1243/AB

 

 

 

An den

Herrn Präsidenten des Nationalrates

W i e n

 

zur Zahl 1276/J-NR/1996

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Partik-Pable und Kollegen haben an mich ei-

ne schriftliche Anfrage, betreffend Mediengesetz, gerichtet und folgende Fragen ge-

stellt:

 

''1. lst es richtig, daß die Staatsanwaltschaft Klagenfurt in dieser Rechtssache

noch vor dem 19.10.1995 ein direktes Ersuchen an die Parlamentsdirektion

um behördliche Verfolgung des Herrn Dr. Jörg Haider nach Artikel 57

Abs. 3 BVG (''Auslieferungsansuchen''), gerichtet hat, wenn ja, wann wurde

dieses genau gestellt, wie wurde es beantwortet und geht daraus eindeutig

hervor, daß sich das Auslieferungsansuchen auf Herrn Dr. Jörg Haider per-

sönlich wegen Äußerungen in seiner Rede am 7.10.1995 bezog?

 

2. Der Bundesminister für lnneres hat in seinem Schriftsatz (''Antrag auf Bestra-

fung des Beschuldigten'') vom 3.11.1996 an das Bezirksgericht Völkermarkt

ausdrücklich formuliert, daß die Äußerung des Herrn Abg.z.NR Dr. Jörg Hai-

der vor dem Landesparteitag der Kärntner FPÖ und daran anschließend vor

Journalisten gemacht wurde. Der Bericht der Kärntner Sicherheitsdirektion

bestätigt die Anwesenheit von Pressevertretern. Die Tageszeitungen haben

(auch) von den zum Gegenstand des Strafantrages gemachten Äußerungen

- wie lhnen bekannt ist - berichtet. Gemäß § 41 Mediengesetz sind Strafan-

träge wegen Medieninhaltsdelikten bei den jeweils örtlich zuständigen Lan-

desgerichten einzubringen. Wie erklären Sie sich daher, daß die Staatsan-

waltschaft Klagenfurt trotz Kenntnis dieses Sachverhaltes und im Gegensatz

zu der offenkundig gesicherten Rechtsprechung (RZ 1985/46 sowie

SSt 31/51 , EvBl. 1962/484, LSK 1979/335) den Strafantrag gegen Herrn

Abg.z.NR Dr. Jörg Haider vom 19.8.1996 nicht beim hierfür offenkundig zu-

ständigen Landesgericht (sondern beim offenkundig unzuständigen Bezirks-

gericht Völkermarkt) eingebracht hat?

 

3. ln wie vielen gleichartigen Fällen, bei denen also schwerwiegende Vorwürfe

gegen eine PersönIichkeit des öffentlichen Lebens vor Journalisten erhoben

wurden, die ausdrücklich eingeladen worden waren, um über eine Veranstal-

tung und die im Rahmen derseIben gehaltenen Reden zu berichten und über

welche auch Presseberichte erschienen, wurden Strafanträge der Staatsan-

waltschaft wegen behaupteter Tatbestände gemäß § 111 StG - im Gegen-

satz zu der Bestimmung des § 41 Mediengesetz - vor Bezirksgerichten und

nicht vor den zuständigen Landesgerichten erhoben?

 

4. Nach ständiger Rechtssprechung (OLG Wien, 13.1.1992,

21 Bs 434/91-NR 1992, 109; OLG Wien, 8.4.1992, 27 Bs 102/92; OLG Wien,

27.8.1992; 21 Bs 268/92, OLG Wien, 1.7.1992, 27 Bs 211/92; OLG Wien,

7.4.1994, 27 Bs 126/94; OGH, 29.9.1993, 3 Os 126, 127/93-EvBl. 1994/20

sowie OGH, 8.11.1994, 14 Os 107/94, Österreichische Richterzeitung,

Heft 1/1996) gilt (Leitsatz):

 

"Die Privatanklage bzw. der Verfolgungsantrag in Privatanklagesachen ist

grundsätzlich immer bei dem zur Entscheidung darüber berufenen, also zu-

ständigen Gericht zu stellen. Durch die Einbringung der Anträge beim unzu-

ständigen Gericht ist die Frist des § 46 Abs 1 StPO nicht gewahrt''.

