1226/AB

 

 

 

 

ANFRAGEBEANTWORTU NG

betreffend die schriftliche Anfrage der Abg.

Mag. Maier und Genossen vom 19.9.1996,

Zl. 12l0/J-NR/96, "Autofahren und Telefonieren"

 

Ihre Fragen darf ich wie folgt beantworten:

 

Zu Frage 1 :

"Werden Sie in der nächsten StVO-Novelle die derzeitige Bestimmung über das Verbot

ablenkender Tätigkeiten beim Lenken eines Kraftfahrzeuges im Sinne der Schweizer Rege-

lung über die Handy-Benützung beim Autofahren präzisieren und unter Strafsanktion stellen?

Welche Strafsanktion halten Sie für vertretbar?"

 

Wie die allgemeine Bestimmung der "Schweizer Verkehrsregelnverordnung", wonach der

Lenker eines KFZ jede Handlung zu unterlassen hat, welche eine Behinderung beim Lenken

eines KFZ darstellen kann, kennt auch das österreichische Verkehrsrecht eine solche Be-

stimmung.

 

Gem. § 58 Abs. 1 StVO darf ein Fahrzeug (jeder Art) nur lenken, wer sich in einer solchen

körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in welcher er ein Fahrzeug zu beherschen

und die beim Lenken eines solchen zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag.

Das KFG 1967 sieht keine ausdrückliche Bestimmung betreffend Telefonieren am Steuer

vor. Die Thematik fällt somit kraftfahrrechtlich unter die allgemeine Bestimmung des § 102

Abs. 3 KFG 1967, wonach der Lenker eines Fahrzeuges während der Fahrt die Lenkvorrich-

tung mit mindestens einer Hand festhalten muß.

 

Zu Frage 2:

"Werden Sie die Ausrüstung mit Freisprechanlagen beim Einbau eines Mobiltelefons im

Auto verpflichtend vorschreiben?

Wenn nein, warum nicht?"

Aufgrund der bereits erfolgten grundsätzlichen Regelung dieser Thematik in § 58 StVO und

in § 102 KFG 1967 erscheint es nicht zweckmäßig, darüberhinausreichende Bestimmungen

zu schaffen, da diese nur den Bestand der vorhandenen Gesetzesbestimmungen vergrößern

und somit dem Ziel einer effizienten und bürgernahen Vollziehung entgegenstehen würden.

 

Zu Frage 3:

"Sollen Ihrer Meinung nach in der Unfallstatistik Unfälle, die auf ablenkende Tätigkeiten

(wie z.B. die Handy-Benützung) beim Autofahren zurückzuführen sind, erfaßt werden?"

 

Aufgrund der großen Anzazahl von verschiedenen ablenk-enden Tätigkeiten-, welche nicht ex-akt

abgrenzbar und daher auch nicht genau definierbar sind (z.B.: Ist ein Gespräch mit dem Bei-

fahrer über die richtige Vorgangsweise in konkreten Anlaßsituationen während der Fahrt als

gleich ablenkend einzustufen wie ein Gespräch mit dem Beifahrer über sein Privatleben ?),

ist es schwer möglich, diese Daten detailliert in der Unfallstatistik zu erfassen. Überdies wäre

die Feststellung des Unfallgrundes ''Telefonieren" von den jeweiligen Äußerungen der Be-

teiligten abhängig.

 

Mein Ressort wird jedoch entsprechende Untersuchungen über Unf-allursachen durch ''Tele-

fonieren während des Lenkens'' forcieren.