1238/AB
Die Abgeordneten zum Nationalrat Anschober, Freundinnen und Freunde haben am
20.9.1996 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 1247/J betreffend
,,Deponiestandortsuche Oberösterreich" gerichtet. Auf die - aus Gründen der besse-
ren Übersichtlichkeit - in Kopie beigeschlossene Anfrage beehre ich mich, folgendes
mitzuteilen:
ad 1 bis 3
Die damaIige Bundesministerin Dr. Marilies Flemming bekundete im Mai 1989 in
einem Schreiben an den damaligen Landeshauptmann von Oberösterreich,
Dr. Josef Ratzenböck, die Bereitschaft zur Übernahme von Kosten für die
Untersuchung von Standorten für eine Sonderabfalldeponie, soweit diese im
Zusammenhang mit einer allenfalls notwendigen Ausweisung eines Standortes
gemäß § 21a des damals noch in Kraft befindlichen Sonderabfallgesetzes (SAG)
stehen. Es wurden weder Aufträge erteilt, noch konkrete Finanzgarantien
abgegeben.
ad 4
lm Jahr 1992 wurden vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie dem
vom Land Oberösterreich mit der Standortsuche beauftragten Oberösterreichischen
Landesabfallverwertungsunternehmen (OÖLAVU) Kosten in der Höhe von
öS 12.708.254,66 refundiert.
ad 5
HinsichtIich der vom Land Oberösterreich für die Standortsuche einer Sonderabfall-
deponie aufgewendeten Summen darf ersucht werden, sich direkt an das Land
Oberösterreich zu wenden.
ad 6
.
Das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung führte für das Bezugsjahr 1987
in oberösterreichischen lndustrie- und Gewerbebetrieben eine landesweite, syste-
matische Sonderabfallerhebung durch, die als Grundlage für das ,,Oberösterreichi-
sche Sonderabfallentsorgungskonzept" diente. lm Konzept wurde ausgeführt, daß
von 2 Mio t anfalIenden Sonderabfällen rund 1,6 - 1,7 Mio t innerbetrieblich zu be-
handeln oder zu verwerten sind, während rund 350.000 t auf Baurestmassen-, Müll-
und Sonderabfalldeponien gelangen sollten. Für die geplante Sonderabfalldeponie
wurde mit einer jährlichen Menge von 50.000 - 60.000 t gerechnet.
ad 7
Mit dem AbfalIwirtschaftsgesetz (AWG) 1990 kam es zu begrifflichen Veränderun-
gen, wobei ein direkter VergIeich zwischen gefährlichen Abfällen gemäß AWG und
vormals überwachungsbedürftigen Sonderabfällen gemäß SAG nicht zulässig ist.
Aus den Begleitscheindaten des Abfalldatenverbundes kann jedoch, bezogen auf die
Rechtslage vor 1990, ein Aufkommen an SonderabfäIlen von rund 40.000 t/a und
von überwachungsbedürftigen Sonderabfällen von rd. 36.500 t/a (ohne Berücksichti-
gung innerbetrieblicher Behandlungswege) abgeleitet werden.
ad 8
Eine wesentliche, mit der Deponieverordnung und der künftigen NovelIe des Was-
serrechtsgesetzes in Erfüllung befindliche Zielsetzung des Abfallwirtschaftsgesetzes
bildet die geeignete Behandlung von Abfällen, so daß unter Schonung von Energie-
reserven und Deponieraum nur mehr möglichst reaktionsarme Rückstände deponiert
werden müssen, die kein Gefährdungspotential für nachfolgende Generationen dar-
stellen. SonderabfalIdeponien im ursprünglichen Sinn, das heißt besonders ausge-
stattete Deponien für die alleinige bzw. getrennte Ablagerung von Sonderabfällen
entsprechen daher nur noch bedingt den aktuellen abfallwirtschaftlichen Strategien.
ad 9
Eine Bewertung der Standortsuche für Bezirksabfalldeponien sollte direkt vom dafür
zuständigen Land Oberösterreich erfolgen.
ad 10
Die gewählte Vorgangsweise entsprach der damaligen rechtlichen Situation und ist
auch aufgrund der Planungsgrundlagen nachvolIziehbar. Die Entscheidung, das ur-
sprüngliche Konzept nicht mehr weiterverfolgen zu wolIen, ergab sich schließlich aus
den geänderten Rahmenbedingungen und ist nicht zuletzt gerade aus finanziellen
Erwägungen als richtig anzusehen. Die Behauptung, daß durch offensichtlich fal-
sche Prognosen Kosten entstanden, kann von mir nicht nachvoIlzogen werden.