 

Wie erkIären Sie sich im vorliegenden FaIl, warum sich die Staatsanwalt-

schaft Klagenfurt auch aus dieser Sicht im konkreten FalI nicht im Sinne der

ständigen Rechtsprechung verhält und im Gegensatz zu derselben den Straf-

antrag nicht beim zuständigen Landesgericht, sondern beim offenkundig un-

zuständigen Bezirksgericht Völkermarkt einbrachte?

 

5. Am 19.10.1995 hat die Staatsanwaltschaft nach ausführlicher Besprechung

und in Kenntnis der in den Medien veröffentlichten Vorwürfe des Abg.z.NR

Dr. Jörg Haider gegen den Herrn Bundesminister für lnneres entschieden,

daß eine ''Verfolgung durch den öffentlichen Ankläger (wenn auch mit Er-

mächtigung des Verletzten) aus rechtlichen Erwägungen nicht stattfinden

kann''. Die Staatsanwaltschaft KIagenfurt hat sich dieser Auffassung ange-

schlossen. Die Parlamentsdirektion wurde davon informiert, daß das (damals

bereits gestellte) Ansuchen um behördliche VerfoIgung des Herrn Dr. Jörg

Haider nach Art. 57 Abs 3 B-VG (''Auslieferungsansuchen'') zurückgezogen

werden wird. Aus dem EinlagebIatt zu JMZ 49.549/165-lV 3/95 vom

19.10.1995 geht die Information der Mitarbeiter der Parlamentsdirektion über

die Zurückziehung des bereits gestellten ''Auslieferungsansuchens'' hervor.

 

Wie erklären Sie sich daher, daß trotz Behandlung des Abg.z.NR Dr. Jörg

Haider als Beschuldigter (siehe den individuell konkretisierten ''Auslieferungs-

antrag'' an die Parlamentsdirektion, der ausdrücklich in dem Einlageblatt zu

JMZ 49.549/165-lV 3/95 erwähnte wird), und trotz der Beschlußfassung über

die Nichtverfolgung des Herrn Dr. Jörg Haider durch die Organe der Staats-

anwaltschaft eine weitere Verfolgungshandlung am 9.11.1995 (Ausliefe-

rungsantrag an das Bezirksgericht Völkermarkt zu 10 D St 3361/95-ON 6)

gestellt wurde, obwohl durch die Beschlußfassung über die Nichtverfolgung

(§ 363 Zif. 1 StPO) ein Verfolgungshindernis gegeben war und auch auf kei-

nen Wiederaufnahmsgrund verwiesen wird?

 

6. Ausgehend davon, daß die Staatsanwaltschaft Klagenfurt im Einvernehmen

mit der vorgesetzten Dienstbehörde den Beschluß faßte bzw. diesen Be-

schIuß der vorgesetzten Dienstbehörde zur Kenntnis nahm (was durch das

zu Pkt. 4 erwähnte Einlageblatt vom 19.10.1996 dokumentiert ist), die Verfol-

gung aufzugeben und ausgehend davon, daß aus diesem Grunde der Herr

Bundesminister für lnneres durch seinen Rechtsanwalt einen Antrag auf Be-

strafung des Beschuldigten Abg.z.NR Dr. Jörg Haider gemäß § 117

Abs 4 StGB stellte, worauf er auch selbst in seiner Privatanklage vom

3.11.1995 (Seite 5 derselben) verwies und ausgehend davon, daß mit dem

Antrag auf Bestrafung vom 3.11.1995 das Anklagerecht des Herrn Bundes-

minister für lnneres bezüglich dieses Sachverhaltes konsumiert ist, wird die

Frage gestellt, wie Sie sich erklären, warum die StA Klagenfurt dennoch (trotz

Vorliegen eines Verfolgungshindernisses, § 363 Zif. 1 StPO und Verbrauch

des AnkIagerechtes mit dem Strafantrag vom 3.11.1995) einen Strafantrag

gegen Herrn Abg.z.NR Dr. Jörg Haider - und dazu noch beim offenkundig un-

zuständigen Gericht - einbrachte?''

