1199/AB

 

 

 

B e a n t w o r t u n g

 

der Anfrage der Abgeordneten Anschober, Freundinnen und Freunde

an den Herrn Bundesminister für Arbeit und Soziales

betreffend Einladung zu kontrollärztlichen Untersuchungen durch die Kranken-

versicherungsträger (Nr. 1251/J).

 

Zu den aus der beiliegenden Ablichtung der gegenständlichen Anfrage

ersichtlichen Fragen führe ich nach Befassung des Hauptverbandes der öster-

reichischen Sozialversicherungsträger und der im konkreten von den anfragen-

den Abgeordneten angesprochenen Wiener Gebietskrankenkasse folgendes

aus:

 

Zur Frage 1 :

Hiezu hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungs-

träger im wesentlichen folgendes berichtet:

 

Die Einladungen zu kontrollärztlichen Untersuchungen werden (nicht nur

bei der Wiener Gebietskrankenkasse, sondern) auch bei den anderen Gebiets-

krankenkassen im Regelfall per Post zugestellt. Mit Ausnahme der Steiermärki-

schen und der Salzburger Gebietskrankenkasse (und eben der Wiener Ge-

bietskrankenkasse) ist bei allen anderen Gebietskrankenkassen auf dem Einla-

dungsschreiben der aktuelle Poststempel vorhanden. ln Einzelfällen kann al-

lerdings die schriftliche Einladung zur kontrollärztlichen Untersuchung auch

vom Krankenkontrollor ausgefolgt werden.

 

lm Falle der Postzustellung werden die Einladungen jedenfalls gewöhn-

lich so rechtzeitig zur Post gegeben, daß der Versicherte den ihm vorgegebe-

nen Termin wahrnehmen kann. Eine Überprüfung der rechtzeitigen Zustellung

durch Zustellung mittels RSb-Brief ist aber aus wirtschaftlichen Gründen - der

damit verbundene zusätzliche Kostenaufwand würde in keinem Verhältnis zu

den Vorteilen aus einer solchen Vorgangsweise stehen - nicht zu rechtfertigen.

 

Zur Frage 2:

Nach Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversi-

cherungsträger kommt es durch das Einladungssystem der Krankenversiche-

rungsträger nur ganz selten vor, daß der Postlauf länger dauert und der Versi-

cherte die Einladung zu kontrollärztlichen Untersuchungen erst nach dem Un-

tersuchungstermin erhält. Wenn der Versicherte dies glaubhaft macht (wobei

wie gesagt überhaupt nur drei Gebietskrankenkassen Einladungen ohne Post-

stempel versenden), werden keine Sanktionen gesetzt.

 

Die von den anfragenden Abgeordneten angesprochene Wiener Ge-

bietskrankenkasse etwa bemüht sich in einem derartigen Fall von sich aus um

neuerliche Kontaktaufnahme mit dem erkrankten Versicherten. Diese erfolgt

entweder im telefonischen Wege, mittels einer neuerlichen Ladung oder indem

ein Mitglied des Krankenkontrolldienstes zur Wohn- bzw. Aufenthaltsadresse

des Erkrankten beordert wird. Unter Umständen wird in einem solchen Fall

.

auch dessen Dienstgeber hinsichtlich einer mittlerweile allenfalls erfolgten Wie-

deraufnahme der Beschäftigung kontaktiert. Mit dieser Vorgangsweise soll die

Möglichkeit geboten werden, auch soziale Aspekte der Versicherten zu be-

rücksichtigen. Die Entscheidung über die konkrete Vorgangsweise im Einzelfall

obliegt dabei der zuständigen Bezirksstelle.

 

Zur Frage 3:

Vorerst hat die Wiener Gebietskrankenkasse den in der von den anfra-

genden Abgeordneten angeführten Gesprächsnotiz geäußerten Vorwurf, wo-

nach Versicherte, die des öfteren im Krankenstand sind, seitens ihrer Mitarbei-

ter als ,,Schmarotzer" bezeichnet oder ihnen zumindest indirekt eine derartige

Gesinnung unterstellen würden, zurückgewiesen. Eine Stellungnahme meiner-

seits zu diesem Vorwurf erübrigt sich somit.

Sehr wohl ist aber seitens der Kasse die Häufigkeit von Krankenständen

ein Maßstab für die Notwendigkeit einer näheren Überprüfung. Dies ist durch-

aus verständlich und im übrigen ist die Festlegung der Kriterien für die Not-

wendigkeit der Überprüfung von Krankenständen Angelegenheit der Selbst-

verwaltung.

 

Desweiteren stellt die Wiener Gebietskrankenkasse das Vorbringen in

der in Rede stehenden Gesprächsnotiz, wonach die fachliche Beurteilung im

Zusammenhang mit einem Krankenstand ausschließlich einem Arzt obliegt,

keineswegs in Abrede. Die Entscheidungsfreiheit der Bezirksstellen bezieht

sich vielmehr auf die bereits in Beantwortung der Frage 2 der vorliegenden An-

frage angeführten Agenden, wobei hiezu ergänzend festzuhalten ist, daß sei-

tens der Wiener Gebietskrankenkasse bei der Beurteilung über die rechtzeitige

Zustellung bzw. Übermittlung von Kassenschreiben nicht die Glaubwürdigkeit

der Versicherten verschiedener Wiener Gemeindebezirke unterschiedlich beur-

teilt wird, sondern die Sonderstellung des 22. Bezirks durch Zustellprobleme

der Post bedingt war. Weder Reklamationen seitens der Versicherten noch von

Abteilungsleitern der Kasse hatten zunächst eine entsprechende Verbesserung

dieses Zustandes erbracht. Erst nach Einschaltung der postinternen Revisions-

abteilung durch die ,,Großkundenbetreuung" der Post konnte dieses Problem

offensichtlich weitgehend gelöst werden.

 

Ein Fehlverhalten der Wiener Gebietskrankenkasse ist auch in diesem

Zusammenhang für mich nicht erkennbar, weshalb ich auch diesbezüglich kei-

nen Grund für weitere Ausführungen bzw. für ein Einschreiten im Sinne der

Fragestellung der anfragenden Abgeordneten sehe.