1246/AB

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Haller, Koller, Apfelbeck und Kollegen haben am

 

20. September 1996 unter der Nr. 1280/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage

 

betreffend ''Nachgehen von Hinweisen bei Kindesmiábrauch" gerichtet, die folgenden Wortlaut

 

hat:

 

'' 1 . Wie werden Hinweise und Informationen ber Miábrauch von Kindern gehandhabt?

 

2. Gibt es Richtlinien wie Beamte der Exekutive mit solchen Hinweisen und Informationen

verfahren sollen?

 

3. Werden alle Informationen und Hinweise beh”rdlich verfolgt?

 

4. Wenn nein, nach welchen Auswahlkriterien werden die Informationen und Hinweise

bearbeitet?

 

5. Gibt es eine Aufzeichnungspflicht fr solche Hinweise, auch wenn keine Anzeige erstattet

wird?

 

6. Ist Ihnen bekannt, wieviele F„lle von Kindesmiábrauch nicht durch die Exekutive untersucht

werden, da sie von Institutionen und Personen die nicht der Meldepflicht unterliegen, entdeckt

werden?

 

7. Ist Ihnen bekannt, daá Personen, die der Beh”rde Hinweise auf Kindesmiáhandlungen

gegeben haben, durch die mutmaálichen Kindesmiáhandler bedroht oder gar angegriffen

wurden?

 

8. Was werden Sie unternehmen, um diese Leute zu schtzen, damit ihre Identit„t nicht

bekannt wird?''

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Mitarbeiter der Sicherheitsexekutive, die vom Verdacht strafbarer Handlungen gegen die

k”rperliche Integrit„t von Kindern und Jugendlichen oder vom Verdacht deren sexuellen

Miábrauchs Kenntnis erlangen, schreiten je nach Lage des Falles entweder selbst ein oder sie

bermitteln die Information den hiefr zust„ndigen Dienststellen der Sicherheitsbeh”rden.

Anders verh„lt es sich aus meiner Sicht nur in jenem Bereich, in dem derartige

Verdachtsgrnde von privater Seite an andere Beh”rden und Stellen herangetragen werden, zu

deren sachlichen Wirkungsbereich es geh”rt, mit den Betroffenen, seien es Eltern oder Kinder,

in einem pers”nlichen Vertrauensverh„ltnis zu stehen. Die Mitarbeiter dieser Beh”rden haben

selbst zu beurteilen, ob sie derartige F„lle den Strafverfolgungsbeh”rden zur Kenntnis bringen,

weshalb es - wie in allen F„llen, in denen Beh”rden einen Ermessensspielraum haben - nicht

auszuschlieáen ist, daá es gelegentlich zu Fehleinsch„tzungen kommt.

 

Die einzelnen Fragen beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen l bis 4:

 

Wie einleitend festgestellt, besteht in all diesen F„llen Ermittlungs- und Anzeigepflicht der

Sicherheitsbeh”rden. Es gibt daher keine Richtlinien dahingehend, daá Organe des ”ffentlichen

Sicherheitsdienstes oder andere Mitarbeiter der Sicherheitsexekutive im Falle entsprechender

Hinweise nicht einzuschreiten h„tten. Allerdings wird im Rahmen der Ausbildung, aber auch

des t„glichen Gesetzesvollzuges besonders darauf geachtet, daá durch derartige Amtshand-

lungen die an sich schon gef„hrdete Psyche der betroffenen Kinder und JugendIichen nur im

unerl„álichen Ausmaá weiter belastet wird. In diesem Zusammenhang verweise ich auf den mit

dem Strafprozeá„nderungsgesetz 1993 in die Rechtsordnung eingefgten _ 162a Abs. 2 und 3

StPO und den sich daraus fr die Sicherheitsexekutive ergebenden Vorang der Einvernahme

solcher Zeugen durch den Untersuchungsrichter und den von ihm herangezogenen

Sachverst„ndigen.

Zu Frage 5 :

 

Da fr Angeh”rige der Sicherheitsexekutive Anzeigepflicht besteht, gibt es keine gesonderte

Aufzeichnungspflicht fr Hinweise auf strafbare Handlungen in diesem Bereich.

 

Zu Frage 6:

 

Nein. Ich verweise auf meine einleitenden Ausfhrungen.

 

Zu den Fragen 7 und 8:

 

Derartige F„lle sind mir nicht bekanntgeworden. Es ist mir aber bewuát, daá Menschen, die

den Beh”rden Hinweise auf Kindesmiáhandlungen geben, sich unter Umst„nden Gefahren, wie

sie in der Anfrage beschrieben sind, aussetzen. Solche Menschen zu schtzen, ist Aufgabe der

Sicherheitsbeh”rden und der Strafverfolgungsbeh”rden. Letzteren steht hiefr das gleichfalls

durch das Strafprozeá„nderungsgesetz in die Rechtsordnung eingefgte Mittel des _ 166a

StPO zur Verfgung, wodurch ereicht werden kann, daá auch in einem Strafprozeá dem

Angeklagten der Name des Zeugen nicht bekannt wird.