1228/AB
Die Abgeordneten zum Nationalrat Keppelmüller und Genossen
haben am 19. September 1996 unter der Nr. 1213/J an mich
beiliegende schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
biogene Abfälle und Hygiene gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 15:
Zunächst ist zu bemerken, daß die Vollzugskompetenz des
Abfallwirtschaftsgesetzes BGBl.Nr. 325/1990 und der darauf
beruhenden Verordnung über die getrennte Sammlung biogener
Abfälle BGBl Nr. 68/1992 beim Bundesminister für Umwelt, Jugend
und Familie liegt.
Der Oberste Sanitätsrat hat sich mit der Thematik nicht befaßt,
weshalb auch keine Hygienempfehlungen bestehen.
Da naturgemäß nicht alle einschlägigen medizinischen
Fachrichtungen im OSR vertreten sind und waren und daher .in
dieser Frage auch seitens dieses Gremiums die entsprechenden
Experten zugezogen werden müßten, erscheint es mir
zielführender, daß mit dieser speziellen Problematik direkt
einschlägige Universitätsinstitute ( z.B. Institut für
Umwelthygiene der Univ. Wien) durch den zuständigen
Bundesminister befaßt werden.
Mikroorganismen, die sich in biogenen Abfällen in der
Sammeltonne vermehren, gehören zu den Bakterien- und Pilzarten
( Fäkalkeime, Schimmelpilze ) , die in der Regel für den Menschen
keine gesundheitliche Gefahr darstellen. Der Umgang und Kontakt
mit Sammelstellen von Haushalts- bzw. biogenen Abfällen stellt
daher in der Regel für den Menschen keine gesundheitliche
Gefährdung dar.
Für einen bestimmten Personenkreis jedoch kann die
sporenhaltige Luft ( v.a. Schimmelpilz Aspergillus-fumigatus ) ,
die beim Öffnen und Beschicken der Tonne eingeatmet wird, eine
Infektionsgefahr darstellen - dies gilt aber in ähnlicher Weise
für nicht getrennten Hausmüll.
Zu der genannten Risikogruppe gehören jene Menschen, die an
einer besonderen Abwehrschwäche leiden ( z.B. AIDS-Kranke ) ,
Organempfänger, bei denen das Abwehrsystem medikamentös
unterdrückt wird, weiters Krebskranke, die in entsprechender
Therapie stehen sowie Menschen mit chronischen
Lungenerkrankungen.