1222/AB

 

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.

1241/J betreffend Import von Känguruhfleisch, welche die Abgeord-

neten Petrovic, Freundinnen und Freunde am 20. September 1996 an

mich richteten und aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in

Kopie beigelegt ist, stelle ich fest:

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Diesbezüglich können keine Angaben gemacht werden, da es im

kombinierten Nomenklatur-Code keine Untergliederung für

Känguruhfleisch gibt, sondern lediglich einen Sammelbegriff

''anderes Fleisch" . Dieser kann alle anderen Arten von Fleisch,

außer die ausdrücklich benannten (Rind, Schwein etc. ) beinhalten.

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage :

 

Dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten kommt

keine Zuständigkeit zu, die kommerzielle Vermarktung von Kängu-

ruhfleisch zu fördern oder zu verhindern.

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage :

 

Eine Zuständigkeit für die Veranlassung eines Importstops für

Känguruhfleisch liegt nicht im Bereich des Bundesministeriums für

wirtschaftliche Angelegenheiten , sondern allenfalls aus gesund-

heitspolitischer oder konsumentenschutzrechtlicher Sicht beim

Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz .