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Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Peter Rosenstingl und Genossen vom
1. Februar 1996, Nr. 69/J, betreffend der Besetzung von Posten bei der Zollwache, beehre
ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1 .:
Aufgrund der Ausschreibung der in der Sondereinsatzgruppe zu besetzenden Arbeitsplätze
bewarben sich für die drei offenen Funktionen eines Einsatzgruppenführers insgesamt vier
Beamte.
Zu 2.:
Die erfolgreich abgelegte Dienstprüfung für dienstführende VVachebeamte war nicht unab-
dingbare Voraussetzung für die Funktion des Einsatzgruppenführers, sondern nur ein, neben
anderen bestehendes Kriterium für die Ermittlung der fachlichen Eignung.
Zu 3. und 4.:
Mit den Funktionen der Einsatzgruppenführer wurden Bezirksinspektor Dieter Schmutz, Be-
zirksinspektor Perschy und Revierinspektor Dolezal betraut, wobei zwei der Genannten unter
anderem auch die erfolgreich abgelegte Dienstprüfung für dienstführende VVachebeamte
aufzuweisen hatten.
Zu 5. und 6.:
Es ist nicht zutreffend, daß die Ausschreibungskriterien verletzt wurden. Diese umfaßten
über den im Anforderungsprofil enthaltenen Kriterienkatalog hinaus auch bestimmte, für die
Erfüllung der Aufgabenstellungen der Sondereinsatzgruppen besonders nützliche fachliche
Kenntnisse und Fähigkeiten sowie einschlägige Erfahrungswerte der Bewerber. Den ge-
nannten Beamten war insbesondere aufgrund ihrer erfolgreichen und einwandfreien Auf-
gabenbewältigung im Rahmen der überzuleitenden und bis dahin bestandenen Suchtgiftein-
satzgruppen der Vorzug zu geben. Unter Berücksichtigung auch der Möglichkeit der Nutz-
barmachung von bereits vorhandenen Kenntnissen und Erfahrungen - etwa im handwerk-
lichen sowie im EDV-Bereich - wurden die Bestellungen den Anforderungen und Aufgaben-
stellungen entsprechend durchgeführt.
Zu 7.:
Die Funktion eines Abfertigungsgruppenführers ist besoldungsrechtlich mit E2a/2 und die
eines Einsatzgruppenführers der Sondereinsatzgruppe mit E2a/3 bewertet. Die monatliche
Gehaltsdifferenz beläuft sich auf etwa 600,-- öS (Funktionszulage burtto), wobei dieser
Betrag dienstaltersabhängig ist. Da auf eine Bestellung kein Rechtsanspruch besteht, kann
dem Betroffenen auch kein Schaden entstanden sein.
Zu 8. und 9.:
Die Entscheidung über die Funktionsvergaben erfolgte im Zuge der allgemeinen Reorgani-
sationsmaßnahmen zur lntensivierung der Schmuggelbekämpfung und der Einrichtung von
Sondereinsatzgruppen durch das Bundesministerium für Finanzen nach den zu 5. und 6.
dargelegten Gründen.
Zu 10. und 11 .:
Die Entscheidungsgründe wurden dem Betroffenen seitens der Finanzlandesdirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland im Zuge einer lnspektionsbereisung des Zollamtes
Nickelsdorf auf mündlichem Wege eingehend dargelegt, wobei bewußt auf den persönlichen
Kontakt zwischen Dienstbehörde und dem betroffenem Beamten Bedacht genommen wurde.