1203/AB

 

 

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dipl.-lng. Thomas Prinzhorn und Genossen

vom 20. September 1996, Nr. 1226/J, betreffend Folgekosten von Gesetzen beehre ich

mich, folgendes mitzuteilen:

 

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß gemäß § 14 Abs. 1 Bundeshaushaltsgesetz

(BHG) jedem Gesetzes- oder Verordnungsentwurf von dem Bundesminister, in dessen

Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine Darstellung der finanziellen Aus-

wirkungen anzuschließen ist, aus der insbesondere hervorzugehen hat, ob und inwiefern die

Durchführung der vorgeschlagenen Vorschriften voraussichtlich Ausgaben oder Einnahmen

für den Bund verursachen wird, wie hoch diese Ausgaben oder Einnahmen im laufenden

Jahr und mindestens in den nächsten drei Finanzjahren zu beziffern sein werden, aus

welchen Gründen die Ausgaben notwendig sind, welcher Nutzen hievon erwartet wird und

welche Vorschläge zur Bedeckung der Ausgaben gemacht werden.

 

Die vorliegende parlamentarische Anfrage bezieht sich hingegen auf die Folgekosten von

Gesetzen. Ein Unterschied zwischen Kosten und Ausgaben im Sinne des BHG ist vor allem

dann gegeben, wenn zur Erfüllung einer neuen staatlichen Aufgabe vorhandene Ressourcen

ausreichen. Dann entstehen durch den Verbrauch von Ressourcen zwar Kosten, aber keine

Ausgaben im Sinne des § 14 BHG, da keine zusätzlichen budgetären Mittel zum Erwerb der

notwendigen Ressourcen notwendig sind. Es ist daher wesentlich, von den in § 14 BHG

festgelegten Begriffsbestimmungen "Ausgaben" und ,,Einnahmen" auszugehen.

 

Weiters ist festzustellen, daß die Berechnung der Folgekosten sich in den jeweiligen .

Bundesvoranschlägen widerspiegelt und in den jeweiligen Bundesrechenabschlüssen all-

fällige Abweichungen von den Bundesvoranschlägen festgehalten werden.

 

Zu 1 .:

Die als Regierungsvorlage dem Parlament übermittelten Gesetzesentwürfe enthalten in der

Regel in den Erläuterungen auch Angaben über die finanziellen Auswirkungen, die in Form

von Ausgaben/Einnahmen dargestellt und vom Bundesministerium für Finanzen einer Über-

prüfung unterzogen werden.

 

Bei jenen Gesetzesvorlagen, in welchen sich die Angaben über finanzielle Auswirkungen

lediglich auf allgemeine Formulierungen beschränken, wird seitens des Bundesministeriums

für Finanzen stets auf Konkretisierung dieser Angaben gedrängt.

 

Zu 2.:

Die tatsächlichen finanziellen Auswirkungen finden im jährlichen Bundesfinanzgesetz ihren

Niederschlag. Die Abweichungen im Budgetvollzug werden im jährlichen Bundesrechnungs-

abschluß ausgewiesen.

 

Zu 3.:

Seit Februar 1993 liegt eine Arbeitsmappe "Arbeitsbehelf zur Berechnung der finanziellen

Auswirkungen von Rechtsvorschriften" vor. ln einem Ministerratsvortrag vom

16. Februar 1993 wurde die Beachtung des genannten Arbeitsbehelfes bei der Erstellung

von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen nachhaltigst empfohlen. Es liegen daher de facto

schon Unterlagen zur Berechnung der finanziellen Auswirkungen von legistischen Vorhaben

vor.

 

Die Arbeiten an den formellen Richtlinien gemäß § 14 Abs. 5 BHG wurden bereits aufge-

nommen. Sie werden auch Teil des in Ausarbeitung befindlichen Konsultationsmechanismus

sein.

 

Zu 4.:

§ 14 BHG sieht eine Stellungnahme zu den finanziellen Auswirkungen nur hinsichtlich der

voraussichtlich vermehrten Ausgaben für den Bund und für andere Gebietskörperschaften

vor, nicht aber für die österreichische Wirtschaft insgesamt. Es bleibt den lnteressenver-

tretungen im Rahmen ihrer Begutachtungsrechte vorbehalten, entsprechende Berechnungen

anzustellen.

 

Zu 5.:

Soweit bereits ausgewertete umfangreiche Erfahrungen mit der Berechnung von Folge-

kosten von Gesetzen in anderen OECD-Ländern zur Verfügung stehen, kommt es schon

allein durch die aktive Teilnahme Österreichs in den einschlägigen Komitees der OECD - wie

beispielsweise jenem für öffentliches Verwaltungsmanagement (PUMA) - zu einem Er-

fahrungsaustausch.

 

Zu 6.:

Wie bereits vorstehend ausgeführt, ist der Hauptzweck der Ermittlung von Kosten die Unter-

stützung der gesetzgebenden Körperschaften für ihre Entscheidungsfindung. Bei den Über-

legungen hinsichtlich allfälliger Einsparungspotentialen darf allerdings nicht übersehen

werden, daß politische Entscheidungen nicht ausschließlich auf rein ökonomischen Grund-

lagen erfolgen. Bei der Forderung nach präziseren Kostenabschätzungen wären in diesen

Fällen daher die zusätzlichen Kosten dem zusätzlichen Nutzen gegenüberzustellen.