123/AB

 

 

 

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Peter Rosenstingl und Genossen vom

1. Februar 1996, Nr. 69/J, betreffend der Besetzung von Posten bei der Zollwache, beehre

ich mich folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1 .:

Aufgrund der Ausschreibung der in der Sondereinsatzgruppe zu besetzenden Arbeitsplätze

bewarben sich für die drei offenen Funktionen eines Einsatzgruppenführers insgesamt vier

Beamte.

 

Zu 2.:

Die erfolgreich abgelegte Dienstprüfung für dienstführende VVachebeamte war nicht unab-

dingbare Voraussetzung für die Funktion des Einsatzgruppenführers, sondern nur ein, neben

anderen bestehendes Kriterium für die Ermittlung der fachlichen Eignung.

 

Zu 3. und 4.:

Mit den Funktionen der Einsatzgruppenführer wurden Bezirksinspektor Dieter Schmutz, Be-

zirksinspektor Perschy und Revierinspektor Dolezal betraut, wobei zwei der Genannten unter

anderem auch die erfolgreich abgelegte Dienstprüfung für dienstführende VVachebeamte

aufzuweisen hatten.

 

Zu 5. und 6.:

Es ist nicht zutreffend, daß die Ausschreibungskriterien verletzt wurden. Diese umfaßten

über den im Anforderungsprofil enthaltenen Kriterienkatalog hinaus auch bestimmte, für die

Erfüllung der Aufgabenstellungen der Sondereinsatzgruppen besonders nützliche fachliche

 

Kenntnisse und Fähigkeiten sowie einschlägige Erfahrungswerte der Bewerber. Den ge-

nannten Beamten war insbesondere aufgrund ihrer erfolgreichen und einwandfreien Auf-

gabenbewältigung im Rahmen der überzuleitenden und bis dahin bestandenen Suchtgiftein-

satzgruppen der Vorzug zu geben. Unter Berücksichtigung auch der Möglichkeit der Nutz-

barmachung von bereits vorhandenen Kenntnissen und Erfahrungen - etwa im handwerk-

lichen sowie im EDV-Bereich - wurden die Bestellungen den Anforderungen und Aufgaben-

stellungen entsprechend durchgeführt.

 

Zu 7.:

Die Funktion eines Abfertigungsgruppenführers ist besoldungsrechtlich mit E2a/2 und die

eines Einsatzgruppenführers der Sondereinsatzgruppe mit E2a/3 bewertet. Die monatliche

Gehaltsdifferenz beläuft sich auf etwa 600,-- öS (Funktionszulage burtto), wobei dieser

Betrag dienstaltersabhängig ist. Da auf eine Bestellung kein Rechtsanspruch besteht, kann

dem Betroffenen auch kein Schaden entstanden sein.

 

Zu 8. und 9.:

Die Entscheidung über die Funktionsvergaben erfolgte im Zuge der allgemeinen Reorgani-

sationsmaßnahmen zur lntensivierung der Schmuggelbekämpfung und der Einrichtung von

Sondereinsatzgruppen durch das Bundesministerium für Finanzen nach den zu 5. und 6.

dargelegten Gründen.

 

Zu 10. und 11 .:

Die Entscheidungsgründe wurden dem Betroffenen seitens der Finanzlandesdirektion für

Wien, Niederösterreich und Burgenland im Zuge einer lnspektionsbereisung des Zollamtes

Nickelsdorf auf mündlichem Wege eingehend dargelegt, wobei bewußt auf den persönlichen

Kontakt zwischen Dienstbehörde und dem betroffenem Beamten Bedacht genommen wurde.