1230/AB
ANFRAGEBEANTWORTUNG
betreffend die schriftIiche Anfrage der Abg. SaIzI, Mag. Haupt
und KolIegen vom 20. September 1996, ZI. 1223/J-NR/1996,
"Tiertransportgesetz Luft - verendete Makaken"
Da - wie im Motiventeil der Anfrage richtig angeführt - das Tiertransportgesetz-Luft
erst am 1. Jänner 1997 in Kraft treten wird, Iag die Überwachung dieses Makaken-
transportes noch nicht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wissen-
schaft, Verkehr und Kunst.
Die Fragen 1 bis 19
"Nach weIchen internationaIen Vorschriften und RichtIinien wurde der Makakentrans-
port von Japan nach Österreich durchgeführt?
WeIche BegIeitpapiere wurden anIäßlich des Makakentransportes ausgesteIIt bzw.
mitgeführt?
WeIche lmportgenehmigungen Iagen vor?
Wer hat den Import mit welcher FlugIinie veranIaßt?
Wer war für den sachgemäßen Transport verantwortIich?
Auf weIchem VersandfIugplatz erfolgte wann der Beginn der Verladung.?
Auf weIchen Flugplätzen erfolgte wann die eventueIIe UmIadung der Makaken?
Auf welchen Flugplätzen wurde der Makakentransport wann und zu welchem Zweck
unterbrochen?
Wieviele BegIeitpersonen betreuten den Makakentransport?
Wer waren diese Personen?
Hatten diese Begleitpersonen während der gesamten Transportdauer ungehinderten
Zugang zu den TransportbehäItern der Makaken? Wenn nein:
a) wann hatten sie Zugang?
b) warum hatten sie keinen ungehinderten Zugang?
Wann wurden die Tiere während des Transports
a) mit ausreichend Sauerstoff versorgt,
b) getränkt,
c) gefüttert,
d) medizinisch und menschIich betreut?
Wodurch entstand der SauerstoffmangeI während des Transports, der zum Tod von
neun Makaken führte?
Wann wurden die Makaken endgüItig aus ihren TransportbehäItern befreit?
Entsprachen die TiertransportbehäIter dem § 7 des Tiertransportgesetzes-Luft?
Wann und von wem wurde die artgemäße Unterbringung der Tiere beim Transport
überprüft?
In weIcher Form wurde diese Überprüfung dokumentiert?
Geht aus den Begleitpapieren hervor, wer
a) aIs Verkäufer,
b) als Züchter,
c) aIs Käufer,
d) aIs Besitzer der Tiere fungiert?
Geht aus den BegIeitpapieren hervor, wie hoch der Kaufpreis der 49 Makaken ist?"
können daher von meinem Ressort nicht beantwortet werden.
Zu den übrigen Fragen darf ich wie folgt Stellung nehmen:
Zu Frage 20:
"Wie Iautet Ihre SteIIungnahme über den wissenschaftIichen Wert oder Unwert einer
FreiIand-MakakenhaItung in Österreich?"
Der gegenständliche Import der Makaken erfoIgte zur Betreibung eines Privatzoos,
dessen BewiIIigung nicht in meinem Zuständigkeitsbereich als Bundesminister für
Wissenschaft, Verkehr und Kunst geIegen ist.
Zu Frage 21 :
" HaIten Sie das am 1 1.1997 in Kraft tretende Tiertransportgesetz-Luft, für dessen
Vollziehung Sie zuständig sind, in seiner derzeitigen Fassung für geeignet, solche
skandaIösen Vorkommnisse wie den Erstickungstod von neun Makaken zu verhin-
dern?"
Das Tiertransportgesetz-Luft in seiner derzeitigen Fassung ist sicherIich geeignet,
derartige VorfäIle in der Zukunft zu verhindern, da genau jene Maßnahmen - unter
Anordnung einer Strafe bis zu 70 000 öS - gesetzt werden müssen, die aIIem Anschein
nach bei dem gegenständIichen Makakentransport außer Acht gelassen worden sind.
So ist z.B. genau auf die richtige Temperatur und auf ausreichenden DruckausgIeich im
Frachtraum zu achten, es dürfen nur spezielI für die jeweiIige Tierart geeignete Trans-
portbehäItnisse verwendet werden und auch für eine während des gesamten
Transportes lückenIose Betreuung der Tiere ist zu sorgen.
Zu Frage 22:
"Werden Sie dem NationaIrat noch rechtzeitig vor Inkrafttreten des TG-Luft einen
NoveIlierungsvorschIag unterbreiten, der die bestehenden Lücken schIießt und die
VoIIziehbarkeit verbessert?''
Vor dem Ablauf einer gewissen GeItungsdauer wird kein AnIaß zu einer materieIIen
NoveIIierung des Tiertransportgesetzes-Luft gesehen.