1199/AB
B e a n t w o r t u n g
der Anfrage der Abgeordneten Anschober, Freundinnen und Freunde
an den Herrn Bundesminister für Arbeit und Soziales
betreffend Einladung zu kontrollärztlichen Untersuchungen durch die Kranken-
versicherungsträger (Nr. 1251/J).
Zu den aus der beiliegenden Ablichtung der gegenständlichen Anfrage
ersichtlichen Fragen führe ich nach Befassung des Hauptverbandes der öster-
reichischen Sozialversicherungsträger und der im konkreten von den anfragen-
den Abgeordneten angesprochenen Wiener Gebietskrankenkasse folgendes
aus:
Zur Frage 1 :
Hiezu hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungs-
träger im wesentlichen folgendes berichtet:
Die Einladungen zu kontrollärztlichen Untersuchungen werden (nicht nur
bei der Wiener Gebietskrankenkasse, sondern) auch bei den anderen Gebiets-
krankenkassen im Regelfall per Post zugestellt. Mit Ausnahme der Steiermärki-
schen und der Salzburger Gebietskrankenkasse (und eben der Wiener Ge-
bietskrankenkasse) ist bei allen anderen Gebietskrankenkassen auf dem Einla-
dungsschreiben der aktuelle Poststempel vorhanden. ln Einzelfällen kann al-
lerdings die schriftliche Einladung zur kontrollärztlichen Untersuchung auch
vom Krankenkontrollor ausgefolgt werden.
lm Falle der Postzustellung werden die Einladungen jedenfalls gewöhn-
lich so rechtzeitig zur Post gegeben, daß der Versicherte den ihm vorgegebe-
nen Termin wahrnehmen kann. Eine Überprüfung der rechtzeitigen Zustellung
durch Zustellung mittels RSb-Brief ist aber aus wirtschaftlichen Gründen - der
damit verbundene zusätzliche Kostenaufwand würde in keinem Verhältnis zu
den Vorteilen aus einer solchen Vorgangsweise stehen - nicht zu rechtfertigen.
Zur Frage 2:
Nach Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversi-
cherungsträger kommt es durch das Einladungssystem der Krankenversiche-
rungsträger nur ganz selten vor, daß der Postlauf länger dauert und der Versi-
cherte die Einladung zu kontrollärztlichen Untersuchungen erst nach dem Un-
tersuchungstermin erhält. Wenn der Versicherte dies glaubhaft macht (wobei
wie gesagt überhaupt nur drei Gebietskrankenkassen Einladungen ohne Post-
stempel versenden), werden keine Sanktionen gesetzt.
Die von den anfragenden Abgeordneten angesprochene Wiener Ge-
bietskrankenkasse etwa bemüht sich in einem derartigen Fall von sich aus um
neuerliche Kontaktaufnahme mit dem erkrankten Versicherten. Diese erfolgt
entweder im telefonischen Wege, mittels einer neuerlichen Ladung oder indem
ein Mitglied des Krankenkontrolldienstes zur Wohn- bzw. Aufenthaltsadresse
des Erkrankten beordert wird. Unter Umständen wird in einem solchen Fall
.
auch dessen Dienstgeber hinsichtlich einer mittlerweile allenfalls erfolgten Wie-
deraufnahme der Beschäftigung kontaktiert. Mit dieser Vorgangsweise soll die
Möglichkeit geboten werden, auch soziale Aspekte der Versicherten zu be-
rücksichtigen. Die Entscheidung über die konkrete Vorgangsweise im Einzelfall
obliegt dabei der zuständigen Bezirksstelle.
Zur Frage 3:
Vorerst hat die Wiener Gebietskrankenkasse den in der von den anfra-
genden Abgeordneten angeführten Gesprächsnotiz geäußerten Vorwurf, wo-
nach Versicherte, die des öfteren im Krankenstand sind, seitens ihrer Mitarbei-
ter als ,,Schmarotzer" bezeichnet oder ihnen zumindest indirekt eine derartige
Gesinnung unterstellen würden, zurückgewiesen. Eine Stellungnahme meiner-
seits zu diesem Vorwurf erübrigt sich somit.
Sehr wohl ist aber seitens der Kasse die Häufigkeit von Krankenständen
ein Maßstab für die Notwendigkeit einer näheren Überprüfung. Dies ist durch-
aus verständlich und im übrigen ist die Festlegung der Kriterien für die Not-
wendigkeit der Überprüfung von Krankenständen Angelegenheit der Selbst-
verwaltung.
Desweiteren stellt die Wiener Gebietskrankenkasse das Vorbringen in
der in Rede stehenden Gesprächsnotiz, wonach die fachliche Beurteilung im
Zusammenhang mit einem Krankenstand ausschließlich einem Arzt obliegt,
keineswegs in Abrede. Die Entscheidungsfreiheit der Bezirksstellen bezieht
sich vielmehr auf die bereits in Beantwortung der Frage 2 der vorliegenden An-
frage angeführten Agenden, wobei hiezu ergänzend festzuhalten ist, daß sei-
tens der Wiener Gebietskrankenkasse bei der Beurteilung über die rechtzeitige
Zustellung bzw. Übermittlung von Kassenschreiben nicht die Glaubwürdigkeit
der Versicherten verschiedener Wiener Gemeindebezirke unterschiedlich beur-
teilt wird, sondern die Sonderstellung des 22. Bezirks durch Zustellprobleme
der Post bedingt war. Weder Reklamationen seitens der Versicherten noch von
Abteilungsleitern der Kasse hatten zunächst eine entsprechende Verbesserung
dieses Zustandes erbracht. Erst nach Einschaltung der postinternen Revisions-
abteilung durch die ,,Großkundenbetreuung" der Post konnte dieses Problem
offensichtlich weitgehend gelöst werden.
Ein Fehlverhalten der Wiener Gebietskrankenkasse ist auch in diesem
Zusammenhang für mich nicht erkennbar, weshalb ich auch diesbezüglich kei-
nen Grund für weitere Ausführungen bzw. für ein Einschreiten im Sinne der
Fragestellung der anfragenden Abgeordneten sehe.