1204/AB

 

 

 

B e a n t w o r t u n g

 

der Anfrage der Abgeordneten Böhacker, Mag. Haupt an den

Bundesminister für Arbeit und Soziales betreffend Einnahmenausfälle

der Gebietskrankenkassen (Nr.1228/J).

 

Zu den aus der beiliegenden Ablichtung der gegenständlichen parlamenta-

rischen Anfrage ersichtlichen Fragen führe ich nach Befassung des zur Wahr-

nehmung der allgemeinen und gesamtwirtschaftlichen lnteressen der Sozialver-

sicherungsträger berufenen Hauptverbandes der österreichischen Sozialversiche-

rungsträger folgendes aus:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

 

Diesbezüglich verweise ich auf die aus der beiliegenden Kopie ersichtlichen

Aufstellungen des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträ-

ger, möchte jedoch ergänzend festhalten, daß der Begriff Ausfall bzw. ,,Gesamt-

ausfall" angesichts des Umstandes, daß die anfragenden Abgeordneten nicht

näher ausgeführt bzw. erläutert haben, unter welchem Gesichtspunkt sie diesen

verstehen (z.B. ,,lediglich" in einem lnsolvenzverfahren angemeldete Forderungen

oder die endgültige Abschreibung aller uneinbringlichen Forderungen), mit

statistischen Daten nur schwer zu belegen ist. Dementsprechend kann nicht aus-

geschlossen werden, daß die einzelnen Gebietskrankenkassen bei der Definition

dieses Begriffes von unterschiedIichen Vorstellungen ausgegangen sind.

 

Zur Frage 3:

 

lch sehe mich angesichts des Umstandes, daß ich auch bei der Beantwor-

tung parlamentarischer Anfragen der Amtsverschwiegenheit gemäß Art 20 Abs.3

B-VG unterliege, zur Bekanntgabe der Daten der in diesem Zusammenhang be-

troffenen Firmen an die anfragenden Abgeordneten au ßerstande. lch bin nämlich

damit u.a. auch dann (ungeachtet der dabei zu beachtenden datenschutzrecht-

lichen Bestimmungen) über alle mir aus meiner amtlichen Tätigkeit bekannt ge-

wordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenn die Geheimhaltung

der Daten im überwiegenden lnteresse der Parteien geboten ist. Dieses überwie-

gende lnteresse der Parteien muß ich aber nach dem lnhalt der vorliegenden

parlamentarischen Anfrage schon deshalb annehmen, weil ich nicht erkennen

kann, inwiefern die Bekanntgabe dieser Daten für eine erschöpfende Beantwor-

tung dieser notwendig ist bzw. ich der Auffassung bin, daß durch die Nichtbe-

kanntgabe dieser Daten an die anfragestellenden Abgeordneten das Kontrollziel

derselben nicht verfehlt wird.

 

Zu den Fragen 4 und 5:

 

Laut Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversiche-

rungsträger werden bei allen Gebietskrankenkassen Beitragsverluste aus der

KONSUM-lnsolvenz zu verzeichnen sein, wobei zum gegenwärtigen Zeitpunkt die

endgültige Höhe noch nicht ermittelt werden kann, weil das Ausgleichsverfahren

noch nicht abgeschlossen ist und noch Zahlungen von den Betriebsnachfolgern

zu erwarten sind. Darüber hinaus sind noch Verfahren wegen Geschäftsführerhaf-

tungen (§ 67 Abs.10 ASVG) beim Landeshauptmann anhängig.

 

Zu Frage 6:

 

Laut Stellungnahme des Hauptverbandes der österreichischen Sozialver-

sicherungsträger ergibt sich hiezu folgendes:

 

Bis zur Ausgleichseröffnung waren Sozialversicherungsbeiträge noch nicht

vollstreckbar, weshalb keine Eintreibungsmaßnahmen gegen die Konsumfirmen

gesetzt wurden. Vielmehr wurden bis knapp vor Eröffnung der lnsolvenz die Bei-

träge pünktlich bezahlt.

 

Mittlerweile sind gegen die Verantwortlichen (Vorstandsmitglieder, Ge-

schäftsführer) der Firmen Haftungsbescheide gemäß § 67 Abs.10 ASVG über

Teilrückstände erlassen worden. Diese Bescheide sind aber noch nicht rechts-

kräftig, da sie beeinsprucht wurden.

 

Weiters haben die Gebietskrankenkassen auf Anfragen der Wirtschaftspoli-

zei die Beitragsrückstände bekanntgegeben und für den Fall eines allfälligen

Strafverfahrens ihren Anschluß als Privatbeteiligte bekanntgegeben.

 

Zu Frage 7:

 

Vorweg möchte ich festhalten, daß das ASVG für seinen Bereich ausrei-

chend lnstrumentarien zur Sicherstellung der Beitragseintreibung bietet. Diese

eröffnen den Krankenversicherungsträgern die Möglichkeit, im Einzelfall die not-

wendigen Maßnahmen zu setzen, damit sie auch in diesem Bereich ihren Aufga-

ben bestmöglich nachkommen können. Meine bzw. die Aufgabe meines Ressorts

als Aufsichtsbehörde über die Versicherungsträger liegt gegebenenfalls darin,

jene hinsichtlich der Rechtmäßigkeit ihrer diesbezüglichen Vorgangsweise zu

überprüfen und sie nötigenfalls zu mehr Effizienz zu verhalten.