1181/AB
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ewald STADLER und Kollegen
haben am 19. September 1996 unter der Nummer 1204/J an mich die
schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "den Verein
' Freimaurervereinigung des Schottischen Ritus ' hinsichtlich
gesetz- und statutenwidriger Handlungen" gerichtet, die folgenden
Wortlaut hat :
1 . Wie lautet die Satzung des Vereines ''Freimaurer-Vereinigung
des Schottischen Ritus'' ?
2 . Aus welchen Personen und Žmtern setzt sich der Vorstand des
Vereines zusammen?
3 . Sind Sie bereit, fr eine baldige und ordnungsgem"áe Behand-
lung des vom einschreitenden ehemaligen SP™-Abgeordneten am
16 . Februar 1996 eingebrachten Vorbringens an die zust"ndige
Vereinsbeh"rde auf Grund der einschl"gigen Bestimmungen des
Vereinsgesetzes 1951 zu sorgen?
Wenn nein, warum nicht?
4 . Werden Sie gegebenenfalls eine Vereinsaufl"sung ins Auge
fassen, sollte das vorgesehene schiedsgerichtliche Verfahren
weiter satzungswidrig verweigert werden? - Wenn ja, bis zu
welchem Zeitpunkt werden Sie die Aufl"sung aussprechen, wenn
nein, mit welcher Begrndung sehen Sie von einer Aufl"sung
ab?
5 . Werden Sie Nachforschungen dahingehend anstellen, ob der
Verein ''Freimaurervereinigung des Schottischen Ritus '' seinen
Vereinszweck durch satzungswidriges Handeln seiner Organe im
allgemeinen sowie im besonderen durch die Miáachtung seiner
Organe, ihrer Informationspflicht gem"á _ 13 des Vereinsge-
setzes 1951 nachzukommen, ber ihre T"tigkeit und finanziel-
le Gebarung zu berichten, berschritten hat, und werden Sie,
wenn dies tats"chlich zutreffen sollte, dessen Aufl"sung
verfgen?
Wenn ja, werden Sie vom Vollzug dem Nationalrat berichten?
Wenn nein, mit welcher Begrndung sehen Sie von einer Ver-
einsaufl"sung ab?
6 . Werden Sie den Vermutungen, der genannte Vereinsvorstand
unterhalte Verbindungen zu im Geheimen t"tigen Soziet"ten in
den Staaten des ehemaligen Ostblocks , nachgehen und falls
solche Verbindungen und damit zusammenh"ngende strafbare
Handlungen sich tats"chlich als wahr erweisen sollten, dem
Nationalrat ausfhrlich darber berichten, fr eine scho-
nungslose Aufkl"rung Sorge tragen sowie die Aufl"sung des
Vereines aussprechen? - Wenn nein, warum nicht?
7 . Steht die auff"llige Unt"tigkeit, die Ihre Beh"rde in dieser
Angelegenheit bisher gezeigt hat, in einem Zusammenhang mit
einem allf"lligen pers"nlichen Naheverh"ltnis Ihrer Person
zu diesem Verein dessen Umfeld bzw anderen freimauerischen
Systemen und/oder deren Vertreter?
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt :
Zu Frage 1 :
Die derzeit in Geltung stehenden Statuten des Vereines ''Freimau-
rervereinigung des Schottischen Ritus " mit dem Sitz in Wien lie-
gen dieser Beantwortung informationshalber bei.
Zu Frage 2 :
Laut letzter, bei der Bundespolizeidirektion Wien aufliegender
Anzeige des Vereins vom 9 . November 1995 setzt sich der Vorstand
aus folgenden - fr den Verein vertretungs- bzw zeichnungsbefug-
ten - Personen zusammen:
Vorsitzender: Ing. Peter ™STERREICHER
Vorsitzender-Stellvertreter: Leopold TR™THANN
Schatzmeister: Dr. Erich UNTERER
Schriftfhrer: Max PIRGFELLNER
Zu den Fragen 3 bis 5 :
Zun"chst ist vorauszuschicken, daá die Vereinsbeh"rden im Rahmen
ihrer Aufsichtspflicht gehalten sind, fr eine den Statuten und
den Gesetzen gem"áe Bet"tigung der Vereine zu sorgen, soweit es
sich um die Wahrung "ffentlicher Interessen handelt. Jede Beein-
flussung und Kontrolle vereinsinterner Angelegenheiten ist den
Vereinsbeh"rden untersagt.
