des Vertrauens zum Vorstand der PTA ausschließlich vom Aufsichtsrat der PTA und vom

Vorstand der PTBG als Hauptversammlung der PTA zu prüfen ist.

 

Diese Fragen betreffen daher keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für

Finanzen fallenden Angelegenheiten der Vollziehung. lch ersuche um Verständnis, daß ich

dazu im Hinblick auf § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 nicht Stellung nehme.

Zu 3.:.

Wie mir berichtet wird, ist die Börseneinführung der PTA, die gemäß § 1 Abs. 2 des Post-

strukturgesetzes bis zum 31. Dezember 1999 zu erfolgen hat, aus derzeitiger Sicht

erreichbar, wenn die dafür notwendigen Marktbedingungen ( z.B. entsprechende Börsen-

situation für die Aufnahme eines größeren Aktienpaketes, ausreichendes lnteresse)

bestehen.

 

Zu 4.:

Gemäß § 11 Abs. 2 des Poststrukturgesetzes übernimmt die PTBG jene Schulden, die nicht

in die Eröffnungsbilanz der PTA eingestellt werden, und haftet für diese Schulden sowie für

die Zinsen und sonstigen Kosten unter Ausschluß der Haftung der PTA. Die

Eröffnungsbilanz der PTA liegt noch nicht vor. Aus heutiger Sicht scheint eine Entschuldung

mit Mitteln des Bundesbudgets nicht erforderlich.