 

lch beantworte diese Fragen wie folgt:

 

Zu 1 :

Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt hat am 16.10.1995 ein auf Artikel 57 Abs. 3 B-VG

gestütztes Ersuchen um Zustimmung zur VerfoIgung des Abgeordneten zum Natio-

nalrat Dr. Jörg Haider an den Ersten Präsidenten des Nationalrates gerichtet, das

den in einer Sachverhaltsdarstellung des Bundesministers für Inneres vom

9.10.1995 erhobenen Vorwurf, Dr. Haider habe anläßlich der Abhaltung des Lan-

desparteitages der FPÖ in Völkermarkt die (falsche) Behauptung aufgestelIt,

Dr. Einem sei seinerzeit als Bewährungshelfer wegen eines Drogendeliktes im Ge-

fängnis von Zwettl inhaftiert gewesen, zum Gegenstand hatte. Dieses Ersuchen um

Auslieferung wurde am 18.10.1995 zurückgezogen, weil der wiedergegebene Vor-

wurf nur im Wege einer Privatanklage verfolgt werden kann. Zur Klarstellung sei

darauf hingewiesen, daß kein Gegenstand dieses Auslieferungsbegehrens die wei-

teren von Dr. Haider anläßlich des Landesparteitages der FPÖ in Völkermarkt ge-

gen Bundesminister Dr. Einem erhobenen Vorwürfe waren, dieser habe Akten und

sicherheitspolizeiliche Strafkarteien verschwinden lassen. Diese Vorwürfe sind ge-

mäß § 117 Abs 2 StGB OffizialdeIikte (Ermächtigungsdelikte) und bilden den Ge-

genstand eines von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt beim Bezirksgericht Völker-

markt durch Antrag auf Bestrafung eingeleiteten Strafverfahrens gegen Dr. Haider.

 

Zu 2 und 4:

Von der zuständigen Sektion des Bundesministeriums für Justiz wird zu den ange-

sprochenen Fragen die Ansicht vertreten, daß ein Medieninhaltsdelikt im vorIiegen-

den Fall nicht vorIiegt, daß aber auch bei gegenteiliger Ansicht die Staatsanwalt-

schaft durch ihren fristgerecht an das Bezirksgericht Völkermarkt gerichteten Antrag

auf Aufhebung der lmmunität vom 9.11.1995 ihr Verfolgungsrecht gewahrt hätte.

 

Dies wurde in dem an die Oberstaatsanwaltschaft Graz gerichteten Erlaß vom

30.4.1996 wie folgt begründet:

 

Unter ''Medieninhaltsdelikt" versteht der § 1 Abs. 1 Z 12 MedienG eine durch den Inhalt eines Medi-

ums begangene, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die in einer an einen größeren Perso-

nenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung besteht. Der Oberste Gerichtshof hat zwar in 15 Os

54/90 eine in Richtung Kreditschädigung nach § 152 StGB inkriminierte Äußerung gegenüber einem

Redakteur einer Zeitschrift im Rahmen eines telefonischen Interviews mit dem zumindest bedingten

Vorsatz, daß sie abgedruckt werde, was in der nächsten Ausgabe dieser Tageszeitung auch tatsäch-

lich geschah, als im Rahmen eines Medieninhaltsdeliktes begangen beurteilt. Im vorliegenden Fall

könnten die von Dr. Haider aufgestellten Behauptungen jedoch im Rahmen einer Pressekonferenz

gegenüber einer größeren Zahl von dort anwesenden Journalisten getätigt worden sein, sodaß dieser

