1244/AB
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Kukacka und Kollegen haben am 20. September
1996 unter der Nr.1269/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
"Weisung vom 29.7.996" gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
" 1. Ist der Inhalt der am Beginn der Anfrage wiedergegebenen Weisung richtig?
2. Warum halten Sie es fr notwendig, auf eine wohl jedem Exekutivbeamten gel„ufige,
eindeutige Rechtslage in einem Erlaá hinzuweisen?
3. Aus welchen Grnden hat die lnformation an den lnnenminister in politischen F„llen vor
Anzeigeerstattung zu erfolgen?
4. Sind Sie bereit, die Weisung in diesem Punkt zu „ndern? Wenn ja, wann? Wenn nein,
warum nicht?
5. Gibt es eine dem Staatsanwaltgesetz (das die Berichtspflichten genau regelt) vergleichbare
gesetzliche Grundlage fr die Erteilung von generellen Berichtsauftr„gen auch im Bereich
der Sicherheitsexekutive?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1 :
Der in der Anfrage genannte Text entspricht w”rtlich meiner Weisung vom 29. Juli 1996, die
im Erlaá des Bundesministeriums fr Inneres, Generaldirektion fr die ”ffentliche Sicherheit,
vom 7. August 1996, Zl.19048/9-GD/96, wortgetreu publiziert worden ist.
Zu Frage 2:
Es geh”rt zur g„ngigen Verwaltungspraxis, die Rechtslage im Wege interner Erl„sse in Erin-
nerung zu rufen. Dies ist in problembelasteten Situationen auch im Falle einer eindeutigen
Rechtslage besonders sinnvoll, da es dem einzelnen Beamten die fr die Ausbung seines
Berufes erforderliche Sicherheit gibt. Ich habe daher in dem von Ihnen angesprochenen Fall,
diese durchaus nicht ungew”hnliche Vorgangsweise bewuát gew„hlt.
Zu Frage 3 :
Da politische F„lle immer wieder einen ”ffentlichen Widerhall finden, ist es fr den fr die
Ermittlungen politisch Verantwortlichen wichtig, m”glichst frh m”glichst richtig informiert zu
sein. Dieser Zeitpunkt liegt vor der Anzeigeerstattung, da einerseits nach Abschluá der
Ermittlungen die Informationslage eine genaue Beurteilung zul„át, andererseits sachlich
gebotene Erg„nzungen ohne Verz”gerung veranlaát werden k”nnen.
Zu Frage 4:
Nein. Diese Anordnung ist - wie sich aus der Antwort zu Frage 3 ergibt - sachlich geboten. Ein
Zweifel ber die dahinterstehende Absicht kann angesichts der im selben Erlaá getroffenen
Feststellung, daá in diesen Angelegenheiten fr Opportunit„tsberlegungen kein Raum sei,
nicht bestehen.
Zu Frage 5 :
Regelungen wie sie der III. Abschnitt des Staatsanwaltsgesetzes, BGBl. Nr. 164/1986, fr das
interne Berichtswesen und die ErteiIung genereller Berichtsauftr„ge enth„lt, bestehen fr die
T„tigkeit der Sicherheitsbeh”rden im Dienste der Strafrechtspflege nicht.
Im Bereich der Sicherheitspolizei findet sich allerdings eine „hnliche Regelung in _ 15 Abs. 2
SPG, der eine sicherheitspolizeiliche Informationspflicht statuiert. Demgem„á haben die
Sicherheitsdirektoren den Bundesminister fr Inneres ber sicherheitspolizeilich erhebliche
Ereignisse von nicht bloá regionaler Bedeutung zu informieren.
In der fr die T„tigkeit der Sicherheitsbeh”rden im Dienste der Strafjustiz maágeblichen StPO
findet sich derzeit keine derartige Regelung.
Dennoch kann wohl an der rechtlichen Zul„ssigkeit der ergangenen Weisung im Hinblick auf
Art. 20 Abs. 1 B-VG kein Zweifel bestehen.