1185/AB
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ewald STADLER und Kollegen
haben am 3. Oktober 1996 unter der Nummer 1309/J an mich die
schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend ''die auffällige
Schonung des Vereines ' Freimaurervereinigung des Schottischen
Ritus ' " gerichtet , die folgenden Wortlaut hat :
1 . Mit welcher Begründung weigern Sie sich, gegenüber dem ehema-
ligen SP-Abg. Dr. TULL den Bestimmungen des Auskunftspflicht-
Gesetzes zu entsprechen?
2 . Halten Sie es für möglich, daß es in der Vereinsabteilung
der BPD Wien Bedienstete gibt, die an der Durchführung be-
stimmter Schiedsgerichte selbst "kein Interesse" haben und
so ihrer Aufsichtspflicht gegenüber Vereinen in gesetzwidri-
ger Weise nicht nachkommen?
3 . Wann und wie werden Sie im vorliegenden Fall den Grundsatz
der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bei den Ihnen unterstell-
ten Behörden durchsetzen?
4. Werden Sie bei den in Frage kommenden Dienststellen Untersu-
chungen darüber anstellen lassen, warum die Aufsichtspflicht
so sträflich vernachlässigt wurde, und werden Sie uns ohne
weitere Anfrage vom Ergebnis dieser Untersuchung berichten?
5. Haben Sie inzwischen den vom Einschreiter Dr. Tull mit
Schreiben vom 28.8. 1996 beantragten Bescheid erlassen bzw.
wann gedenken Sie dies zu tun?
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 5 :
Dem Antrag des Auskunftswerbers Dipl.-Vw. Mag. DDr. Stephan TULL
auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz
wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11 . 0kto-
ber 1996 entsprochen.
Zu den Fragen 2 bis 4 :
Ich verweise auf meine Antworten zu den Fragen 3 bis 5 der
schriftlichen Anfrage Nr 1204/J vom 19. September 1996, woraus zu
entnehmen ist, daß das Nichtzusammentreten eines statutenmäßigen
Streitschlichtungsorgans keinen Grund für eine allfällige behörd-
liche Vereinsauflösung und das Nichtzustandekommen eines vereins-
internen ''Schiedsspruches'' keine von der Vereinsbehörde im Rahmen
ihrer Aufsichtspflicht wahrzunehmende Angelegenheit darstellt,
sodaß schon deshalb nicht von einer gesetzwidrigen Vernachlässi-
gung der Aufsichtspflicht gesprochen werden kann.