1241/AB

 

 

 

B E A N T W O R T U N G

 

der Anfrage der Abgeordneten Mag. Stadler und Kollegen

an den Bundesminister für Arbeit und Soziales betreffend

private Arbeitsvermittler; Nr. 1205/J .-

 

Einleitend halte ich fest, daß den privaten Vermittlern keine Auflagen und Hemmnisse in den Weg gelegt

werden, wie überhaupt die Nennung der Begriffe ,,Auflagen" und ,,Hemmnisse" in einem Atemzug

irreführend und unzuftreffend ist. Die rechtmäßige Zulassung zur privaten Arbeitsvermittlung durch das

zuständige Bundessozialamt kann erst aufgrund einer bereits vorliegenden rechtsgültigen

Gewerbeberechtigung erfolgen. Die Bewilligung durch das Bundessozialamt wird unter den im

Arbeitsmarktförderungsgesetz definierten Voraussetzungen erteilt. Die dabei für die Durchführung der

privaten Arbeitsvermittlung festgesetzten Normen dienen ausschließlich dem lnteresse und Schutz der

Arbeitnehmer, um mögliche negative Erscheinungsformen privater Arbeitsvermittlung hintanzuhalten. Von

Auflagen, die im Ermessen der entscheidenden Behörde stehen, kann in diesem Zusammenhang keine

Rede sein.

 

Die angesprochene Berichterstattungspflicht umfaßt, ebenfalls in Entsprechung der gesetzlichen

Vorgaben, vierteljährlich lediglich die Bekanntgabe der Zahl der vorgemerkten Arbeitsuchenden, der

gemeldeten offenen Stellen sowie der erfolgten Vermittlungen.Darüber hinausgehende Berichte,

insbesondere über den Geschäftsverlauf sind nicht vorgesehen. Demgegenüber obliegt dem

Arbeitsmarktservice eine viel detailliertere und umfangreichere lnformationspflicht. Nicht zuletzt ist die

von lhnen kritisierte Berichtspflicht eine Voraussetzung für die Beantwortung ihrer Anfrage, die sich

allerdings erstaunlicherweise nicht auf die Vermittlungskosten bei den privaten Agenturen bezieht.

 

lm übrigen verweise ich darauf, daß die österreichischen Regelungen weniger scharf sind als die

entsprechenden internationalen Standards. Das Übereinkommen Nr. 96 der lnternationalen

 

Arbeitsorganisation (lLO) über Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung, das Österreich nicht ratifiziert

hat, sieht eine fortschreitende Aufhebung der auf Gewinn gerichteten Büros für entgeltliche

Arbeitsvermittlung vor und verlangt zumindest eine strenge Aufsicht und Gebührenkontrolle. Österreich

verfügt also auch im internationalen Kontext nicht über vergleichsweise einschränkende strenge

gesetzliche Regelungen für private Arbeitsvermittler.

 

 

Frage 1 :

Wie hoch sind die durchschnittlich anfa//enden Kosten für die Vermittlung einer Arbeitslosen durch den

AMS?

 

Antwort:

 

Die Ermittlung des für Vermittlungsaktivitäten anfallenden Kosten ist bis dato infolge fehlender eindeutige

"Kostenzurechnungsmethoden" (also einer betriebswirtschaftlich genauen Kostenrechnung) nur

näherungsweise möglich, wobei es in der Natur der Sache liegt, daß ermittelte Näherungswerte mit

Schätzfehlern behaftet sind. Die durchschnittlich anfallenden Kosten für die Vermittlung eines

Arbeitslosen betragen rd. 18.650,--.Private Arbeitsvermittler verlangen in der Regel 3

Bruttomonatsgehälter für eine Vermittlung. Bezogen auf die Verdienststruktur der beim AMS

vorgemerkten Personen wären dies rund 52.000,-- ÖS. Selbst wenn für die Berechnung der

durchschnittlichen Kosten für die Vermittlung einer arbeitslosen Person nicht nur die

vermittlungsrelevanten Personal- und Verwaltungskosten als Basis genommen würden, sondern die

Personal- und Verwaltungskosten des AMS insgesamt, würden die Durchschnittskosten für eine

Vermittlung weit unter dem Wert von 52.000,-- ÖS liegen.

 

 

Frage 2:

Wieviele private Arbeitsvermittler gibt es zur Zeit in Österreich?

 

Antwort:

Zur Zeit gibt es 25 private Arbeitsvermittler in Österreich, davon sind 12 nur zur Vermittlung von

Führungskräften berechtigt.

 

Frage 3:

 

Wieviele Arbeitslose wurden 1995, aufgegliedert nach Bundesländern, vom AMS vermittelt?

 

 

Antwort:

 

1995 wurden vom Arbeitsmarktservice direkt (d.h. durch Verbindungsbuchung von Personen und offenen

 

Stellen) insgesamt 83.352 Personen vermittelt. Die Verteilung nach Bundesländern sieht wie folgt aus:

 

 

Burgenland 2.898

Kärnten 8.908

Niederösterreich 13.348

Oberösterreich 15.273

Salzburg 8.724 ..

Steiermark 9.611

Tirol 5.121

Vorarlberg 2.893

Wien 16.574.

 

 

 

 

Frage 4:

 

Wieviele AMS-Bedienstete gab es 1995, aufgegliedert nach Bundesländern?

