1245/AB
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Khol, Dr. Maria Fekter, Kiss und Kollegen haben am
20. September 1996 unter der Nr. 1278/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend "Möglichkeiten unserer Exekutive zum Scheinkauf" gerichtet, die folgenden
Wortlaut hat:
,,1 .Wie beurteilen Sie die Frage der praktischen Anwendbarkeit der Bestimmung über den
Scheinkauf (§ 25 StPO) für den einzelnen Sicherheitsbeamten, der im Moment über sein
Verhalten entscheiden muß, wenn dazu seitenweise Ausführungen in Kommentaren
notwendig erscheinen?
2. Glauben Sie im Lichte der Komplexität dieser Materie ebenso wie der Justizminister, daß -
abgesehen von der Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung - eine erlaßmäßige Regelung
nicht notwendig ist?
3. Besteht aus lhrer Sicht nicht die Befürchtung, daß Exekutivbeamte wegen der schwierigen
Abgrenzungsfragen eher von den ihnen grundsätzlich eingeräumten Möglichkeiten nicht
Gebrauch machen, um sich nicht der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen,
wodurch es schließlich zu einer Beeinträchtigung der Strafverfolgung kommt?
4. Wurden gegen Exekutivbeamte in den letzten Jahren Strafverfahren eingeleitet, weil sie als
Scheinkunden aufgetreten sind?
Wenn ja, wieviele?
Wie war der Ausgang dieser Verfahren?
5. Bleiben Sie dabei, daß eine erlaßmäßige Regelung dieser Fragen nicht notwendig ist oder
sind Sie bereit, gemeinsam mit dem Justizminister die komplexen Ausführungen praxisnahe
zu formulieren, um Mißinterpretationen zu vermeiden?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt :
Zu F rage 1 :
In erster Linie ist es die Aufgabe der Aus- und Fortbildung, den Beamten in die Lage zu
versetzen, in schwierigen Situationen die richtigen Entscheidungen zu treffen. Die Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes sind daher generell zur Orientierung ihres Verhaltens nicht auf
Gesetzestexte, Kommentare und Erlässe allein angewiesen. Dies gilt besonders für den Bereich
der kriminalpolizeilichen Ermittlungen, für die eine adäquate gesetzliche Regelung bekanntlich
noch aussteht. Gerade verdeckte Ermittler, die eine besonders schwierige und auch gefährliche
Aufgabe erfüllen, haben Anspruch auf eine umfangreiche Ausbildung, die sie auf komplexe
Situationen vorbereitet und damit auch ihr persönliches Risiko so gering wie möglich hält.
Nach der mir zur Verfügung stehenden Information ist die Schulung gerade in diesem
speziellen Einsatzbereich durchaus geeignet, die Beamten zu einer gesetzeskonformen
Handhabung der Bestimmungen über den Scheinkauf in die Lage zu versetzen.
Zu den Fragen 2 und 5:
Ich halte eine erlaßmäßige Regelung dieser Materie für nicht zielführend; in diesem Bereich
können Schulung und ständige Weiterbildung für die nötige Qualität kriminalpolizeilicher
Ermittlungen sorgen.
Zu Frage 3:
Nach dem Eindruck, den ich aus den mir vorliegenden Berichten gewinne, besteht diese Gefahr
im Hinblick auf die gute Ausbildung und Motivation der in diesem Bereich tätigen Beamten
nicht.
Zu Frage 4:
Nach meiner Information hat es solche Verfahren nicht gegeben.