1181/AB

 

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ewald STADLER und Kollegen

haben am 19. September 1996 unter der Nummer 1204/J an mich die

schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "den Verein

' Freimaurervereinigung des Schottischen Ritus ' hinsichtlich

gesetz- und statutenwidriger Handlungen" gerichtet, die folgenden

Wortlaut hat :

 

1 . Wie lautet die Satzung des Vereines ''Freimaurer-Vereinigung

des Schottischen Ritus'' ?

 

2 . Aus welchen Personen und Žmtern setzt sich der Vorstand des

Vereines zusammen?

 

3 . Sind Sie bereit, fr eine baldige und ordnungsgem"áe Behand-

lung des vom einschreitenden ehemaligen SP™-Abgeordneten am

16 . Februar 1996 eingebrachten Vorbringens an die zust"ndige

Vereinsbeh"rde auf Grund der einschl"gigen Bestimmungen des

Vereinsgesetzes 1951 zu sorgen?

Wenn nein, warum nicht?

 

4 . Werden Sie gegebenenfalls eine Vereinsaufl"sung ins Auge

fassen, sollte das vorgesehene schiedsgerichtliche Verfahren

weiter satzungswidrig verweigert werden? - Wenn ja, bis zu

 

welchem Zeitpunkt werden Sie die Aufl"sung aussprechen, wenn

nein, mit welcher Begrndung sehen Sie von einer Aufl"sung

ab?

 

5 . Werden Sie Nachforschungen dahingehend anstellen, ob der

Verein ''Freimaurervereinigung des Schottischen Ritus '' seinen

Vereinszweck durch satzungswidriges Handeln seiner Organe im

allgemeinen sowie im besonderen durch die Miáachtung seiner

Organe, ihrer Informationspflicht gem"á _ 13 des Vereinsge-

setzes 1951 nachzukommen, ber ihre T"tigkeit und finanziel-

le Gebarung zu berichten, berschritten hat, und werden Sie,

wenn dies tats"chlich zutreffen sollte, dessen Aufl"sung

verfgen?

Wenn ja, werden Sie vom Vollzug dem Nationalrat berichten?

Wenn nein, mit welcher Begrndung sehen Sie von einer Ver-

einsaufl"sung ab?

 

6 . Werden Sie den Vermutungen, der genannte Vereinsvorstand

unterhalte Verbindungen zu im Geheimen t"tigen Soziet"ten in

den Staaten des ehemaligen Ostblocks , nachgehen und falls

solche Verbindungen und damit zusammenh"ngende strafbare

Handlungen sich tats"chlich als wahr erweisen sollten, dem

Nationalrat ausfhrlich darber berichten, fr eine scho-

nungslose Aufkl"rung Sorge tragen sowie die Aufl"sung des

Vereines aussprechen? - Wenn nein, warum nicht?

 

7 . Steht die auff"llige Unt"tigkeit, die Ihre Beh"rde in dieser

Angelegenheit bisher gezeigt hat, in einem Zusammenhang mit

einem allf"lligen pers"nlichen Naheverh"ltnis Ihrer Person

zu diesem Verein dessen Umfeld bzw anderen freimauerischen

Systemen und/oder deren Vertreter?

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt :

 

Zu Frage 1 :

 

Die derzeit in Geltung stehenden Statuten des Vereines ''Freimau-

rervereinigung des Schottischen Ritus " mit dem Sitz in Wien lie-

gen dieser Beantwortung informationshalber bei.

 

Zu Frage 2 :

 

Laut letzter, bei der Bundespolizeidirektion Wien aufliegender

Anzeige des Vereins vom 9 . November 1995 setzt sich der Vorstand

aus folgenden - fr den Verein vertretungs- bzw zeichnungsbefug-

ten - Personen zusammen:

 

Vorsitzender: Ing. Peter ™STERREICHER

 

Vorsitzender-Stellvertreter: Leopold TR™THANN

 

Schatzmeister: Dr. Erich UNTERER

 

Schriftfhrer: Max PIRGFELLNER

 

 

Zu den Fragen 3 bis 5 :

 

 

Zun"chst ist vorauszuschicken, daá die Vereinsbeh"rden im Rahmen

ihrer Aufsichtspflicht gehalten sind, fr eine den Statuten und

den Gesetzen gem"áe Bet"tigung der Vereine zu sorgen, soweit es

sich um die Wahrung "ffentlicher Interessen handelt. Jede Beein-

flussung und Kontrolle vereinsinterner Angelegenheiten ist den

Vereinsbeh"rden untersagt.

