1206/AB
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.
1250/J betreffend Welser Westspange, welche die Abgeordneten
Anschober, Freundinnen und Freunde am 20. September 1g96 an mich
richteten und aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie
beigelegt ist, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Ja.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Der konkrete Inhalt dieses Aktenvermerkes inklusive Punkt 3 wurde
der oberösterreichischen Landesregierung mit Erlaß
g24.508/1-VI/14/89 vom 31.7.1991 (gerichtet ''An das Amt der Ober-
österreichischen Landesregierung, 4020 Linz'' ) übermittelt.
Antwort zu den Punkten 3, 4 und 5 der Anfrage:
Ja. Mit Erlaß Zah1 824.508/29-VI/2-91 vom 11.10.1991, gerichtet
an den Landeshauptmann von Oberösterreich, Bundesstraßenverwal-
tung - Autobahn, wurde auf die Vorlage der anläßlich der § 4
Verordnung verlangten Variantengegenüberstellung hingewiesen. Die
Bundesstraßenverwaltung Oberösterreich wurde zweimal mündlich an
diese Anweisung erinnert (darüber liegen keine Aktenvermerke
auf) . - Im Frühjahr 1995 wurde vom Vertreter des Landes Ober-
österreich vor dem parlamentarischen Rechnungshofausschuß aus-
drücklich die Ausarbeitung dieser Untersuchung zugesagt.
Unabhängig davon haben mein Amtsvorgänger und ich am 30.5.1996
und 17.9.1996 bzw. 21.8.1g96 auf Schreiben von Landesrat Hiesl
bzw. Dr. Rübig (Mitglied des Europäischen Parlaments) , in welchen
sie auf die ba1dige Realisierung der Welser Westspange drängten,
auf die Notwendigkeit der Vorlage der fehlenden Variantenunter-
suchung hingewiesen.
Antwort zu den Punkten 6 und 7 der Anfrage:
Die Nichterfüllung der Bedingung der Variantengegenüberstellung
hat auf die § 4 Verordnung keinen unmittelbaren Einfluß, da diese
Bedingung lediglich im ''Innenverhältnis'' gestellt wurde und daher
nur Auswirkungen auf die weitere Abwick1ung im Rahmen der Auf-
tragsverwaltung haben kann.
An.twort zu Punkt 8 der Anfrage:
Es trifft zu, daß in der durch Verordnung BGBl.Nr. 464/91 festge-
legten Trasse der A 8 bereits sechs Liegenschaften eingelöst
wurden, und zwar die Liegenschaften mit den Ein1agezahlen 67,
259, 315, 318, 319 und 327, alle KG. Oberschauersberg. Die Ge-
samtentschädigung betrug rund S 16 Mio. Rechtsgrund für die Ein-
lösungen war der Umstand, daß die Bundesstraßenbehörde den Grund-
eigentümern keine Ausnahmebewilligung vom Bauverbot im Bundes-
straßenbaugebiet der A 8 erteilt hat und daß seit Erlassung der
o.a. Verordnung mehr als drei Jahre vergangen waren, sodaß die
Grundeigentümer gemäß § 15 Abs. 3 BStG 1971 einen Rechtsanspruch
auf Einlösung erworben hatten.
Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:
Die Rechtsgrundlage für die Einlösungen wurde in der Antwort zur
Frage 8 dargelegt. Bei Prüfung der Frage, ob die im Bundes-
straßengesetz vorgesehene 3 Jahresfrist verlängert werden soll,
ist zwischen den berechtigten Interessen der Grundeigentümer auf
Schutz ihres Eigentums und den Interessen der BStV abzuwägen. Als
Ergebnis könnte eine Verlängerung auf 5 Jahre in Aussicht ge-
nommen werden.
Antwort zu den Punkten 10 und 11 der Anfrage:
Als konkrete finanzielle Absicherung des Projektes ist das Bun-
desstraßenfinanzierungsgesetz 1996 zu nennen. Das Projekt wird
zuerst aus den Einnahmen der Vignette und dann auch aus den Ein-
nahmen des LKW-Road-Pricing finanziert. Im Bedarfsfalle können
auch Beträge durch Kreditmittel auf Basis des BStFG 1996
zwischenfinanziert werden.
Entsprechend dem vom Bundesministerium für wirtschaftliche Ange-
legenheiten erstellten Entwurf zur Übertragungsverordnung nach
dem BStFG § 1 Abs. 3 und 4 kann aus finanzieller Sicht bereits im
Jahre 1997 mit dem Bau der Welser Westspange begonnen und diese
binnen rd. 6 Jahren fertiggestellt werden. Die Gesamtkosten
betragen nach derzeitigem Stand rd. 2 Mrd.S.