1234/AB

 

 

 

ANFRAGEBEANTWORTUNG

betreffend die schriftliche Anfrage der Abg.

Anschober, Freundinnen und Freunde vom

20. September 1996, Nr. 1255/J-NR/1996,

"EntschuIdung der ÖBB''

 

 

Gemäß Art. 52 Abs. 1 B-VG und § 90 erster Satz des Geschäftsordnungsgesetzes

1 975 ist der Nationalrat befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu über-

prüfen, deren MitgIieder über aIle Gegenstände der VoIlziehung zu befragen und aIIe

einschIägigen Auskünfte zu verIangen. § 90 zweiter Satz des Geschäftsordnungs-

gesetzes 1975 präzisiert die ''Gegenstände der VoIIziehung'' - aIso die Gegenstände

des Fragerechtes - unter Verwendung des WortIautes des § 2 Abs. 3 des Bundesmini-

steriengesetzes 1973. Demgemäß sind darunter zu verstehen: ''Regierungsakte,

Angelegenheiten der behördIichen Verwaltung oder der Verwaltung des Bundes als

Träger von Privatrechten.''

 

Für den Umfang der PfIicht zur Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage ist

daher vor allem von Bedeutung, ob die Frage einen ,,Gegenstand der VolIziehung''

betrifft.

 

Das in Art. 52 Abs. 1 B-VG niedergeIegte Fragerecht und die ihm korrespondierende

lnformationspflicht soIIen die VoIksvertretung in die Lage versetzen, sich ein Urteil

darüber zu bilden, ob die Regierungsgeschäfte den von der VoIksvertretung beschIos-

senen Gesetzen gemäß, desgleichen aber, ob sie darüber hinaus auch den politischen

Intentionen der VoIksvertretung entsprechend geführt werden. Sie finden daher ihre

Grenze in den IngerenzmögIichkeiten, über die die Bundesregierung und ihre einzeInen

Mitglieder in ihrem jeweiIigen Wirkungsbereich verfügen.

 

Eine parIamentarische Anfrage im Zusammenhang mit einem im Eigentum des Bundes

stehenden Untemehmen ist damit so weit vom InterpelIationsrecht gemäß Art. 52 Abs.

1 B-VG (''VoIlziehung des Bundes'') erfaßt, als in den Organen dieser Unternehmen

VerwaItungsorgane tätig werden. Konsequenterweise unterIiegen daher auch nur die

Handlungen von VerwaItungsorganen in den Organen von Unternehmen der

parIamentarischen InterpeIIation.

 

Nicht vom lnterpelIationsrecht umfaßt sind jedoch HandIungen, die von geschäfts-

führenden Unternehmungsorganen seIbst gesetzt werden.

 

Ihre Fragen 2, 5 und 6 beziehen sich aber ausschließlich auf HandIungen von

Unternehmensorganen und wären daher auch von diesen zu beantworten. Ich habe

daher Ihre Anfrage an die ÖBB weitergeIeitet. Die entsprechende StelIungnahme darf

ich Ihnen in der BeiIage zur Kenntnis bringen.

 

Die in meinen Verantwortungsbereich faIIenden Fragen darf ich wie foIgt beantworten:

 

Zu Frage 1 :

"Wurde der ÖBB in den vergangenen Jahren seitens Ihres Ressorts die EntschuIdung

zugesagt? Wenn ja, wann erfoIgten diese Zusagen von wem?"

 

Nein.

 

Zu Frage 3:

"Warum kam es zu keiner Entschuldung, sondern als nicht einmal scheinbare Kompen-

sation zur ErmögIichung von Grundstücksgeschäften, die aber realistischer Weise

ledigIich den Zinsendienst für die erdrückende SchuIdenIast decken können?"

 

Die KapitaIausstattung der ÖBB kann aIs ausreichend angesehen werden und von

einer erdrückenden Schuldenlast kann keine Rede sein, da seit finanzieIIer Wirksam-

keit des Bundesbahngesetzes 1992 von den ÖBB jährlich Gewinne erwirtschaftet

werden.

Die Meinung, daß die Erlöse aus Grundstücksverkäufen " IedigIich den Zinsendienst für

die erdrückende SchuIdenlast decken können", kann nicht geteiIt werden, da die

erzielbaren Verkaufserlöse aus Grundstücksveräußerungen von der Entwicklung des

Grundstücksmarktes abhängen und angesichts der Langfristigkeit vieIer Veräußerungs-

vorhaben eine Prognose des GesamterIöses aIIer mögIichen Grundstücksverkäufe gar

nicht seriös mögIich ist.

 

Zu Frage 4:

''Warum kam es im Gegensatz zur Deutschen Bahn zu keiner Finanzierung einer

Emeuerung des Wagenparks durch die ÖffentIiche Hand? Wie hoch würden die Kosten

bei Übernahme der deutschen Aktion für den Bund Iiegen?"

 

Eine Finanzierung der Erneuerung des gesamten Wagenparks durch die öffentIiche

Hand wäre eine nicht EU-konforme Wettbewerbsverzerrung, die meinen Informationen

nach auch in Deutschland nicht stattfindet. Eine Erneuerung der Fahrzeuge des öffent-

Iichen Personennahverkehrs erfoIgt auch in Österreich durch Mitfinanzierung durch die

öffentIiche Hand, wozu indirekt der Bund durch gemeinwirtschaftIiche LeistungsbesteI-

Iungen beiträgt und direkt z.B. das Land Niederösterreich durch einen Verkehrsdienste-

vertrag entsprechend den EU-Normen beiträgt.

 

Auch die BundesIänder Burgenland und VorarIberg tragen durch ihre gemeinwirt-

schaftIiche LeistungsbesteIlung indirekt zur Erwirtschaftung von Abschreibungen des

Wagenparks bei.

 

Zu Frage 7:

"WeIche Schwierigkeiten sieht der Verkehrsminister für die ÖBB durch die Liberali-

sierungsschritte der EU beim Schienennetz? Welche Konkurrenzfaktoren werden

dadurch erwartet? Welche Zusatzkosten werden dadurch prognostiziert?"

 

Durch die LiberaIisierungsschritte der EU werden nicht nur neue Konkurrenten, son-

dern auch neue Märkte erschIossen, die es für die Österreichischen Bundesbahnen

zu gewinnen giIt. Da die LiberaIisierung eine Iebende Materie ist, kann nicht alIge-

mein festgehaIten werden, weIche Konkurrenzfaktoren und Zusatzkosten sich er-

 

 

geben, da jeder LiberaIisierungsschritt auch einen viel größeren Markt aIs den öster-

 

reichischen Anteil davon öffnet und damit große Marktchancen sich bieten, wenn die

 

Bahn diese Märkte erschIießt.