1191/AB

 

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Rudolf ANSCHOBER,

Freundinnen und Freunde haben am 03 . Oktober 1996 unter der

Nr. 1338/J-NR/1996 eine schriftliche parlamentarische

Anfrage an mich gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

`` 1. Wieviele Disziplinarverfahren wurden gegen

”sterreichische Beamte jeweils in den Jahren

1990 bis 1995 eingeleitet?

2. In wievielen F„llen wurden gegen diese einge-

leiteten Disziplinarverfahren Einsprche

erhoben?

3 . In wievielen dieser F„lle wurde den Einsprchen

stattgegeben?

4 . In wievielen F„llen kam es zu disziplinarrecht-

lichen Maánahmen?

5. In wievielen F„llen kam es davon zu

Suspendierungen?

6. In wievielen F„llen kam es davon jeweils zu

Entlassungen?

7 . In wievielen F„llen kam es zu sonstigen Diszi-

plinarmaánahmen?

 

8. Wie viele dieser Disziplinarverfahren wurden in

den Einzeljahren jeweils wegen Vorwrfen im

Bereich von Polizeibergriffen einerseits,

sowie andererseits auf Grund des Vorwurfs

rechtsradikaler Bet„tigung eingeleitet?

9. In wievielen F„llen kam es wegen dieser zwei

Deliktgruppen jeweils in den Einzeljahren zu

disziplinaren Maánahmen?

10. In wievielen Einzelf„llen kam es in den Einzel-

jahren auf Grund dieser beiden Deliktgruppen

jeweils zu Entlassungen sowie zu Dienst-

suspendierungen?

11. Welchen Reformbedarf sehen Sie selbst beim der-

zeit gltigen Disziplinarrecht?

12. Erachten Sie das Recht, zwei Mitglieder der

Disziplinarkommission ablehnen zu k”nnen, fr

zeitgem„á? Wenn ja, warum? Wenn nein, welche

konkreten Žnderungen befrworten Sie?

13. Erachten Sie die notwendige Einstimmigkeit bei

Lehrerentlassungen fr zeitgem„á und gerecht?

Wenn ja, warum? Wenn nein, welche konkreten

Reformvorhaben beabsichtigen Sie?

14. Welche konkreten Reformmaánahmen im Bereich des

Disziplinarrechtes werden Sie in welchem kon-

kreten Zeitraum vorlegen?``

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Vorbemerkung:

 

Wie der Herr Bundeskanzler am 16. August 1996 in

Beantwortung der analogen Anfrage Nr. 847/J-NR/1996 vom

18. Juni 1996 (siehe BKA-GZ 353 . 110/114-I/6/96) dargelegt

hat, kann die gegenst„ndliche Anfrage jeweils nur ressort-

weise beantwortet werden (siehe _ 96 BDG 1979) , sodaá sich

meine nachstehenden Ausfhrungen ausschlieálich auf den

Wirkungsbereich des Bundesministeriums fr ausw„rtige Ange-

legenheiten beziehen.

 

Zur Frage 1) :

 

Im Bereich des Bundesministeriums fr ausw„rtige

Angelegenheiten wurden in den Jahren 1990 bis 1995 fnf

Disziplinarverfahren eingeleitet.

 

Zur Frage 2) :

 

Davon ausgehend, daá gem„á _ 123 Abs. 2 BDG 1979

gegen die Einleitung eines Disziplinarverfahrens kein Ein-

spruch (im Sinne einer Berufung oder eines anderen ordent-

lichen Rechtsmittels) zul„ssig ist, beziehe ich diese Frage

auf die gesetzliche M”glichkeit der Erhebung einer

Beschwerde an den Verwaltungs- bzw. Verfassungsgerichts-

hof : Im relevanten Zeitraum wurde eine Beschwerde gegen

einen Einleitungsbeschluá der Disziplinarkommission beim

Bundesministerium fr ausw„rtige Angelegenheiten an den

Verwaltungsgerichtshof erhoben.

 

Zur Frage 3) :

 

Die in der Antwort zur Frage 2) erw„hnte Beschwer-

de fhrte aus formal-rechtlichen Grnden zur Aufhebung des

Einleitungsbeschlusses der Disziplinarkommission beim Bun-

desministerium fr ausw„rtige Angelegenheiten durch den

Verwaltungsgerichtshof.

 

Zur Frage 4) :

 

Aufgrund der Aufhebung eines der fnf Einleitungs-

beschlsse konnten im maágeblichen Zeitraum tats„chlich nur

vier Disziplinarverfahren durchgefhrt werden; hievon fhr-

ten drei zu disziplinarrechtlichen Maánahmen, w„hrend ein

 

Verfahren durch Beschluá der Disziplinarkommission einge-

stellt wurde (vgl. _ 118 BDG 1979) .

 

Zur Frage 5) :

 

Im relevanten Zeitraum ist eine Suspendierung

erfolgt.

 

Zur Frage 6) :

In keinem der fnf F„lle kam es zu einer

Entlassung.

 

Zur Frage 7) :

 

In drei F„llen kam es zu sonstigen Disziplinarmaá-

nahmen (siehe auch die Antworten zu den Fragen 3 ) und 4) .

 

Zu den Fragen 8) bis 10) :

Keines der fnf Disziplinarverfahren beruhte auf

dem Verdacht von ``Polizeibergriffen`` oder der ``rechtsradi-

kalen Bet„tigung`` .

 

Zu den Fragen 11) und 12) :

 

Gem„á den in der Anlage zu _ 2 des Bundesministe-

riengesetzes 1986 normierten Wirkungsbereichen der einzel-

nen Ressorts ist der Herr Bundeskanzler federfhrend fr

das Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbedienste-

ten - und damit auch fr das Disziplinarrecht der Bundes-

beamten - zust„ndig. Dieser hat in der am 16. August 1996

erfolgten Beantwortung der analogen Anfrage

Nr. 847/J-NR/1996 (siehe BKA-GZ 353 . 110/114-I/6/96 vom

16. August 1996) die derzeitige M”glichkeit der Ablehnung

von Mitgliedern der Disziplinarkommissionen ohne Angabe von

Grnden als nicht gerechtfertigt erachtet und eine grundle-

gende Reform des Disziplinarrechtes, insbesondere auch

zwecks Verkrzung der Verfahrensdauer, angekndigt.

 

Zu den Fragen 13) und 14) :

 

Wie ich zu den Fragen 11 und 12 ausgefhrt habe,

kommt mir keine Zust„ndigkeit fr das Disziplinar- bzw.

Dienstrecht zu, d.h. daá ich auch nicht fr das Diszipli-

narrecht der Lehrer zust„ndig bin und weder einen Vorschlag

fr die Reform des Disziplinarrechtes vorzulegen noch einen

diesbezglichen Zeitplan zu erstellen habe.