1246/AB
Die Abgeordneten zum Nationalrat Haller, Koller, Apfelbeck und Kollegen haben am
20. September 1996 unter der Nr. 1280/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend ''Nachgehen von Hinweisen bei Kindesmiábrauch" gerichtet, die folgenden Wortlaut
hat:
'' 1 . Wie werden Hinweise und Informationen ber Miábrauch von Kindern gehandhabt?
2. Gibt es Richtlinien wie Beamte der Exekutive mit solchen Hinweisen und Informationen
verfahren sollen?
3. Werden alle Informationen und Hinweise beh”rdlich verfolgt?
4. Wenn nein, nach welchen Auswahlkriterien werden die Informationen und Hinweise
bearbeitet?
5. Gibt es eine Aufzeichnungspflicht fr solche Hinweise, auch wenn keine Anzeige erstattet
wird?
6. Ist Ihnen bekannt, wieviele F„lle von Kindesmiábrauch nicht durch die Exekutive untersucht
werden, da sie von Institutionen und Personen die nicht der Meldepflicht unterliegen, entdeckt
werden?
7. Ist Ihnen bekannt, daá Personen, die der Beh”rde Hinweise auf Kindesmiáhandlungen
gegeben haben, durch die mutmaálichen Kindesmiáhandler bedroht oder gar angegriffen
wurden?
8. Was werden Sie unternehmen, um diese Leute zu schtzen, damit ihre Identit„t nicht
bekannt wird?''
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Mitarbeiter der Sicherheitsexekutive, die vom Verdacht strafbarer Handlungen gegen die
k”rperliche Integrit„t von Kindern und Jugendlichen oder vom Verdacht deren sexuellen
Miábrauchs Kenntnis erlangen, schreiten je nach Lage des Falles entweder selbst ein oder sie
bermitteln die Information den hiefr zust„ndigen Dienststellen der Sicherheitsbeh”rden.
Anders verh„lt es sich aus meiner Sicht nur in jenem Bereich, in dem derartige
Verdachtsgrnde von privater Seite an andere Beh”rden und Stellen herangetragen werden, zu
deren sachlichen Wirkungsbereich es geh”rt, mit den Betroffenen, seien es Eltern oder Kinder,
in einem pers”nlichen Vertrauensverh„ltnis zu stehen. Die Mitarbeiter dieser Beh”rden haben
selbst zu beurteilen, ob sie derartige F„lle den Strafverfolgungsbeh”rden zur Kenntnis bringen,
weshalb es - wie in allen F„llen, in denen Beh”rden einen Ermessensspielraum haben - nicht
auszuschlieáen ist, daá es gelegentlich zu Fehleinsch„tzungen kommt.
Die einzelnen Fragen beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen l bis 4:
Wie einleitend festgestellt, besteht in all diesen F„llen Ermittlungs- und Anzeigepflicht der
Sicherheitsbeh”rden. Es gibt daher keine Richtlinien dahingehend, daá Organe des ”ffentlichen
Sicherheitsdienstes oder andere Mitarbeiter der Sicherheitsexekutive im Falle entsprechender
Hinweise nicht einzuschreiten h„tten. Allerdings wird im Rahmen der Ausbildung, aber auch
des t„glichen Gesetzesvollzuges besonders darauf geachtet, daá durch derartige Amtshand-
lungen die an sich schon gef„hrdete Psyche der betroffenen Kinder und JugendIichen nur im
unerl„álichen Ausmaá weiter belastet wird. In diesem Zusammenhang verweise ich auf den mit
dem Strafprozeá„nderungsgesetz 1993 in die Rechtsordnung eingefgten _ 162a Abs. 2 und 3
StPO und den sich daraus fr die Sicherheitsexekutive ergebenden Vorang der Einvernahme
solcher Zeugen durch den Untersuchungsrichter und den von ihm herangezogenen
Sachverst„ndigen.
Zu Frage 5 :
Da fr Angeh”rige der Sicherheitsexekutive Anzeigepflicht besteht, gibt es keine gesonderte
Aufzeichnungspflicht fr Hinweise auf strafbare Handlungen in diesem Bereich.
Zu Frage 6:
Nein. Ich verweise auf meine einleitenden Ausfhrungen.
Zu den Fragen 7 und 8:
Derartige F„lle sind mir nicht bekanntgeworden. Es ist mir aber bewuát, daá Menschen, die
den Beh”rden Hinweise auf Kindesmiáhandlungen geben, sich unter Umst„nden Gefahren, wie
sie in der Anfrage beschrieben sind, aussetzen. Solche Menschen zu schtzen, ist Aufgabe der
Sicherheitsbeh”rden und der Strafverfolgungsbeh”rden. Letzteren steht hiefr das gleichfalls
durch das Strafprozeá„nderungsgesetz in die Rechtsordnung eingefgte Mittel des _ 166a
StPO zur Verfgung, wodurch ereicht werden kann, daá auch in einem Strafprozeá dem
Angeklagten der Name des Zeugen nicht bekannt wird.