1196/AB

 

 

 

 

Beantwortung

 

der Anfrage der Abgeordneten Kier, Motter und Partnerlnnen

an den Herrn Bundesminister für Arbeit und Soziales betreffend

die Umwandlung der pflichtgemäßen Kostenersatzleistungen für Rettungs-

und Krankentransporte durch die Sozialversicherungsträger

in freiwillige Leistungen (Nr.1201/J).

 

 

Zu der aus der beiliegenden Ablichtung ersichtlichen Anfrage halte ich fol-

 

gendes fest:

 

 

Es trifft zu, daß im Zuge der 53.Novelle zum ASVG der Wortlaut des § 135

 

Abs.4 ASVG geringfügig geändert wurde. Dies bedeutet aber keineswegs, daß

 

dadurch die durch diese Bestimmung normierte bisherige Pflichtleistung der Kran-

 

kenversicherungsträger zu einer freiwilligen Leistung geworden wäre. Die Über-

 

nahme der notwendigen Transportkosten eines Anspruchsberechtigten ist weiter-

 

hin eine Pflichtaufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese Leistung ist

 

nach wie vor - unter den nicht geänderten Voraussetzungen des § 135 Abs.5

 

ASVG - zu erbringen.

 

Daß es nicht in der lntention des Gesetzgebers lag, die Übernahme der

Transportkosten den Krankenversicherungsträgern auf freiwilliger Basis zu über-

lassen, ist neben dem Wortlaut der Bestimmung auch aus den Erläuternden Be-

merkungen zur Regierungsvorlage der 53.Novelle zum ASVG zu ersehen. ln

diesen wird ausschließlich im Zusammenhang mit der Neuregelung des

Fahrt(Reise)kostenersatzes auf die Absicht hingewiesen, künftig eine freiwillige

Leistung der Versicherungsträger zu statuieren.

 

lm übrigen möchte ich auf die Feststellung des Ausschusses des Bundes-

rates für Arbeit und Soziales vom 23.7.1996 zum Sozialrechts-Änderungsgesetz

1996 hinweisen, die folgenden Wortlaut hat:

 

,,Der Ausschuß hält fest, daß durch die Änderungen der 53.ASVG-Novelle

(§§ 131 Abs.3, 135 Abs.4 und 5, 154a Abs.2 und 302 Abs.1 ) nur die satzungs-

mäßige Pflichtleistung des Ersatzes der Reise- und Fahrtkosten in eine freiwillige

Leistung umgewandelt werden soll. Die im § 135 Abs.5 ASVG geregelten Kran-

kentransportkosten bleiben als Pflichtaufgabe der sozialen Krankenversicherung

weiterbestehen, d.h. daß auch künftig die Satzungen der KV-Träger Regelungen

über die Gewährung von Krankentransporten vorzusehen haben."

 

lch weiß mich hinsichtlich dieser Rechtsauffassung auch einer Meinung mit

dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, der - um die

von den anfragenden Abgeordneten ins Treffen geführte Möglichkeit unterschied-

licher Satzungsregelungen hinsichtlich des vom Anspruchsberechtigten zu tra-

genden Transportkostenanteiles auszuschließen und eine einheitliche VolIziehung

durch alle Krankenversicherungsträger zu gewährleisten - mittelfristig die Erlas-

sung einer verbindlichen Bestimmung in seiner Mustersatzung 1994 anstrebt. Die

übrigen Satzungsbestimmungen in diesem Bereich sind bereits jetzt durch den

Hauptverband verbindlich vorgegeben.

 

Da, wie gezeigt, eine Umwandlung der Transportkostenübernahme durch

die Krankenversicherungsträger in eine freiwillige Leistung durch die 53.Novelle

zum ASVG nicht erfolgt ist, ist den weiteren Fragen der anfragenden Abgeord-

neten der Boden entzogen, weshalb ich mir erlaube, von Ausführungen zu den

einzelnen Punkten der Anfrage abzusehen.