1185/AB

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ewald STADLER und Kollegen

haben am 3. Oktober 1996 unter der Nummer 1309/J an mich die

schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend ''die auffällige

Schonung des Vereines ' Freimaurervereinigung des Schottischen

Ritus ' " gerichtet , die folgenden Wortlaut hat :

1 . Mit welcher Begründung weigern Sie sich, gegenüber dem ehema-

ligen SP-Abg. Dr. TULL den Bestimmungen des Auskunftspflicht-

Gesetzes zu entsprechen?

2 . Halten Sie es für möglich, daß es in der Vereinsabteilung

der BPD Wien Bedienstete gibt, die an der Durchführung be-

stimmter Schiedsgerichte selbst "kein Interesse" haben und

so ihrer Aufsichtspflicht gegenüber Vereinen in gesetzwidri-

ger Weise nicht nachkommen?

3 . Wann und wie werden Sie im vorliegenden Fall den Grundsatz

der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bei den Ihnen unterstell-

ten Behörden durchsetzen?

4. Werden Sie bei den in Frage kommenden Dienststellen Untersu-

chungen darüber anstellen lassen, warum die Aufsichtspflicht

so sträflich vernachlässigt wurde, und werden Sie uns ohne

weitere Anfrage vom Ergebnis dieser Untersuchung berichten?

5. Haben Sie inzwischen den vom Einschreiter Dr. Tull mit

Schreiben vom 28.8. 1996 beantragten Bescheid erlassen bzw.

wann gedenken Sie dies zu tun?

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 5 :

Dem Antrag des Auskunftswerbers Dipl.-Vw. Mag. DDr. Stephan TULL

auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz

wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11 . 0kto-

ber 1996 entsprochen.

Zu den Fragen 2 bis 4 :

Ich verweise auf meine Antworten zu den Fragen 3 bis 5 der

schriftlichen Anfrage Nr 1204/J vom 19. September 1996, woraus zu

entnehmen ist, daß das Nichtzusammentreten eines statutenmäßigen

Streitschlichtungsorgans keinen Grund für eine allfällige behörd-

liche Vereinsauflösung und das Nichtzustandekommen eines vereins-

internen ''Schiedsspruches'' keine von der Vereinsbehörde im Rahmen

ihrer Aufsichtspflicht wahrzunehmende Angelegenheit darstellt,

sodaß schon deshalb nicht von einer gesetzwidrigen Vernachlässi-

gung der Aufsichtspflicht gesprochen werden kann.