- im Gegensatz zu einem Interview, bei dem der Äußernde mit der zumindest teilweise wörtlichen

wiedergabe zu rechnen hat - nicht beeinflussen konnte, ob und in welcher Form die mit den inkrimi-

nierten Vorwürfen konfrontierten Medienvertreter darüber berichten werden. Die Tat wäre daher nicht

in einem Druckwerk bzw. durch den Inhalt eines Mediums, wohl aber sonst auf eine weise begangen

worden, daß sie einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird. Eine gegenteilige Ansicht käme zu dem

nach der Zielrichtung des Mediengesetzes wohl nicht beabsichtigten Ergebnis, daß eine vor allem

von einer Person des öffentlichen Lebens getätigte Äußerung, von der diese zumindest bedingt vor-

sätzlich damit gerechnet hat, daß sie Medienmitarbeitern zur Kenntnis gelangt und in der Folge veröf-

fentlicht wird, als Medieninhaltsdelikt zu verfolgen wäre, sind doch die Bestimmungen des MedienG

(wie jene über den Persönlichkeitsschutz, die Einziehung, Urteilsveröffentlichung und Beschlagnahme

von Medienwerken) auf die Person des Äußernden kaum anwendbar. Ganz im Gegenteil, gerade die

Regelung der örtlichen Zuständigkeit in den §§ 40, 41 MedienG würde bei der in einem solchen Fall

zu erwartenden bundesweiten und in der Regel gleichzeitigen Berichterstattung dazu führen, daß es

dem Ankläger überlassen bliebe, bei welchem Landesgericht er seine Verfolgungsanträge zu stellen

beabsichtigt.

 

In den Fällen des § 117 Abs. 2 StGB hat der öffentliche Ankläger den Täter mit Ermächtigung des

Verletzten und der diesem vorgesetzten Stelle innerhalb der sonst dem Verletzten für das Verlangen

nach Verfolgung offenstehenden Frist zu verfolgen. Diese Vorschrift verweist lediglich in Ansehung

der vom Staatsanwalt einzuhaltenden Frist auf die für den Privatankläger geltende Bestimmung des

§ 46 Abs. 1 StPO. Weitere Beschränkungen des öffentlichen Anklägers sind dagegen weder dem

§ 117 Abs. 2 StGB noch den Prozeßvorschriften zu entnehmen (EvBl 1991/151). Bloß zu der für den

Privatankläger nach § 46 Abs. 1 , zweiter Satz StPO bestehenden Vorschrift, daß dessen (Verfol-

gungs)Antrag auf die Einleitung der voruntersuchung oder auf die Bestrafung des Täters gerichtet

sein kann und beim Strafgericht mündlich oder schriftlich gestellt werden muß, hat die Judikatur den

Grundsatz entwickelt, daß der Privatankläger, bei sonstigem Verlust des Anklagerechtes, seinen Ver-

folgungsantrag fristgerecht beim sachlich und örtlich für die Entscheidung darüber zuständigen Straf-

gericht zu stellen hat (EvBl 1994/20 und 14 Os 107/94). In der zuletzt zitierten Entscheidung wird dies

damit begründet, daß seit dem StPAG 1974 vom Privatankläger ein (formeller) verfolgungsantrag

und nicht, wie früher, bloß ein den verfolgungswillen zum Ausdruck bringendes "Begehren um straf-

gerichtliche Verfolgung" gestellt werden muß. Ein Antrag wiederum ist grundsätzlich bei dem zur Ent-

scheidung darüber berufenen Gericht zu stellen, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet

ist. Da § 46 Abs. 1 StPO eine derartige Sonderregelung nicht enthält, ist das darin gemeinte ''Strafge-

richt" daher nach jenen Vorschriften zu bestimmen, in denen die Entscheidungskompetenzen über

Privatanklagen geregelt sind. Diese Argumente sind auf den öffentlichen Ankläger nicht anwendbar,

genügt für diesen nach § 117 Abs. 2 StGB doch die (strafgerichtliche) Verfolgung innerhalb offener

Frist, sodaß auch durch ein Verfolgungsbegehren an ein unzuständiges Gericht kein Verlust des Ver-

folgungsrechtes selbst eintritt.

