1203/AB
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dipl.-lng. Thomas Prinzhorn und Genossen
vom 20. September 1996, Nr. 1226/J, betreffend Folgekosten von Gesetzen beehre ich
mich, folgendes mitzuteilen:
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß gemäß § 14 Abs. 1 Bundeshaushaltsgesetz
(BHG) jedem Gesetzes- oder Verordnungsentwurf von dem Bundesminister, in dessen
Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine Darstellung der finanziellen Aus-
wirkungen anzuschließen ist, aus der insbesondere hervorzugehen hat, ob und inwiefern die
Durchführung der vorgeschlagenen Vorschriften voraussichtlich Ausgaben oder Einnahmen
für den Bund verursachen wird, wie hoch diese Ausgaben oder Einnahmen im laufenden
Jahr und mindestens in den nächsten drei Finanzjahren zu beziffern sein werden, aus
welchen Gründen die Ausgaben notwendig sind, welcher Nutzen hievon erwartet wird und
welche Vorschläge zur Bedeckung der Ausgaben gemacht werden.
Die vorliegende parlamentarische Anfrage bezieht sich hingegen auf die Folgekosten von
Gesetzen. Ein Unterschied zwischen Kosten und Ausgaben im Sinne des BHG ist vor allem
dann gegeben, wenn zur Erfüllung einer neuen staatlichen Aufgabe vorhandene Ressourcen
ausreichen. Dann entstehen durch den Verbrauch von Ressourcen zwar Kosten, aber keine
Ausgaben im Sinne des § 14 BHG, da keine zusätzlichen budgetären Mittel zum Erwerb der
notwendigen Ressourcen notwendig sind. Es ist daher wesentlich, von den in § 14 BHG
festgelegten Begriffsbestimmungen "Ausgaben" und ,,Einnahmen" auszugehen.
Weiters ist festzustellen, daß die Berechnung der Folgekosten sich in den jeweiligen .
Bundesvoranschlägen widerspiegelt und in den jeweiligen Bundesrechenabschlüssen all-
fällige Abweichungen von den Bundesvoranschlägen festgehalten werden.
Zu 1 .:
Die als Regierungsvorlage dem Parlament übermittelten Gesetzesentwürfe enthalten in der
Regel in den Erläuterungen auch Angaben über die finanziellen Auswirkungen, die in Form
von Ausgaben/Einnahmen dargestellt und vom Bundesministerium für Finanzen einer Über-
prüfung unterzogen werden.
Bei jenen Gesetzesvorlagen, in welchen sich die Angaben über finanzielle Auswirkungen
lediglich auf allgemeine Formulierungen beschränken, wird seitens des Bundesministeriums
für Finanzen stets auf Konkretisierung dieser Angaben gedrängt.
Zu 2.:
Die tatsächlichen finanziellen Auswirkungen finden im jährlichen Bundesfinanzgesetz ihren
Niederschlag. Die Abweichungen im Budgetvollzug werden im jährlichen Bundesrechnungs-
abschluß ausgewiesen.
Zu 3.:
Seit Februar 1993 liegt eine Arbeitsmappe "Arbeitsbehelf zur Berechnung der finanziellen
Auswirkungen von Rechtsvorschriften" vor. ln einem Ministerratsvortrag vom
16. Februar 1993 wurde die Beachtung des genannten Arbeitsbehelfes bei der Erstellung
von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen nachhaltigst empfohlen. Es liegen daher de facto
schon Unterlagen zur Berechnung der finanziellen Auswirkungen von legistischen Vorhaben
vor.
Die Arbeiten an den formellen Richtlinien gemäß § 14 Abs. 5 BHG wurden bereits aufge-
nommen. Sie werden auch Teil des in Ausarbeitung befindlichen Konsultationsmechanismus
sein.
Zu 4.:
§ 14 BHG sieht eine Stellungnahme zu den finanziellen Auswirkungen nur hinsichtlich der
voraussichtlich vermehrten Ausgaben für den Bund und für andere Gebietskörperschaften
vor, nicht aber für die österreichische Wirtschaft insgesamt. Es bleibt den lnteressenver-
tretungen im Rahmen ihrer Begutachtungsrechte vorbehalten, entsprechende Berechnungen
anzustellen.
Zu 5.:
Soweit bereits ausgewertete umfangreiche Erfahrungen mit der Berechnung von Folge-
kosten von Gesetzen in anderen OECD-Ländern zur Verfügung stehen, kommt es schon
allein durch die aktive Teilnahme Österreichs in den einschlägigen Komitees der OECD - wie
beispielsweise jenem für öffentliches Verwaltungsmanagement (PUMA) - zu einem Er-
fahrungsaustausch.
Zu 6.:
Wie bereits vorstehend ausgeführt, ist der Hauptzweck der Ermittlung von Kosten die Unter-
stützung der gesetzgebenden Körperschaften für ihre Entscheidungsfindung. Bei den Über-
legungen hinsichtlich allfälliger Einsparungspotentialen darf allerdings nicht übersehen
werden, daß politische Entscheidungen nicht ausschließlich auf rein ökonomischen Grund-
lagen erfolgen. Bei der Forderung nach präziseren Kostenabschätzungen wären in diesen
Fällen daher die zusätzlichen Kosten dem zusätzlichen Nutzen gegenüberzustellen.