1180/AB

 

 

 

Zu der aus der beiliegenden Ablichtung ersichtlichen parlamentarischen An-

frage führe ich folgendes aus:

 

Es ist zutreffend, daß das Vertragspartnerrecht der Sozialversicherung für

Krankenanstalten in der Betriebsform von Ambulatorien keine Gesamtverträge vor-

sieht, zumal auch den öffentlichen Krankenanstalten keine Gesamtvertragsfähigkeit

zukommt. lch sehe auch keine Veranlassung für eine Änderung dieser Rechtslage.

 

Die Kündigung des Einzelvertrages eines Ambulatoriums durch den Versiche-

rungsträger hat jedenfalls keine rechtlichen Auswirkungen auf den Bestand der Ar-

beitsverhältnisse der im Ambulatorium Beschäftigten. lch gehe jedoch davon aus,

daß der Betreiber des Ambulatoriums die Kündigungsfrist des Einzelvertrages dazu

nutzt, die betriebswirtschaftlichen Folgen der Vertragskündigung abzuschätzen und

allenfalls erforderliche Maßnahmen im Personalbereich - wie etwa die Anzeigepflicht

gemäß § 45a AMFG - zu setzen. Von einer Unmöglichkeit der Einhaltung dieser

Anzeigepflicht kann nicht die Rede sein.