Unter Bedachtnahme auf die durch die verfassungsgesetzlich garan-

tierte Vereinsfreiheit und die Bestimmungen des Vereinsgesetzes

gezogenen Grenzen ist die Vereinsbeh"rde berechtigt und verpflich-

tet, entsprechende Erhebungen zu pflegen, wenn sie den begrnde-

ten Verdacht hegt, daá ein Grund fr eine beh"rdliche Vereinsauf-

l"sung nach _ 24 VereinsG oder ein gerichtlich strafbarer Tatbe-

stand vorliegt, und gegebenenfalls die gebotenen Maánahmen bis

hin zur Aufl"sung eines Vereins zu ergreifen.

_ 24 VereinsG bringt zum Ausdruck, daá die Beh"rde nicht in jedem

Fall, in dem eine der dort genannten Voraussetzungen zutrifft,

den Verein aufl"sen darf, daá sie aber auch nicht in jedem derar-

tigen Fall den Verein aufl"sen muá. Das im jeweiligen Fall recht-

m"áige Verhalten der Beh"rde ist vor dem Hintergrund der Vereins-

 

freiheit zu beurteilen. Eines der wesentlichsten Elemente dieses

Grundrechts ist das Recht des Vereines auf seinen Bestand, also

darauf, daá die Rechtspers"nlichkeit des Vereines nicht gegen den

Willen seiner Organe vernichtet wird. Fr eine beh"rdliche Ver-

einsaufl"sung muá also ein zureichender Grund insbesondere im

Sinne des Art 11 Abs 2 EMRK vorhanden sein.

Auf vereinspolizeiliche Repressionsmittel gegen einen Verein bis

hin zu seiner beh"rdlichen Aufl"sung hat niemand einen Rechtsan-

spruch, sodaá also etwa ein Vereinsmitglied die beh"rdliche Aufl"-

sung des Vereines zul"ssigerweise lediglich anregen, aber nicht

beantragen kann.

 

In _ 13 VereinsG ist nun prim"r eine Informationspflicht des

Leitungsorgans gegenber den Vereinsmitgliedern ber die T"tig-

keit und die finanzielle Gebarung des Vereins bzw ein dieser

Pflicht korrespondierendes, subjektives, aus dem Vereinsverh"lt-

nis entspringendes Recht der Mitglieder auf Information normiert.

Diese Ansprche sind aber letztlich im Zivilrechtsweg geltend zu

machen.

Letzteres gilt ganz allgemein fr die Geltendmachung subjektiver,

aus dem Vereinsverh"ltnis entspringender Rechte und insoferne

(mittelbar) auch fr das Nichtzusammentreten des statutenm"áig

zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverh"ltnis

berufenen Vereinsorganes. Der 0berste Gerichtshof wertet n"mlich

die vorherige Aussch"pfung des vereinsinternen Rechtszuges (vgl

_ 4 Abs 2 lit j VereinsG) als Voraussetzung fr die Zul"ssigkeit

einer Anrufung der Gerichte, wobei aus der neueren Rechtsprechung

des OGH der Schluá gezogen werden kann, daá der ordentliche

Rechtsweg jedenfalls dann beschritten werden kann, wenn (vergeb-

lich) versucht wurde, einen vereinsinternen "Schiedsspruch" zu

erwirken.

 

Herr Dipl.-Vw. Mag. DDr. TULL fhrt als Mitglied des Vereines

"Freimaurervereinigung des Schottischen Ritus" seit geraumer Zeit

Beschwerde ber eine angeblich unkorrekte Vereinsadministration.

Er verlangte wiederholt vereinspolizeiliche Aufsichtsmaánahmen

wegen vermeintlicher Miáachtung seiner Rechte als Vereinsmit-

glied.

 

Im besonderen klagt der Genannte ber die Verweigerung eines

Anh"rungsrechts gegenber dem "Obersten Rat" als Vereinsorgan,

ber einen bisher vergeblichen Antrag auf Einleitung eines ver-

einsinternen Schiedsgerichtsverfahrens und ber die Nichterfl-

lung der Informationspflicht betr Vereinst"tigkeit und Finanzgeba-

rung durch das Leitungsorgan (_ 13 VereinsG) .

