1209/AB

B e a n t w o r t u n g

der Anfrage der Abgeordneten Murauer und Kollegen

an den Bundesminister für Arbeit und Soziales

betreffend Schaffung von zusätzlichen Pflegebetten

(Nr.1273/J).

ln Beantwortung der gegenständlichen Anfrage führe ich folgendes aus:

Zunächst möchte ich auf ein der Anfrage offenbar zugrundeliegendes

grundsätzliches Mißverständnis hinweisen. Aufgrund der gegebenen verfassungs-

rechtlichen Kompetenzlage ergibt sich hinsichtlich der von den anfragenden Ab-

geordneten angeregten Maßnahmen keine Zuständigkeit des Bundesministers für

Arbeit und Soziales .

So fällt bekanntlich die Regelung des Komplexes Heil- und Pflegeanstalten

nur hinsichtlich der Grundsatzgesetzgebung überhaupt in die Bundeskompetenz.

Die Ausführungsgesetzgebung und die Vollziehung obliegen den Ländern. Soweit

eine Zuständigkeit des Bundes gegeben ist, kommt die Wahrnehmung der sich

daraus ergebenden Aufgaben jedoch der Frau Bundesminister für Gesundheit

und Konsumentenschutz zu. Die Gestaltung der rechtlichen und tatsächlichen

Bedingungen im Bereich der Pflegeheime fällt dagegen in die ausschließliche

Kompetenz der Länder.

Weiters darf nicht übersehen werden, daß es sich bei der neuen

,,leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung" lediglich um ein spezifisches

Abrechnungssvstem (wenn auch nach vorgegebenen DiagnosefalIgruppen) han-

delt. Am Behandlungsumfang tritt durch dieses neue System aber keine Verände-

rung oder gar Einschränkung ein. Es ist somit - entgegen den offenbar von den

anfragestellenden Abgeordneten gehegten Befürchtungen - auch in Hinkunft die

vollständige und Iückenlose Versorgung der Patienten in gleicher Weise wie bis-

her sichergestellt.

Aus Sicht meines Zuständigkeitsbereiches, des Bereiches der gesetzlichen

Sozialversicherung, ist zur gegenständlichen Anfrage insbesondere im Zusam-

menhang mit der angesprochenen neuen Krankenanstaltenfinanzierung ergän-

zend nur folgendes festzuhalten :

Die gesetzliche Krankenversicherung hat bekanntlich als Leistungen aus

dem Versicherungsfall der Krankheit Krankenbehandlung, erforderlichenfalls

medizinische Hauskrankenpflege oder Anstaltspflege zu erbringen.

Gemäß § 144 Abs.1 ASVG ist die Pflege in der allgemeinen Gebühren-

klasse einer öffentlichen Krankenanstalt zu gewähren, wenn und solange es die

Art der Krankheit erfordert. Gemäß § 151 Abs.1 ASVG ist ebenso, wenn und so-

lange es die Art der Krankheit erfordert, medizinische Hauskrankenpflege zu er-

bringen.

Auch an diesen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen solI sich im

Zusammenhang mit der Neuregelung der Krankenanstaltenfinanzierung nichts

ändern. Der Leistungsanspruch des Patienten auf Anstaltspflege bis zu jenem

Zeitpunkt, zu dem eine Entlassung aus der stationären Pflege aus medizinischen

Gründen geboten ist, bleibt unverändert bestehen. Allenfalls kommt auch die

Entlassung in häusliche Pflege bzw. auch die Entlassung in medizinische Haus-

krankenpflege in Betracht. Hievon sollen bekanntlich jene Fälle erfaßt werden, in

denen ein gewisses Maß an medizinischer Betreuung zwar unerläßlich, aber

keineswegs die in einer Krankenanstalt gegebene, teure ,,VoIlversorgung" erfor-

derlich ist.