1227/AB
ANFRAGEBEANTWORTUNG
betreffend die schriftliche Anfrage der Abg.
Dr. KeppelmüIler und Genossen, Zl. 121 1/J-N R/96,
vom 1 9.9. 1 996, "WagenmateriaI der ÖBB''
Gemäß Art. 52 Abs. 1 B-VG und § 90 erster Satz des Geschäftsordnungsgesetzes
1 975 ist der NationaIrat befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu über-
prüfen, deren MitgIieder über alIe Gegenstände der Vollziehung zu befragen und aIle
einschIägigen Auskünfte zu verlangen. § 90 zweiter Satz des Geschäftsordnungs-
gesetzes 1 975 präzisiert die ''Gegenstände der VoIIziehung'' - also die Gegenstände
des Fragerechtes - unter Verwendung des WortIautes des § 2 Abs. 3 des
Bundesministeriengesetzes 1 973. Demgemäß sind darunter zu verstehen: ''Regie-
rungsakte, AngeIegenheiten der behördIichen Verwaltung oder der VerwaItung des
Bundes aIs Träger von Privatrechten.''
Für den Umfang der PfIicht zur Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage ist
daher vor aIlem von Bedeutung, ob die Frage einen ',Gegenstand der VoIlziehung''
betrifft.
Das in Art. 52 Abs. 1 B-VG niedergeIegte Fragerecht und die ihm korrespondierende
InformationspfIicht soIIen die VoIksvertretung in die Lage versetzen, sich ein Urteil
darüber zu bilden, ob die Regierungsgeschäfte den von der Volksvertretung be-
schlossenen Gesetzen gemäß, desgIeichen aber, ob sie darüber hinaus auch den
poIitischen Intentionen der VoIksvertretung entsprechend geführt werden. Sie finden
daher ihre Grenze in den IngerenzmögIichkeiten, über die die Bundesregierung und
ihre einzeInen MitgIieder in ihrem jeweiIigen Wirkungsbereich verfügen.
Eine parlamentarische Anfrage im Zusammenhang mit einem im Eigentum des Bun-
des stehenden Unternehmen ist damit so weit vom Interpellationsrecht gemäß Art.
52 Abs. 1 B-VG (''VoIlziehung des Bundes'') erfaßt, als in den Organen dieser Unter-
nehmen Verwaltungsorgane tätig werden. Konsequenterweise unterIiegen daher
auch nur die Handlungen von VerwaItungsorganen in den Organen von Unterneh-
men der parIamentarischen InterpelIation.
Nicht vom InterpelIationsrecht umfaßt sind jedoch HandIungen, die von geschäfts-
führenden Unternehmungsorganen seIbst gesetzt werden.
Ihre Fragen beziehen sich aber ausschIießlich auf HandIungen von Unternehmens-
organen und wären daher auch von diesen zu beantworten.
Ich habe aber Ihre Anfrage an die ÖBB weitergeIeitet.
Die entsprechende SteIlungnahme darf ich Ihnen in der Beilage zur Kenntnis bringen