1214/AB
Die Abgeordneten zum Nationalrat Anschober, Freundinnen und
Freunde haben am 3. Oktober 1996 unter der Nr. 1342 /J an mich
eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
Disziplinarverfahren gegen Beamte gerichtet, die folgenden
Wortlaut hat:
''1. Wieviele Disziplinarverfahren wurden gegen ”sterreichische
Beamte jeweils in den Jahren 1990 bis 1995 eingeleitet?
2. In wievielen F"llen wurden gegen diese eingeleiteten
Disziplinarverfahren Einsprche erhoben?
3. In wievielen dieser F"lle wurde den Einsprchen
stattgegeben?
4. In wievielen F"llen kam es zu disziplinarrechtlichen
Maánahmen?
5. In wievielen F"llen kam es davon zu Suspendierungen?
6. In wievielen F"llen kam es davon jeweils zu Entlassungen?
7. In wievielen F"llen kam es zu sonstigen
Disziplinarmaánahmen?
8. Wieviele dieser Disziplinarverfahren wurden in den
Einzeljahren jeweils wegen Vorwrfen im Bereich von
Polizeibergriffen einerseits, sowie andererseits aufgrund
des Vorwurfs rechtsradikaler Bet"tigung eingeleitet?
9. In wievielen F"llen kam es wegen dieser zwei Deliktgruppen
jeweils in den Einzeljahren zu disziplin"ren Maánahmen?
10. In wievielen Einzelf"llen kam es in den Einzeljahren
aufgrund dieser beiden Deliktgruppen jeweils zu
Entlassungen sowie zu Dienstsuspendierungen?
ll. Welchen Reformbedarf sehen Sie selbst beim derzeit gltigen
Disziplinarrecht?
12. Erachten Sie das Recht, zwei Mitglieder der
Disziplinarkommission ablehnen zu k”nnen, fr zeitgem"á?
Wenn ja, warum? Wenn nein, welche konkreten Žnderungen
befrworten Sie?
l3. Erachten Sie die notwendige Einstimmigkeit bei
Lehrerentlassungen fr zeitgem"á und gerecht? Wenn ja,
warum? Wenn nein, welche konkreten Reformvorhaben
beabsichtigen Sie?
l4. Welche konkreten Reformmaánahmen im Bereich des
Disziplinarrechtes werden Sie in welchem konkreten Zeitraum
vorlegen?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt :
Zu Frage l :
Im Fachbereich ''Gesundheit und Konsumentenschutz'' wurden in den
Jahren l990 bis 1995 vier Disziplinarverfahren eingeleitet,
zwei davon in der Zeit der Ressortzugeh”rigkeit ''Gesundheit"
zum Bundeskanzleramt.
Zu den Fragen 2 und 3:
Gem"á _ 123 Abs. 2 Satz 2 BDG l979 ist gegen die Einleitung
eines Disziplinarverfahrens kein Rechtsmittel zul"ssig.
Zu Frage 4 :
Zu disziplinarrechtlichen Maánahmen kam es in zwei F"llen.
Zu Frage 5 :
Zu Suspendierungen kam es in zwei F"llen.
Zu Frage 6 :
Zur Entlassung kam es in einem Fall .
Zu Frage 7 :
Zu sonstigen Disziplinarmaánahmen kam es in einem Fall .
Zu den Fragen 8 bis 10 :
Von diesen Disziplinarverfahren wurde keines wegen derartiger
Vorwrfe eingeleitet .
Zu den Fragen 11 bis 14 :
Das bestehende Disziplinarrecht erscheint insbesondere im
Hinblick auf die berlange Verfahrensdauer und die Frage der
einheitlichen Spruchpraxis der Disziplinarbeh”rden bei der
gravierendsten Disziplinarstrafe der Entlassung
reformbedrftig.
Im brigen verweise ich zu diesen Fragen auf die Ausfhrungen
des Herrn Bundeskanzlers in der Beantwortung der an ihn
gerichteten gleichlautenden Anfrage Nr. 847/J.