122/AB
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Hermann Böhacker und Genossen vom
1. Februar 1996, Nr.110/J. betreffend EDV-bedingte Steuerausfälle beim Verlustvortrag,
beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1 .:
Aufgrund der Dienstanweisung Veranlagung (DVL) besteht im ersten Jahr nach einer Be-
triebsprüfung allgemein die Möglichkeit, durch eine händische Ü-Kennzeichnung sicherzu-
stellen, daß die von der Betriebsprüfung aufgedeckten Mängel, die in die Folgejahre reichen
vom Steuerpflichtigen nicht negiert werden. Neben dieser allgemeinen Weisung enthält die
DVL den speziellen Punkt, daß eine Ü-Kennzeichnung auch dann für das Folgejahr gesetzt
werden kann, wenn die Vortragsfähigkeit von Verlusten versagt wurde.
Um die Rechtmäßigkeit des Verlustabzuges generell zu überprüfen, wird aufgrund der DVL
sichergestellt, daß alle Steuererklärungen, in denen ein Verlustabzug geltend gemacht wird,
durch die Veranlagungsreferate bearbeitet werden, da in diesen Fällen durch ein sogenann-
tes Überprüfungsfeld eine sofortige ungeprüfte EDV-mäßige Bearbeitung der Erklärung ver-
hindert wird.
Das Bundesministerium für Finanzen sieht daher keine Notwendigkeit, diesbezüglich Maß-
nahmen zu ergreifen.
Zu 2.:
Eine entsprechende Änderung der VAA, die eine Beschreibung des EDV-Verfahrens dar-
stellt, kann nicht erfolgen, da eine automatische Vergabe einer Ü-Kennzeichnung aus
technischen Gründen nicht möglich ist.
Unabhängig davon wäre nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen eine automati-
sche Ü-Kennzeichnung nach einer Betriebsprüfung aber auch nicht zweckmäßig, da seitens
der Betriebsprüfung oftmals Feststellungen getroffen werden, die in den Folgejahren zu kei-
ner steuerlichen Auswirkung führen. ln diesen Fällen würde eine automatische Ü-Kenn-
zeichnung daher lediglich eine zusätzliche Arbeitsbelastung für die Veranlagungsabteilung
darstellen.
Außerdem wäre beim Verlustabzug, der noch Jahre nach einer Betriebsprüfung steuerlich
relevant sein kann, eine einmalige Ü-Kennzeichnung im Folgejahr nicht ausreichend. Durch
das Vorhandensein des Überprüfungsfeldes wird hingegen sichergestellt, daß auch Jahre
nach Entstehen des Verlustes die Rechtmäßigkeit des Verlustabzuges überprüft wird.
Zu 3.:
Wie bereits dargelegt, besteht für das unmittelbar einer Betriebsprüfung folgende Jahr die
Möglichkeit der (händischen) Ü-Kennzeichnung. Für die weiteren Jahre ist durch die Unzu-
lässigkeit der Soforteingabe sichergestellt, daß es zu keinem unrechtmäßigen Verlustabzug
kommt.
Darüber hinaus bietet die Bundesabgabenordnung (BAO) verfahrensrechtliche Möglich-
keiten, einen zu Unrecht bereits geltend gemachten Verlustabzug nachträglich zu versagen.
Die dabei zu ergreifende Maßnahme richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall, wobei
jedoch besonders die §§ 293 b (amtswegige Berichtigung eines Bescheides wegen Über-
nahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus der Abgabenerklärung) oder 299 BAO
(Bescheidaufhebung durch die Oberbehörde) hervorzuheben wären.
Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen sind daher keine sonstigen Maßnahmen
erforderlich. .