1222/AB
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.
1241/J betreffend Import von Känguruhfleisch, welche die Abgeord-
neten Petrovic, Freundinnen und Freunde am 20. September 1996 an
mich richteten und aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in
Kopie beigelegt ist, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Diesbezüglich können keine Angaben gemacht werden, da es im
kombinierten Nomenklatur-Code keine Untergliederung für
Känguruhfleisch gibt, sondern lediglich einen Sammelbegriff
''anderes Fleisch" . Dieser kann alle anderen Arten von Fleisch,
außer die ausdrücklich benannten (Rind, Schwein etc. ) beinhalten.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage :
Dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten kommt
keine Zuständigkeit zu, die kommerzielle Vermarktung von Kängu-
ruhfleisch zu fördern oder zu verhindern.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage :
Eine Zuständigkeit für die Veranlassung eines Importstops für
Känguruhfleisch liegt nicht im Bereich des Bundesministeriums für
wirtschaftliche Angelegenheiten , sondern allenfalls aus gesund-
heitspolitischer oder konsumentenschutzrechtlicher Sicht beim
Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz .