1197/AB

 

 

 

B e a n t w o r t u n g

 

der Anfrage der Abgeordneten Kier, Schaffenrath und Partnerlnnen

an den Bundesminister für Arbeit und Soziales, betreffend Neuberechnung der

Steigerungsbeträge für die Alterspension (Nr 1202/J)

 

Zu den aus der beiliegenden Ablichtung der gegenständlichen Anfrage ersichtIichen

Fragen nehme ich wie folgt Stellung:

 

Zu Frage 1: Ja.

 

Zu den Fragen 2 und 3: Die Neuregelung der Hundertsätze für die Berechnung der

Pension ist eine konsequente Fortsetzung der 51 . Novelle zum ASVG, wo bereits die

Steigerungsbeträge in Richtung eines Bonus-Malus-Systems ausgerichtet wurden.

Das Strukturanpassungsgesetz 1996 soll den Anreiz zum späteren Pensionsantritt

verstärken, indem Personen, die früher in Pension gehen und keinen vollen Versi-

cherungsverlauf aufweisen, einen etwas geringeren Steigerungsbetrag als bisher

bekommen. Als soziale Schutzmaßnahme für Personen, die nicht völlig freiwiIlig

frühzeitig in Pension gehen (Vorzeitige Alterspension bei geminderter Arbeitsfähig-

keit oder bei Arbeitslosigkeit) wurde dabei aber vorgesehen, daß der Steigerungs-

betrag in den in der Anfrage genannten Fällen nicht unter 60 % abfällt. Dieser

soziale Schutzmechanismus bewirkt, daß der Steigerungsbetrag bei einer ver-

gleichsweise geringen Bandbreite von Versicherungsmonaten auf dem Niveau von

60 % verharrt.

Diese Regelung widerspricht sicherlich nicht dem Gleichheitsgrundsatz, da zum

einen schon in der Vergangenheit die Versicherungsmonate je nach ihrer Anzahl

und zeitlichen Lagerung ein unterschiedliches Gewicht aufwiesen. Zum anderen

besteht schon seit längerem bei den lnvaliditätspensionen für die Hinzurechnung

ebenfalls eine obere Grenze von 60 %, die unabhängig von der Zahl der Versiche-

rungsmonate ist.

 

Zu Frage 4: Nein. Grundsätzlich ist die Pension immer auf Basis jener Rechtslage

zu berechnen, die zum Pensionsstichtag gilt. Daher kann zu einem früheren Zeit-

punkt nicht von erworbenen Anwartschaften gesprochen werden. Wäre dies der Fall,

dürfte man keinerlei Änderungen im Leistungsrecht vornehmen. Für Männer, die das

60. Lebensjahr, bzw. für Frauen, die das 55. Lebensjahr am 1. September 1996

bereits vollendet haben, enthält das Strukturanpassungsgesetz 1996 darüber hinaus

eine Übergangsbestimmung, der zufolge die Pension nach der am 31. August 1996

geltenden Rechtslage zu berechnen ist.