 

Gestützt auf die Erhebungen der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten ist

die Staatsanwaltschaft Klagenfurt in ihrem Bericht vom 27.6.1996 davon ausgegan-

gen, daß es sich im vorliegenden Fall nicht um ein ''reines'' Medieninhaltsdelikt

handIe. ln Anbetracht der oben wiedergegebenen Rechtsansicht wurde das überein-

stimmende Vorhaben der Staatsanwaltschaft Klagenfurt und der Oberstaatsanwalt-

schaft Graz, beim Bezirksgericht VöIkermarkt einen Antrag auf Bestrafung gegen

 

Dr. Jörg Haider einzubringen, mit Erlaß des Bundesministeriums für Justiz vom

1 .8.1996 zur Kenntnis genommen.

 

Zu 3:

lch verweise auf die zu Punkt 2 wiedergegebene Rechtsansicht. Vergleichbare Fälle

sind den zuständigen Abteilungen des Bundesministeriums für Justiz nicht bekannt.

 

Zu 5 und 6:

Wie bereits zu Punkt 1 der Anfrage ausgeführt, wurde das ursprüngliche von der

StaatsanwaItschaft Klagenfurt selbst an den Präsidenten des Nationalrates gerichte-

te Auslieferungsersuchen am 18.10.1995 zurückgezogen, weil es nur eine mittels

Privatklage verfolgbare Äußerung betroffen hat. Ein Verfolgungsverzicht durch den

öffentlichen Ankläger hinsichtlich der nun vom Antrag auf Bestrafung umfaßten wei-

teren Fakten (Ermächtigungsdelikte gemäß § 117 Abs. 2 StGB) ist jedoch nicht er-

folgt. ln seinem Schriftsatz vom 3.1 1 .1995 hat Bundesminister Dr. Einem durch sei-

ne Rechtsanwälte zwar auch unter Berufung auf die im Akt 49.549/165-lV 3/95 des

Bundesministeriums für Justiz dokumentierte Zurückziehung des Auslieferungsersu-

chens festgehalten, daß der öffentliche Ankläger erklärt habe, nicht weiter zu verfol-

gen. Darüber hinaus hat er jedoch erklärt, daß er seine Ermächtigung an den öffent-

lichen AnkIäger ausdrücklich weiter aufrecht erhalte. SoIlte das oben dargestellte

''Einlageblatt'' (des zitierten Aktes des Bundesministeriums für Justiz) nicht die Erklä-

rung enthalten, daß der öffentliche Ankläger nicht verfolge, werde sich der Bundes-

minister für lnneres einem Strafantrag des öffentlichen Anklägers als Nebenkläger

anschließen. Außerdem steht dem Verletzten in den Fällen des § 117 Abs. 2 StGB

ein mit der öffentlichen Anklage konkurrierendes selbständiges Privatanklagerecht

nicht zu. Seine Privatanklageberechtigung setzt vielmehr voraus, daß der Staatsan-

walt wegen Ermächtigungsverweigerung nicht verfolgen kann oder die Strafverfol-

gung ablehnt bzw. aufgibt (Mayerhofer-Rieder StGB4 E 13 zu § 117).

 

Zu einem Verlust des Anklagerechtes der Staatsanwaltschaft aus den in der schriftIi-

chen Anfrage angeführten Gründen ist es daher im vorliegenden FalI nicht gekom-

men.