 

 

Antwort:

 

lnklusive Bundesgeschäftsstelle gab es 1995 insgesamt 4167 AMS-Mitarbeiterlnnen.

 

Burgenland 159

Kärnten 353

Niederösterreich 681

Oberösterreich 614

Salzburg 246

Steiermark 620

Tirol 320

Vorarlberg 140

Wien 917

Bundesgeschäftsstelle 117

 

Frage 5:

Wieviele Arbeitslose wurden 1995, aufgegliedert nach Bundesländern von privaten Arbeitsvermittlern

vermittelt ?

 

lm Jahre 1995 wurden insgesamt 936 Arbeitslose von privaten Arbeitsvermittlern vermittelt. Davon

entfallen auf das Bundesland Wien 85, Niederösterreich 50, Burgenland 14, Oberösterreich 26,

Vorarlberg 60, Steiermark 617 und Tirol 84. ln Kärnten und Salzburg sind derzeit keine privaten

Arbeitsvermittler tätig.

 

 

Frage 6:

Wieviele Mitarbeiter gab es 1995, aufgegliedert nach Bundeländern, bei den privaten Arbeitsvermittlern

 

Die Zahl der Mitarbeiter bei privaten Arbeitsvermittlern wird nicht erhoben, da dieser Umstand kein

Kriterium für Effizienz bzw. ordnungsgemäße Ausübung der Vermittlungstätigkeit bildet.

 

 

Frage 7:

Müssen die Mitarbeiter des AMS ähnlich schwierige Prüfungen absolvieren wie die Mitarbeiter privater

Vermittler?

 

Antwort:

 

Die Ausbildung der Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice geht über das Niveau der von den Mitarbeitern

privater Arbeitsvermittlungseinrichtungen geforderten Ausbildungsinhalte gemäß

Arbeitsvermittlungseignungsprüfungsverordnung hinaus. Werden von Mitarbeitern privater

Arbeitsvermittler lediglich Grundzüge in den Bereichen Arbeits- und Sozialrecht, Arbeitsmarktpolitik,

Beratungs- und Vermittlungstechnik, Berufskunde, psychologische und soziologische Grundlagen,

Gesprächs- und Vermittlungsverhalten und Datenschutz gefordert, so müssen die Mitarbeiter des AMS

zur Wahrnehmung eines vielfältigen Aufgabenspektrums, das neben Vermittlungsaufgaben auch

Beratungs- und Förderungsfragen einschließt sowie Schnittstellenbereiche zur Hoheitsverwaltung

abdecken soll, umfassender ausgebildet werden und darüberhinaus eine intensive Schulung in

Rechtsbereichen erhalten, die im Rahmen der dem Arbeitsmarktservice übertragenen hoheitlichen

Aufgaben zu bearbeiten sind.

 

Grundlage und Standard für die AVPV (Arbeitsvermittlung-Prüfungsverordnung, BGBl Nr. 60 vom

17.03.1995) waren die Verordnungen für die Ausbildung der Mitarbeiterlnnen in der

Arbeitsmarktverwaltung, die für das AMS noch bis Ende 1996 gelten.Nach der Grundausbildung mit

laufender und systematischer Leistungsbeurteilung der Mitarbeiterlnnen (Dauer: 12 bzw. 14,5 Wochen je

Gehaltsgruppe und Aufgabengebiet) absolvieren die Mitarbeiterlnnen des AMS achtwöchige

Dienstprüfungskurse in vier Schwerpunktfachgebieten. Die Dienstprüfung selbst umfaßt eine schriftliche

Klausurarbeit im zukünftigen Aufgabengebiet sowie mündliche Prüfungen in den drei anderen Fächern.

Die schriftliche Prüfung enthält u.a. alle Fachgebiete, die im § 7, Absatz 2 AVPV vorgesehen sind; die

mündlichen Prüfungen beziehen sich auf alle Fachgebiete, die der § 7, Absatz 4 AVPV regelt.

 

Ab 1.1.1997 werden alle im Kernbereich des AMS tätigen Mitarbeiterlnnen in einem zentralen Lehrgang,

der mit gecoachter Praxis an den Dienststellen verschränkt ist, ausgebildet. Die lehrgangsmäßige

Ausbildung in der Dauer von 22 bzw. 24 Wochen (für Mitarbeiterlnnen im Beratungs/Vermittlungs- bzw.

Leistungsbereich) ist in drei Abschnitte geteilt, die jeweils mit (schriftlichen und mündlichen) Prüfungen

enden. Darüberhinaus sind während der Praxisphasen an den Dienststellen (16 bzw. 18 Wochen)

laufende Beurteilungen durch Vorgesetzte und Praxiscoaches mittels Ausbildungspaß Bestandteil des

neuen Ausbildungssystems. Die lnhalte gemäß AVPV sind in diesem Sinne als Mindeststandard zu

betrachten.

 

 

Frage 8:

 

Welche gesetzlichen Änderungen halten Sie für erforderlich, damit mehr private Arbeitsvermittler tätig

werden und vermehrt Arbeitslosen auf diesem Weg eine neue Beschäftigung verschafft werden kann?

 

Antwort

 

Es sind keine gesetzlichen Änderungen notwendig. Außerdem teile ich lhre Ansicht nicht, wonach mehr

private Arbeitsvermittler mehr Beschäftigungsmöglichkeiten schaffen.