 

Von der zust"ndigen Fachabteilung meines Ressorts wurde einer-

seits die zun"chst zust"ndige Vereinsbeh"rde zu einer grndlichen

Prfung des Sachverhalts angehalten und anderseits der Beschwerde-

fhrer wiederholt ber die Rechtslage informiert sowie an die

Vereinsbeh"rde 1. Instanz bzw auf den Rechtsmittelweg verwiesen.

 

Ungeachtet des berwiegend zivilrechtlichen Charakters der gegen-

st"ndlichen Streitigkeiten ist die Vereinsbeh"rde sehr wohl aktiv

geworden.

Die Bundespolizeidirektion Wien hat den Verein schon l995 mit den

erhobenen Vorwrfen konfrontiert. In einer seinerzeitigen Stel-

lungnahme des Vereins wurde(n) die Vorwrfe zurckgewiesen bzw

auf eine gtliche Bereinigung bestandener Zwistigkeiten hingewie-

sen.

 

Nachfolgende Antr"ge des Dipl.-Vw. Mag. DDr. TULL, die Bundespoli-

zeidirektion Wien, Bro fr Vereins-, Versammlungs- und Medien-

rechtsangelegenheiten, m"ge als Aufsichtsbeh"rde beim vorne be-

zeichneten Verein t"tig werden und darber bescheidm"áig abspre-

chen, wurden von dieser Beh"rde am 5. J"nner 1996 als unzul"ssig

zurckgewiesen. Der Genannte hat gegen diesen Bescheid Berufung

erhoben. Die Sicherheitsdirektion fr Wien hat der Berufung in

zweiter Instanz keine Folge gegeben und den Bescheid der Bundespo-

lizeidirektion Wien best"tigt. Gegen den Bescheid der Sicherheits-

direktion hat Dipl.-Vw. Mag. DDr. TULL ebenfalls Berufung erho-

ben, diese jedoch nach zwei Tagen wieder zurckgezogen. Der Be-

scheid der Sicherheitsdirektion fr Wien ist daher in Rechtskraft

erwachsen.

In offenkundigem Zusammenhang mit der Zurckziehung der Berufung

hat Dipl.-Vw. Mag. DDr. TULL in derselben Angelegenheit die "Tat-

bestandsmeldung" vom 16. Februar 1996 an die Vereinsbeh"rde ge-

richtet.

 

Die Bundespolizeidirektion Wien hat daraufhin den Verein abermals

mit den erhobenen Vorwrfen konfrontiert. Von einem Vertreter des

Vereins wurde erkl"rt, daá hinsichtlich der Finanzgebarung des

Vereines einerseits eine einfache Buchhaltung gefhrt werde und

andererseits jedes Mitglied eine Abrechnung erhalte. Darberhin-

aus bestnde fr jedes Mitglied die M"glichkeit, zus"tzlich Aus-

knfte beim Vorsitzenden oder Kassier einzuholen. Im brigen sei

von Dipl.-Vw. Mag. DDr. TULL selbst kein Schiedsrichter gem"á

Punkt 9 der Statuten bestellt worden.

Grnde, die gem"á _ 24 VereinsG zu einer beh"rdlichen Aufl"sung

des Vereines fhren k"nnten, hat die Vereinsbeh"rde auch diesmal

nicht feststellen k"nnen, sodaá seitens der Vereinsbeh"rde vor-

erst keine weiteren Maánahmen zu ergreifen waren bzw sind.

 

Beschwerden von anderen Mitgliedern des Vereines sind im Bereich

der Bundespolizeidirektion Wien nicht bekannt geworden.

 

Zu Fraqe 6 :

 

Aufgrund der in den parlamentarischen Anfragen Nr 1204/J und Nr

1209/J ge"uáerten Behauptungen und Vermutungen bzw aufgrund ent-

sprechender Schreiben des Dipl.-Vw. Mag. DDr. TULL vom September

1996 sind die hiefr zust"ndigen Sicherheitsbeh"rden damit be-

faát. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wrden unter

anderem seitens der Vereinsbeh"rde - wie bei jedem anderen Verein

auch - selbstverst"ndlich die jeweils gebotenen vereinspolizeili-

chen Maánahmen bis hin zur beh"rdlichen Aufl"sung des Vereines

getroffen werden.

 

Zu Frage 7 :

 

Ich verweise auf meine Antworten zu den Fragen 3 bis 6 und meine,

daá von einer auff"lligen Unt"tigkeit der Beh"rde keine Rede sein

kann.

 

 

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