Unter Bedachtnahme auf die durch die verfassungsgesetzlich garan-
tierte Vereinsfreiheit und die Bestimmungen des Vereinsgesetzes
gezogenen Grenzen ist die Vereinsbeh"rde berechtigt und verpflich-
tet, entsprechende Erhebungen zu pflegen, wenn sie den begrnde-
ten Verdacht hegt, daá ein Grund fr eine beh"rdliche Vereinsauf-
l"sung nach _ 24 VereinsG oder ein gerichtlich strafbarer Tatbe-
stand vorliegt, und gegebenenfalls die gebotenen Maánahmen bis
hin zur Aufl"sung eines Vereins zu ergreifen.
_ 24 VereinsG bringt zum Ausdruck, daá die Beh"rde nicht in jedem
Fall, in dem eine der dort genannten Voraussetzungen zutrifft,
den Verein aufl"sen darf, daá sie aber auch nicht in jedem derar-
tigen Fall den Verein aufl"sen muá. Das im jeweiligen Fall recht-
m"áige Verhalten der Beh"rde ist vor dem Hintergrund der Vereins-
freiheit zu beurteilen. Eines der wesentlichsten Elemente dieses
Grundrechts ist das Recht des Vereines auf seinen Bestand, also
darauf, daá die Rechtspers"nlichkeit des Vereines nicht gegen den
Willen seiner Organe vernichtet wird. Fr eine beh"rdliche Ver-
einsaufl"sung muá also ein zureichender Grund insbesondere im
Sinne des Art 11 Abs 2 EMRK vorhanden sein.
Auf vereinspolizeiliche Repressionsmittel gegen einen Verein bis
hin zu seiner beh"rdlichen Aufl"sung hat niemand einen Rechtsan-
spruch, sodaá also etwa ein Vereinsmitglied die beh"rdliche Aufl"-
sung des Vereines zul"ssigerweise lediglich anregen, aber nicht
beantragen kann.
In _ 13 VereinsG ist nun prim"r eine Informationspflicht des
Leitungsorgans gegenber den Vereinsmitgliedern ber die T"tig-
keit und die finanzielle Gebarung des Vereins bzw ein dieser
Pflicht korrespondierendes, subjektives, aus dem Vereinsverh"lt-
nis entspringendes Recht der Mitglieder auf Information normiert.
Diese Ansprche sind aber letztlich im Zivilrechtsweg geltend zu
machen.
Letzteres gilt ganz allgemein fr die Geltendmachung subjektiver,
aus dem Vereinsverh"ltnis entspringender Rechte und insoferne
(mittelbar) auch fr das Nichtzusammentreten des statutenm"áig
zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverh"ltnis
berufenen Vereinsorganes. Der 0berste Gerichtshof wertet n"mlich
die vorherige Aussch"pfung des vereinsinternen Rechtszuges (vgl
_ 4 Abs 2 lit j VereinsG) als Voraussetzung fr die Zul"ssigkeit
einer Anrufung der Gerichte, wobei aus der neueren Rechtsprechung
des OGH der Schluá gezogen werden kann, daá der ordentliche
Rechtsweg jedenfalls dann beschritten werden kann, wenn (vergeb-
lich) versucht wurde, einen vereinsinternen "Schiedsspruch" zu
erwirken.
Herr Dipl.-Vw. Mag. DDr. TULL fhrt als Mitglied des Vereines
"Freimaurervereinigung des Schottischen Ritus" seit geraumer Zeit
Beschwerde ber eine angeblich unkorrekte Vereinsadministration.
Er verlangte wiederholt vereinspolizeiliche Aufsichtsmaánahmen
wegen vermeintlicher Miáachtung seiner Rechte als Vereinsmit-
glied.
Im besonderen klagt der Genannte ber die Verweigerung eines
Anh"rungsrechts gegenber dem "Obersten Rat" als Vereinsorgan,
ber einen bisher vergeblichen Antrag auf Einleitung eines ver-
einsinternen Schiedsgerichtsverfahrens und ber die Nichterfl-
lung der Informationspflicht betr Vereinst"tigkeit und Finanzgeba-
rung durch das Leitungsorgan (_ 13 VereinsG) .
