1244/AB

 

 

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Kukacka und Kollegen haben am 20. September

 

1996 unter der Nr.1269/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend

 

"Weisung vom 29.7.996" gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

 

 

 

" 1. Ist der Inhalt der am Beginn der Anfrage wiedergegebenen Weisung richtig?

 

 

2. Warum halten Sie es fr notwendig, auf eine wohl jedem Exekutivbeamten gel„ufige,

 

eindeutige Rechtslage in einem Erlaá hinzuweisen?

 

 

3. Aus welchen Grnden hat die lnformation an den lnnenminister in politischen F„llen vor

 

Anzeigeerstattung zu erfolgen?

 

 

4. Sind Sie bereit, die Weisung in diesem Punkt zu „ndern? Wenn ja, wann? Wenn nein,

 

warum nicht?

 

 

5. Gibt es eine dem Staatsanwaltgesetz (das die Berichtspflichten genau regelt) vergleichbare

 

gesetzliche Grundlage fr die Erteilung von generellen Berichtsauftr„gen auch im Bereich

 

der Sicherheitsexekutive?"

 

 

 

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1 :

 

Der in der Anfrage genannte Text entspricht w”rtlich meiner Weisung vom 29. Juli 1996, die

im Erlaá des Bundesministeriums fr Inneres, Generaldirektion fr die ”ffentliche Sicherheit,

vom 7. August 1996, Zl.19048/9-GD/96, wortgetreu publiziert worden ist.

 

Zu Frage 2:

 

Es geh”rt zur g„ngigen Verwaltungspraxis, die Rechtslage im Wege interner Erl„sse in Erin-

nerung zu rufen. Dies ist in problembelasteten Situationen auch im Falle einer eindeutigen

Rechtslage besonders sinnvoll, da es dem einzelnen Beamten die fr die Ausbung seines

Berufes erforderliche Sicherheit gibt. Ich habe daher in dem von Ihnen angesprochenen Fall,

diese durchaus nicht ungew”hnliche Vorgangsweise bewuát gew„hlt.

 

Zu Frage 3 :

 

Da politische F„lle immer wieder einen ”ffentlichen Widerhall finden, ist es fr den fr die

Ermittlungen politisch Verantwortlichen wichtig, m”glichst frh m”glichst richtig informiert zu

sein. Dieser Zeitpunkt liegt vor der Anzeigeerstattung, da einerseits nach Abschluá der

Ermittlungen die Informationslage eine genaue Beurteilung zul„át, andererseits sachlich

gebotene Erg„nzungen ohne Verz”gerung veranlaát werden k”nnen.

 

Zu Frage 4:

 

Nein. Diese Anordnung ist - wie sich aus der Antwort zu Frage 3 ergibt - sachlich geboten. Ein

Zweifel ber die dahinterstehende Absicht kann angesichts der im selben Erlaá getroffenen

Feststellung, daá in diesen Angelegenheiten fr Opportunit„tsberlegungen kein Raum sei,

nicht bestehen.

Zu Frage 5 :

 

Regelungen wie sie der III. Abschnitt des Staatsanwaltsgesetzes, BGBl. Nr. 164/1986, fr das

interne Berichtswesen und die ErteiIung genereller Berichtsauftr„ge enth„lt, bestehen fr die

T„tigkeit der Sicherheitsbeh”rden im Dienste der Strafrechtspflege nicht.

 

Im Bereich der Sicherheitspolizei findet sich allerdings eine „hnliche Regelung in _ 15 Abs. 2

SPG, der eine sicherheitspolizeiliche Informationspflicht statuiert. Demgem„á haben die

Sicherheitsdirektoren den Bundesminister fr Inneres ber sicherheitspolizeilich erhebliche

Ereignisse von nicht bloá regionaler Bedeutung zu informieren.

 

In der fr die T„tigkeit der Sicherheitsbeh”rden im Dienste der Strafjustiz maágeblichen StPO

findet sich derzeit keine derartige Regelung.

 

Dennoch kann wohl an der rechtlichen Zul„ssigkeit der ergangenen Weisung im Hinblick auf

Art. 20 Abs. 1 B-VG kein Zweifel bestehen.