1197/AB
B e a n t w o r t u n g
der Anfrage der Abgeordneten Kier, Schaffenrath und Partnerlnnen
an den Bundesminister für Arbeit und Soziales, betreffend Neuberechnung der
Steigerungsbeträge für die Alterspension (Nr 1202/J)
Zu den aus der beiliegenden Ablichtung der gegenständlichen Anfrage ersichtIichen
Fragen nehme ich wie folgt Stellung:
Zu Frage 1: Ja.
Zu den Fragen 2 und 3: Die Neuregelung der Hundertsätze für die Berechnung der
Pension ist eine konsequente Fortsetzung der 51 . Novelle zum ASVG, wo bereits die
Steigerungsbeträge in Richtung eines Bonus-Malus-Systems ausgerichtet wurden.
Das Strukturanpassungsgesetz 1996 soll den Anreiz zum späteren Pensionsantritt
verstärken, indem Personen, die früher in Pension gehen und keinen vollen Versi-
cherungsverlauf aufweisen, einen etwas geringeren Steigerungsbetrag als bisher
bekommen. Als soziale Schutzmaßnahme für Personen, die nicht völlig freiwiIlig
frühzeitig in Pension gehen (Vorzeitige Alterspension bei geminderter Arbeitsfähig-
keit oder bei Arbeitslosigkeit) wurde dabei aber vorgesehen, daß der Steigerungs-
betrag in den in der Anfrage genannten Fällen nicht unter 60 % abfällt. Dieser
soziale Schutzmechanismus bewirkt, daß der Steigerungsbetrag bei einer ver-
gleichsweise geringen Bandbreite von Versicherungsmonaten auf dem Niveau von
60 % verharrt.
Diese Regelung widerspricht sicherlich nicht dem Gleichheitsgrundsatz, da zum
einen schon in der Vergangenheit die Versicherungsmonate je nach ihrer Anzahl
und zeitlichen Lagerung ein unterschiedliches Gewicht aufwiesen. Zum anderen
besteht schon seit längerem bei den lnvaliditätspensionen für die Hinzurechnung
ebenfalls eine obere Grenze von 60 %, die unabhängig von der Zahl der Versiche-
rungsmonate ist.
Zu Frage 4: Nein. Grundsätzlich ist die Pension immer auf Basis jener Rechtslage
zu berechnen, die zum Pensionsstichtag gilt. Daher kann zu einem früheren Zeit-
punkt nicht von erworbenen Anwartschaften gesprochen werden. Wäre dies der Fall,
dürfte man keinerlei Änderungen im Leistungsrecht vornehmen. Für Männer, die das
60. Lebensjahr, bzw. für Frauen, die das 55. Lebensjahr am 1. September 1996
bereits vollendet haben, enthält das Strukturanpassungsgesetz 1996 darüber hinaus
eine Übergangsbestimmung, der zufolge die Pension nach der am 31. August 1996
geltenden Rechtslage zu berechnen ist.