Von der zust"ndigen Fachabteilung meines Ressorts wurde einer-
seits die zun"chst zust"ndige Vereinsbeh"rde zu einer grndlichen
Prfung des Sachverhalts angehalten und anderseits der Beschwerde-
fhrer wiederholt ber die Rechtslage informiert sowie an die
Vereinsbeh"rde 1. Instanz bzw auf den Rechtsmittelweg verwiesen.
Ungeachtet des berwiegend zivilrechtlichen Charakters der gegen-
st"ndlichen Streitigkeiten ist die Vereinsbeh"rde sehr wohl aktiv
geworden.
Die Bundespolizeidirektion Wien hat den Verein schon l995 mit den
erhobenen Vorwrfen konfrontiert. In einer seinerzeitigen Stel-
lungnahme des Vereins wurde(n) die Vorwrfe zurckgewiesen bzw
auf eine gtliche Bereinigung bestandener Zwistigkeiten hingewie-
sen.
Nachfolgende Antr"ge des Dipl.-Vw. Mag. DDr. TULL, die Bundespoli-
zeidirektion Wien, Bro fr Vereins-, Versammlungs- und Medien-
rechtsangelegenheiten, m"ge als Aufsichtsbeh"rde beim vorne be-
zeichneten Verein t"tig werden und darber bescheidm"áig abspre-
chen, wurden von dieser Beh"rde am 5. J"nner 1996 als unzul"ssig
zurckgewiesen. Der Genannte hat gegen diesen Bescheid Berufung
erhoben. Die Sicherheitsdirektion fr Wien hat der Berufung in
zweiter Instanz keine Folge gegeben und den Bescheid der Bundespo-
lizeidirektion Wien best"tigt. Gegen den Bescheid der Sicherheits-
direktion hat Dipl.-Vw. Mag. DDr. TULL ebenfalls Berufung erho-
ben, diese jedoch nach zwei Tagen wieder zurckgezogen. Der Be-
scheid der Sicherheitsdirektion fr Wien ist daher in Rechtskraft
erwachsen.
In offenkundigem Zusammenhang mit der Zurckziehung der Berufung
hat Dipl.-Vw. Mag. DDr. TULL in derselben Angelegenheit die "Tat-
bestandsmeldung" vom 16. Februar 1996 an die Vereinsbeh"rde ge-
richtet.
Die Bundespolizeidirektion Wien hat daraufhin den Verein abermals
mit den erhobenen Vorwrfen konfrontiert. Von einem Vertreter des
Vereins wurde erkl"rt, daá hinsichtlich der Finanzgebarung des
Vereines einerseits eine einfache Buchhaltung gefhrt werde und
andererseits jedes Mitglied eine Abrechnung erhalte. Darberhin-
aus bestnde fr jedes Mitglied die M"glichkeit, zus"tzlich Aus-
knfte beim Vorsitzenden oder Kassier einzuholen. Im brigen sei
von Dipl.-Vw. Mag. DDr. TULL selbst kein Schiedsrichter gem"á
Punkt 9 der Statuten bestellt worden.
Grnde, die gem"á _ 24 VereinsG zu einer beh"rdlichen Aufl"sung
des Vereines fhren k"nnten, hat die Vereinsbeh"rde auch diesmal
nicht feststellen k"nnen, sodaá seitens der Vereinsbeh"rde vor-
erst keine weiteren Maánahmen zu ergreifen waren bzw sind.
Beschwerden von anderen Mitgliedern des Vereines sind im Bereich
der Bundespolizeidirektion Wien nicht bekannt geworden.
Zu Fraqe 6 :
Aufgrund der in den parlamentarischen Anfragen Nr 1204/J und Nr
1209/J ge"uáerten Behauptungen und Vermutungen bzw aufgrund ent-
sprechender Schreiben des Dipl.-Vw. Mag. DDr. TULL vom September
1996 sind die hiefr zust"ndigen Sicherheitsbeh"rden damit be-
faát. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wrden unter
anderem seitens der Vereinsbeh"rde - wie bei jedem anderen Verein
auch - selbstverst"ndlich die jeweils gebotenen vereinspolizeili-
chen Maánahmen bis hin zur beh"rdlichen Aufl"sung des Vereines
getroffen werden.
Zu Frage 7 :
Ich verweise auf meine Antworten zu den Fragen 3 bis 6 und meine,
daá von einer auff"lligen Unt"tigkeit der Beh"rde keine Rede sein
kann.
Beilage wurde nicht gescannt !!!