1216/AB
Die Abgeordneten zum Nationalrat Haller, Dr. Partik Pable
und Kollegen haben am 22 . Oktober 1996 unter der Nr.
1369/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend die Anfragebeantwortung 917/AB (Nr 868/J)
gestellt, die folgenden Wort laut hat:
"1. In Ihrer Beantwortung zu Frage 5 sprechen Sie von der
Wiederholbarkeit von Auswahlprüfungen. Wurden bei dem
besagten Zollbeamten diese neuen Auswahlprüfungen gene-
rell oder nur bei einzelnen Beamten vorgenommen und wann
sind diese erfolgt?
2 . In der Beantwortung zu Punkt 7 gestehen Sie Zollwache-
beamten mit disziplin"ren Verfehlungen eine "neue
Chance" zu. Gendarmeriebeamte erhalten diese "neue
Chance" ohne Rücksicht auf existenzielle Probleme nicht.
Widerspricht dies Ihrer Meinung nach nicht dem Gleich-
heitsgrundsatz? .
Wenn nein, warum nicht?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Im Sinne des § 44 Abs 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989 gilt
die aufgrund der Eignungsprüfung festgestellte Punktezahl
auch für sp"tere Ausschreibungsverfahren für einen Zeitraum
von einem Jahr bei einer Bewerbung im selben Ressort. Somit
ist es einem Aufnahmewerber m"glich, nach einem Jahr die
Eignungsprüfung für eine Aufnahme in das selbe Ressort zu
wiederholen und solcherart sein Prüfungsergebnis zu verbes-
sern.
Die Eignungsprüfung ist nur für die Aufnahme in den "ffent-
lichen Dienst , nicht jedoch für den Fall eines Ressortwech-
sels oder Wechsels des Planstellenbereiches vorgesehen. Die
Durchführung von Eignungsprüfungen für den Wechsel von Zoll-
optanten zur Bundesgendarmerie ist daher nicht m"glich und
aufgrund des vielfach schon Jahre zurückliegenden positiven
Auswahlverfahrens bei der Zollwache auch nicht sinnvoll .
Zu Frage 2 :
Verfehlungen wegen dienstlichen oder außerdienstlichen Alko-
holmißbrauchs reichen erfahrungsgem"ß bei definitiven Beam-
ten für eine disziplin"re Kündigung nicht aus , solange es
sich nicht um Wiederholungsf"lle handelt. Die folgende
Disziplinarstrafe (Geldstrafe) sol bei solchen Beamten
vielmehr ein künftiges Wohlverhalten gew"hrleisten. Sol-
cherart erhalten auch definitve Gendarmeriebeamte eine "neue
Chance " , weil sp"testens nach drei Jahren eines Wohlverhal-
tens im Sinne des § 121 BDG 1979 eine frühere Disziplinar-
strafe nicht mehr belastend berücksichtigt werden darf .