1200/AB

 

 

 

 

B e a n t w o r t u n g

 

der Anfrage der Abgeordneten Kier, Motter und Partner/innen,

an den Bundesminister für Arbeit und Soziales

betreffend einschneidende Verschlechterungen für

Medizinisch Technische Dienste (MTDs)

(Nr.1203/J).

 

ln Beantwortung der gegenständlichen Anfrage führe ich aus Sicht mei-

nes Zuständigkeitsbereiches folgendes aus:

 

Vorrangiges Ziel der sozialen Krankenversicherung ist eine ausrei-

chende und flächendeckende medizinische Versorgung der Versicherten und

Anspruchsberechtigten. Diese Versorgung soll entsprechend den einschlägi-

gen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG)

sowie der sozialversicherungsrechtlichen Parallelgesetze von den Trägern der

gesetzlichen Krankenversicherung vornehmlich in Form von Sachleistungen

zur Verfügung gestellt werden. Dies erfolgt über den Abschluß privatrechtlicher

Verträge mit den entsprechenden Leistungserbringern.

 

Wie auch aus den diesbezüglichen Ausführungen in den Erläuternden

Bemerkungen zum Sozialrechts-Änderungsgesetz 1996, BGBl. Nr.411/96, zu

ersehen ist, war in jüngster Zeit eine vermehrte lnanspruchnahme wahlärztli-

cher Hilfe - verbunden mit einem starken Anstieg der Ausgaben für die Kosten-

erstattung - zu bemerken.

 

Nicht zuletzt zur Abdeckung der damit verbundenen höheren VerwaI-

tungskosten hat daher der Gesetzgeber beschlossen, daß in Hinkunft der

Kostenersatz für wahlärztliche Behandlung nur mehr in der Höhe von 80% des

Betrages, der bei lnanspruchnahme eines Vertragsarztes aufzuwenden ge-

wesen wäre, gebührt. Diese Regelung betrifft auch die der ärztlichen Hilfe im

Rahmen der Krankenbehandlung gleichgestellten Leistungen, also auch die

von den anfragenden Abgeordneten angsprochenen Leistungen der medizi-

nisch-technischen Dienste.

 

Für den Fall, daß auf Grund der VertragsIage (mangelnde Gesamtver-

träge) eine ausreichende flächendeckende medizinische Grundversorgung der

Bevölkerung nicht gewährleistet ist, soll dem Versicherungsträger rückwirkend

mit 1. August 1996 die Möglichkeit eröffnet werden, im Wege der Satzung eine

Kostenerstattung in der Höhe von über 80 vH bis zu 100 vH des Vertragstarifes

vorzusehen.

 

Eine diesbezügliche Novellierung des § 131 ASVG durch Anfügung ei-

nes neuen Abs. 6 ist in der vom Ministerrat beschlossenen Vorlage eines

2.Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996 enthalten.

 

Zu der Befürchtung der anfragenden Abgeordneten, daß eine nachlas-

sende Nachfrage nach den in Rede stehenden Leistungen viele kleine Anbieter

in existentielle Schwierigkeiten bringen könnte, ist grundsätzlich folgendes fest-

zuhalten:

 

Aufgabe der gesetzlichen Sozialversicherung ist es, den Versicherten

und deren anspruchsberechtigten Angehörigen die von ihnen benötigten me-

dizinischen Leistungen unter Bedachtnahme auf die zur Verfügung stehenden

finanziellen Mittel zukommen zu lassen. Für eine spezifische Berücksichtigung

arbeitsmarktpolitischer Erwägungen bleibt daher - bei allem Verständnis für die

Betroffenen - für die Versicherungsträger jedenfalls dort kein Raum, wo eine

solche mit ihren gesetzlich festgelegten Aufgaben in Widerspruch stehen

würde.