1214/AB

Die Abgeordneten zum Nationalrat Anschober, Freundinnen und

Freunde haben am 3. Oktober 1996 unter der Nr. 1342 /J an mich

eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend

Disziplinarverfahren gegen Beamte gerichtet, die folgenden

Wortlaut hat:

''1. Wieviele Disziplinarverfahren wurden gegen ”sterreichische

Beamte jeweils in den Jahren 1990 bis 1995 eingeleitet?

2. In wievielen F"llen wurden gegen diese eingeleiteten

Disziplinarverfahren Einsprche erhoben?

3. In wievielen dieser F"lle wurde den Einsprchen

stattgegeben?

4. In wievielen F"llen kam es zu disziplinarrechtlichen

Maánahmen?

5. In wievielen F"llen kam es davon zu Suspendierungen?

6. In wievielen F"llen kam es davon jeweils zu Entlassungen?

7. In wievielen F"llen kam es zu sonstigen

Disziplinarmaánahmen?

8. Wieviele dieser Disziplinarverfahren wurden in den

Einzeljahren jeweils wegen Vorwrfen im Bereich von

Polizeibergriffen einerseits, sowie andererseits aufgrund

des Vorwurfs rechtsradikaler Bet"tigung eingeleitet?

9. In wievielen F"llen kam es wegen dieser zwei Deliktgruppen

jeweils in den Einzeljahren zu disziplin"ren Maánahmen?

10. In wievielen Einzelf"llen kam es in den Einzeljahren

aufgrund dieser beiden Deliktgruppen jeweils zu

Entlassungen sowie zu Dienstsuspendierungen?

ll. Welchen Reformbedarf sehen Sie selbst beim derzeit gltigen

Disziplinarrecht?

12. Erachten Sie das Recht, zwei Mitglieder der

Disziplinarkommission ablehnen zu k”nnen, fr zeitgem"á?

Wenn ja, warum? Wenn nein, welche konkreten Žnderungen

befrworten Sie?

l3. Erachten Sie die notwendige Einstimmigkeit bei

Lehrerentlassungen fr zeitgem"á und gerecht? Wenn ja,

warum? Wenn nein, welche konkreten Reformvorhaben

beabsichtigen Sie?

l4. Welche konkreten Reformmaánahmen im Bereich des

Disziplinarrechtes werden Sie in welchem konkreten Zeitraum

vorlegen?"

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt :

Zu Frage l :

Im Fachbereich ''Gesundheit und Konsumentenschutz'' wurden in den

Jahren l990 bis 1995 vier Disziplinarverfahren eingeleitet,

zwei davon in der Zeit der Ressortzugeh”rigkeit ''Gesundheit"

zum Bundeskanzleramt.

Zu den Fragen 2 und 3:

Gem"á _ 123 Abs. 2 Satz 2 BDG l979 ist gegen die Einleitung

eines Disziplinarverfahrens kein Rechtsmittel zul"ssig.

Zu Frage 4 :

Zu disziplinarrechtlichen Maánahmen kam es in zwei F"llen.

Zu Frage 5 :

Zu Suspendierungen kam es in zwei F"llen.

Zu Frage 6 :

Zur Entlassung kam es in einem Fall .

Zu Frage 7 :

Zu sonstigen Disziplinarmaánahmen kam es in einem Fall .

Zu den Fragen 8 bis 10 :

Von diesen Disziplinarverfahren wurde keines wegen derartiger

Vorwrfe eingeleitet .

Zu den Fragen 11 bis 14 :

Das bestehende Disziplinarrecht erscheint insbesondere im

Hinblick auf die berlange Verfahrensdauer und die Frage der

einheitlichen Spruchpraxis der Disziplinarbeh”rden bei der

gravierendsten Disziplinarstrafe der Entlassung

reformbedrftig.

Im brigen verweise ich zu diesen Fragen auf die Ausfhrungen

des Herrn Bundeskanzlers in der Beantwortung der an ihn

gerichteten gleichlautenden Anfrage Nr. 847/J.