1213/AB

 

 

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.

1332/J betreffend Gehsteige auf Autobahnbrücken, welche die Abge-

ordneten Dietachmayr und Genossen am 3. Oktober 1996 an mich

richteten und aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie

beigelegt ist, stelle ich fest:

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 4 der Anfrage:

 

Auf Autobahnbrücken werden in Österreich grundsätzlich keine

Gehsteige angeordnet, da die Benützung der Autobahn durch Fuß-

gänger gemäß Straßenverkehrsordnung verboten ist. Nur in Einzel-

fällen, wie im städtischen Bereich, kann ein Fuß- bzw. Radweg

gemeinsam, jedoch baulich getrennt, mit einer Autobahnbrücke

geführt werden.

 

Die Randbalkenkonstruktion einer Brücke dient der Entwässerungs-

führung , dem Randabschluß mit den Leiteinrichtungen und der Auf-

nahme diverser Versorgungseinrichtungen.

 

Die Ausbildung erfolgt nach den Regelquerschnitten der Richt-

linien der Österreichischen Forschungsgesellschaft für das Ver-

kehrs- und Straßenwesen ( RVS ) . Der schmale Zwischenraum zwischen

den Leitschienen und dem außenliegenden Geländer wird fallweise

vom Erhaltungspersonal benutzt , ist aber keineswegs als Gehsteig

anzusprechen.

 

Neuerdings erfolgt die Randabsicherung von Brücken auch mit Leit-

wandprofilen, bei denen der Bedienungssteg für die Brückenerhal-

tung entweder zur Gänze entfällt oder außerhalb angeordnet wird .

 

Das Problem der einspringenden Brücken , die den Pannenstreifen

einengen oder zur Gänze kappen, geht auf die Querschnittsgestal-

tung der Fünfziger- und Sechziger-Jahre zurück . Seit Mitte der

Sechzigerj ahre weisen grundsätzlich alle Brücken eine zumindest

ebenso breite befestigte Fahrfläche ( inkl . Pannenstreifen ) auf ,

wie in den angrenzenden Erdbaubereichen.

 

In den letzten Jahren wurden erhebliche Mittel dafür aufgewendet ,

die einspringenden Brücken der A 1 Westautobahn zu verbreitern.

Dies ist auch eine unabdingbare Notwendigkeit für die Verkehrs-

führung im Zuge der Generalsanierungen.

 

Auch bei der Erweiterung bestehender 4-streifiger Autobahnen, wie

z . B . die A 1 Westautobahn, auf 6 Fahrstreifen wird der Grundsatz

eines durchgehenden Pannenstreifens gelten.

 

 

Es ist aber nicht auszuschließen, daß aus wirtschaftlichen

 

Überlegungen künftig einer Einengung bzw. einem Entfall des

 

Pannenstreifens im Brückenbereich der Vorzug vor einem sehr

 

kostspieligen kompletten Brückenneubau gegeben werden muß .